Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 21. Juli 2004 |
Teil römisch zwei |
293. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Festlegung des akademischen Grades „Master of Dental Science“; Lehrgang für orale Implantologie; Akademie für orale Implantologie, Wien |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die Akademie für orale Implantologie, Wien, ist berechtigt, den Lehrgang für orale Implantologie als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für orale Implantologie hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Dental Science“, abgekürzt „MDSc“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer