BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 12. Juli 2004

Teil römisch zwei

283. Bekanntmachung:

              Änderung der Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an Berufsschulen

283. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. Ziffer eins
    Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen ........................................................................

Anlage 1,

  1. Ziffer 2
    Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen) .............................................................

Anlage 2,

  1. Ziffer 3
    Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen den Lehrplan für Kollegs) ............................................

Anlage 3,

  1. Ziffer 4
    Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen ..................................................................

Anlage 4,

  1. Ziffer 5
    Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen .............................

Anlage 5,

  1. Ziffer 6
    Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen .............................

Anlage 6,

  1. Ziffer 7
    Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen .............................

Anlage 7,

  1. Ziffer 8
    Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen .............................

Anlage 8,

  1. Ziffer 9
    Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen ....................

Anlage 9.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen) treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987, bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 8, werden folgende Paragraphen 9 bis 14 angefügt:

Paragraph 9,

Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Anlage 1A (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen technischen und gewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt römisch drei (Lehrpläne für den Religionsunterricht an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987,.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1B (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtgegenstände an den dreijährigen technischen und gewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt römisch drei (Lehrpläne für den Religionsunterricht an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987,.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1B.5.6 (Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik), Anlage 1D (Hotelfachschule) und Anlage 1E (Tourismusfachschule) wird jeweils im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987,.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.“ ersetzt.

Paragraph 10,

Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Anlage A.1 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen) wird im Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987,.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Anlage B (Lehrplan der Bauhandwerkerschulen) wird im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987,.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.“ ersetzt.

Paragraph 11,

Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

In Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule) wird im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Ziffer eins, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987,.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.“ ersetzt.

Paragraph 12,

Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Lehrplan der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe) wird im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987,.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.“ ersetzt.

Paragraph 13,

Die Bekanntmachung der Verordnung über die Lehrpläne der Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Anlage A (Lehrplan der Haushaltungsschule) wird im Abschnitt römisch drei (Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Haushaltungsschule) unter der Überschrift Katholischer Religionsunterricht die Wendung „Siehe Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987,, Anlage I“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Anlage B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule) wird im Abschnitt römisch drei (Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Hauswirtschaftsschule) unter der Überschrift Katholischer Religionsunterricht die Wendung „(Siehe Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987,, Anlage römisch zwei)“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.“ ersetzt.

Paragraph 14,

Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

In der Anlage (Fachschule für Sozialberufe) wird im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987,.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Kollegs]) lautet die Bildungs- und Lehraufgabe:

1. Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 2.“

Novellierungsanordnung 6, Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildenden Anlagen 5 bis 9 werden nach Anlage 4 eingereiht.

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