312. Verordnung des Bundeskanzlers über Standard- und Musteranwendungen nach dem Datenschutzgesetz 2000 (Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004)
Auf Grund des § 17 Abs. 2 Z 6 und des § 19 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, und § 9 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes (E-GovG) BGBl. I Nr. 10/2004, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6 und des Paragraph 19, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, und Paragraph 9, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes (E-GovG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in Anlage 1 enthaltenen Datenanwendungen gelten als nicht meldepflichtige Standardanwendungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000.Die in Anlage 1 enthaltenen Datenanwendungen gelten als nicht meldepflichtige Standardanwendungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000.
(2)Absatz 2,Die in Anlage 2 enthaltenen Datenanwendungen gelten als gemäß § 19 Abs. 2 DSG 2000 vereinfacht zu meldende Musteranwendungen.Die in Anlage 2 enthaltenen Datenanwendungen gelten als gemäß Paragraph 19, Absatz 2, DSG 2000 vereinfacht zu meldende Musteranwendungen.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Standard- oder Musteranwendungen umfassen auch Datenverwendungen in Form von freien Texten oder maschinlesbaren Bilddateien, also auch die automationsunterstützte Erstellung und Archivierung solcher Textdokumente.
(2)Absatz 2,Die in der Anlage 2 für Zwecke der Registrierung allgemein beschriebenen Übermittlungen sind im einzelnen Übermittlungsfall jeweils nur insoweit zulässig, als für diesen Fall eine Rechtsgrundlage gemäß den §§ 6 bis 9 DSG 2000 besteht.Die in der Anlage 2 für Zwecke der Registrierung allgemein beschriebenen Übermittlungen sind im einzelnen Übermittlungsfall jeweils nur insoweit zulässig, als für diesen Fall eine Rechtsgrundlage gemäß den Paragraphen 6 bis 9 DSG 2000 besteht.
§ 3.Paragraph 3,
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 4.Paragraph 4,
Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Musteranwendungen registrierte Datenanwendungen gelten weiterhin als registrierte Musteranwendungen, sofern sie nicht gemäß Anlage 3 als Standardanwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 übergeleitet und daher nicht mehr Bestandteil des Datenverarbeitungsregisters sind. Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Musteranwendungen registrierte Datenanwendungen gelten weiterhin als registrierte Musteranwendungen, sofern sie nicht gemäß Anlage 3 als Standardanwendung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, übergeleitet und daher nicht mehr Bestandteil des Datenverarbeitungsregisters sind.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Standard-Verordnung, BGBl. II Nr. 201/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 205/2004, außer Kraft.Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Standard-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2004,, außer Kraft.
Schüssel