Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 20. Juli 2004 |
Teil römisch zwei |
292. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“; Lehrgang „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“, Verein für Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen, Graz |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins, und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Der Verein für Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen, Graz, ist berechtigt, den Lehrgang „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“ zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 1999, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2004 außer Kraft.
Gehrer