Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 19. Jänner 2004 |
Teil römisch zwei |
23. Verordnung: | Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kunststofftechnik ausgebildetet Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
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1. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Formen, Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen |
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2. |
Grundkenntnisse über Spritzguss, Extrusion, Blastechnik und Oberflächenveredelung |
Kenntnis über die Möglichkeiten der Kunststoffbearbeitung und -verarbeitung |
Herstellen von betriebsspezifischen Kunststoffprodukten |
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3. |
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten |
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4. |
Einfaches Bestimmen von Kunststoffen |
Bestimmen von Kunststoffen und Verbundstoffen |
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5. |
Mischen und Aufbereiten von Rohmaterialien und Werkstoffen nach Vorgabe |
Mischen und Aufbereiten in Mehrkomponentensystemen |
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6. |
Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Schneiden, Gewindeschneiden von Hand, Schleifen, Pollieren, Kleben, Nachbearbeiten |
Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Messen, Bohren, Schleifen, Polieren, maschinelles Gewindeschneiden, Kleben, Oberflächenveredelung |
Veredeln der Oberfläche |
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7. |
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Handhaben von Messsystemen, Reflexionssystemen (Farbbestimmung) |
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8. |
Grundkenntnisse im Werkzeug- und Formenbau |
Kenntnisse im Werkzeug- und Formenbau |
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9. |
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Warten und Instandhalten sowie fachgerechtes Lagern von Formen und Werkzeugen |
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10. |
Anfertigen von Skizzen |
Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen |
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11. |
Grundkenntnisse des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens |
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12. |
Lesen von Werkzeichnungen und technischen Unterlagen |
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13. |
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Lesen von einfachen Schaltplänen aus den Bereichen Elektrik, Pneumatik und Hydraulik sowie deren Kombinationen |
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14. |
Bearbeiten von Halbzeug |
Thermisches Verformen |
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15. |
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Fachgerechtes Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen |
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16. |
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Grundkenntnisse des Einsatzes von Wärme und Druck bei der Kunststoffverarbeitung |
Kenntnis des Einsatzes von Wärme und Druck bei der Kunststoffverarbeitung |
Kenntnis des Einsatzes anderer physikalischer Einflüsse in der Kunststoffverarbeitung (z.B. Infrarot-, Ultraschall- und Laserstrahlen und Ozon) |
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17. |
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Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Mechanik |
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Grundkenntnisse des Einsatzes von Elektronik |
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18. |
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Grundkenntnisse der Pneumatik |
Kenntnis der Pneumatik |
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19. |
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Wartung und Instandhaltung von Pneumatiksystemen |
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20. |
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Grundkenntnisse der Hydraulik |
Kenntnis der Hydraulik |
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21. |
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Wartung und Instandhaltung von Hydrauliksystemen |
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22. |
Grundkenntisse der Steuerungsarten |
Bedienen der zu verwendenden Kunststoffverarbeitungsmaschinen zur Herstellung von Kunststoffprodukten, auch unter Verwendung von rechnergestützten Systemen |
Einstellen und Anfahren der zu verwendenden Kunststoffverarbeitungsmaschinen zur Herstellung von Kunststoffprodukten, auch unter Verwendung von rechnergestützten Systemen |
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23. |
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Grundkenntnisse der EDV – Konfiguration einschließlich Schnittstellen |
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24. |
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Erkennen und Beheben von einfachen Fehlern in der Verarbeitung |
Erkennen und Beheben von Fehlern in der Verarbeitung |
Erkennen und Beheben von Fehlern in der Verarbeitung auch unter Verwendung von rechnergestützten Systemen |
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25. |
Grundkenntnisse der einschlägigen Heizsysteme und Kühlsysteme an Maschinen, Formen und Werkzeugen |
Kenntnis der einschlägigen Heizsysteme und Kühlsysteme an Maschinen, Formen und Werkzeugen |
Warten und Instandhalten der Heiz- und Kühlsysteme an Maschinen, Formen und Werkzeugen |
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26. |
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Grundkenntnisse von einschlägigen englischen Fachausdrücken |
Kenntnis und Anwendung von einschlägigen englischen Fachausdrücken |
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27. |
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Grundkenntnisse der Produkt- und Fertigungsentwicklung |
Kenntnis der Produkt- und Fertigungsentwicklung |
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28. |
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Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung |
Kenntnis der Arbeitsvorbereitung |
Mitarbeit bei der Arbeitsvorbereitung |
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29. |
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Grundkenntnis der einschlägigen Prüfverfahren |
Kenntnis der einschlägigen Prüfverfahren |
Anwenden einschlägiger Prüfverfahren |
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30. |
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Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements, Durchführen von einfachen Qualitätskontrollen |
Kenntnis des betrieblichen Qualitätsmanagements, Durchführen von Qualitätskontrollen (wie Prüfen von Fertigteilen auf vorgegebene Qualitätsanforderungen und Normen) |
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31. |
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Grundkenntnisse der Kommunikationstechnik |
Kenntnis und Anwenden von Kommunikationstechniken |
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32. |
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Grundkenntnisse der Problemlösungstechnik |
Kenntnis und Anwenden von Problemlösungstechniken |
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33. |
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Grundkenntnisse des Kostenmanagements |
Kenntnis und Mitarbeit beim Kostenmanagement |
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34. |
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Grundkenntnisse der Fertigungslogistik |
Kenntnis und Mitarbeit bei der Fertigungslogistik |
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35. |
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Grundkenntnisse der Planung von Produktionsabläufen |
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36. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
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37. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
Umweltgerechtes Umgehen mit berufsrelevanten Rest- und Abfallstoffen |
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38. |
Grundkenntnisse über den betriebsspezifischen Umweltschutz |
Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz; Mitarbeit bei betriebsspezifischen Umweltschutzmaßnahmen |
Kenntnis über das Rückführen von Reststoffen und Kunststoffabfällen in den Produktionsprozess |
Fachgerechtes Rückführen von Reststoffen und Kunststoffabfällen in den Produktionsprozess |
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39. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
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40. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Paragraph 4 Punkt , (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische (Teil A und Teil B) und in eine theoretische Prüfung.
Folgende Arbeiten sind hierbei auszuführen:
Paragraph 7, (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem Niveau zu erfolgen.
Ziffer eins Fachtechnologie,
Ziffer 2 Technische und Angewandte Mathematik und
Ziffer 3 Werkstofftechnologie
einzubeziehen
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffformgebung, Kunststoffverarbeitung, Leichtflugzeugbauer, Modellbauer, Schierzeuger oder Werkzeugbautechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststofftechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
Die Zweckmäßikeit der Ausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluierten. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis 31. Dezember 2007 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufs Kunststofftechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
Bartenstein