Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 17. August 2004 |
Teil römisch zwei |
332. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Business Managerin“ und „Akademischer Business Manager“; Lehrgang „Business Management“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Business Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Business Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Business Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Business Manager“ zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Freigabe zur Abfrage unter der Internet-Adresse www.ris.bka.gv.at in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer