Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 12. Juli 2004 |
Teil römisch zwei |
280. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Europa-Assistentin“ und „Akademischer Europa-Assistent“; Lehrgang „Europa-Assistent/in“, DIALOGICA – Europa-Akademie Wien |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die DIALOGICA – Europa-Akademie Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Europa-Assistent/in“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Europa-Assistent/in“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Europa-Assistentin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Europa-Assistent“ zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer