BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 10. September 2004

Teil römisch zwei

353. Verordnung:

Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Referentin für Interkulturelle Kommunikation“ und „Akademischer Referent für Interkulturelle Kommunikation“; Lehrgang „Interkulturalität und Kommunikation“, Internationales Zentrum für Kulturen + Sprachen in der Volkshochschule Favoriten, Wien

353. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Referentin für Interkulturelle Kommunikation“ und „Akademischer Referent für Interkulturelle Kommunikation“; Lehrgang „Interkulturalität und Kommunikation“, Internationales Zentrum für Kulturen + Sprachen in der Volkshochschule Favoriten, Wien

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Das Internationale Zentrum für Kulturen + Sprachen in der Volkshochschule Favoriten, Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Interkulturalität und Kommunikation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 2,

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Interkulturalität und Kommunikation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Referentin für Interkulturelle Kommunikation“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Referent für Interkulturelle Kommunikation“ zu verleihen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer