Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 6. Juli 2004 |
Teil römisch zwei |
273. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Logistikmanagerin“ und „Akademischer Logistikmanager“; Lehrgang „Logistikmanagement“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Logistikmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Logistikmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Logistikmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Logistikmanager“ zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer