BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 27. August 2004

Teil römisch zwei

340. Verordnung:

Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Industrial Engineer“, „Akademischer Industrial Engineer“, „Akademische Konstruktionstechnikerin“, „Akademischer Konstruktionstechniker“, „Akademische Fertigungstechnikerin“ und „Akademischer Fertigungstechniker“; Lehrgänge „Akademische/r Industrial Engineer“, „Akademische/r Konstruktionstechniker/in“ und „Akademische/r Fertigungstechniker/in“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich, Wien

340. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Industrial Engineer“, „Akademischer Industrial Engineer“, „Akademische Konstruktionstechnikerin“, „Akademischer Konstruktionstechniker“, „Akademische Fertigungstechnikerin“ und „Akademischer Fertigungstechniker“; Lehrgänge „Akademische/r Industrial Engineer“, „Akademische/r Konstruktionstechniker/in“ und „Akademische/r Fertigungstechniker/in“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich, Wien

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Lehrgang „Akademische/r Industrial Engineer“

Paragraph eins,

Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Akademische/r Industrial Engineer“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 2

. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Industrial Engineer“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Industrial Engineer“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Industrial Engineer“ zu verleihen.

Lehrgang „Akademische/r Konstruktionstechniker/in“

Paragraph 3

. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Akademische/r Konstruktionstechniker/in“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 4

. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Akademische/r Konstruktionstechniker/in“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Konstruktionstechnikerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Konstruktionstechniker“ zu verleihen.

Lehrgang „Akademische/r Fertigungstechniker/in“

Paragraph 5

. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Akademische/r Fertigungstechniker/in“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 6

. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Akademische/r Fertigungstechniker/in“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Fertigungstechnikerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Fertigungstechniker“ zu verleihen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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