285. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der pauschalierte Kostenersätze für Verfahren vor der Unabhängigen Heilmittelkommission festgelegt werden (UHK-Verfahrenskostenverordnung)
Auf Grund des § 351j Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004 wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 351 j, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Der pauschalierte Kostenersatz für die Kosten eines Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission beträgt
für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG,für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach Paragraph 351 i, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG,
wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 2 ASVG,für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach Paragraph 351 i, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG,
wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
für eingeleitete Verfahren, in denen die Beschwerde vor Beginn der Sitzung der Unabhängigen Heilmittelkommission zurückgezogen wird, 1 000 €.
§ 2. Paragraph 2,
Diese Verordnung ist auf Verfahren anzuwenden, die auf Grund einer nach Kundmachung dieser Verordnung bei der Unabhängigen Heilmittelkommission erhobenen Beschwerde eingeleitet wurden.
Rauch-Kallat