223. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (4. Novelle zur FSG-DV)
Auf Grund des § 4b Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 31 Abs. 6 des Führerscheingesetzes BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 129/2002 wird verordnet:Auf Grund des § 4b Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 31 Abs. 6 des Führerscheingesetzes BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, idF BGBl. II Nr. 42/2004 wird wie folgt geändert:Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 42/2004 wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „des weiteren ist allenfalls der Datumstempel und das Dienstsiegel der Behörde anzubringen, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen in kurzen Abständen als Bedingung vorgeschrieben sind;“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe) |
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
Brillen oder Kontaktlinsen
Hörprothese/Kommunikationshilfe
Hörprothese an beiden Ohren
Prothese/Orthese der Gliedmaßen
Prothese/Orthese der Arme
Prothese/Orthese der Beine
Beschränkte Gültigkeit
Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region
Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h
Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
Angepasste Schaltung
Elektronisches Wechselgetriebe
Anpassung des Schalthebels
Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
Angepasste Kupplung
Angepasstes Kupplungspedal
Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
Angepasste Bremsmechanismen
Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
Angepasste Feststellbremse
Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
(Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
Mit dem Knie betriebene Bremse
Elektrisch betriebene Bremse
Angepasste Beschleunigungsmechanismen
Beschleunigung mit dem Knie
Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
Gaspedal links vom Bremspedal
Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
Trennwand seitlich des Bremspedals
Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
Trennwand vor Gas- und Bremspedal
Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
Angepasste Lenkung
Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
Höhenverstellbares Lenkrad
Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
Angepasste(r) Rückspiegel
(linker oder) rechter Außenrückspiegel
Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
Innenrückspiegel mit Rundsicht
Rückspiegel für toten Winkel
Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
Angepasster Lenkersitz
In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
Der Körperform angepasster Lenkersitz
Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
Angepasster Sicherheitsgurt
Anpassungen an Krafträdern
Einzeln gesteuerte Bremsen
(angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
(angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
(angepasster) Beschleunigungsmechanismus
(angepasste) Handschaltung und Handkupplung
(angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...)
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
Kraftrad nur mit Seitenwagen
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN |
Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)
Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)
Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, 8.1.1, Absatz 2)Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang römisch II, 8.1.1, Absatz 2)
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
Bei den Codes 01, 05 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 4 entfällt folgende Wortfolge:
Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage
der Körpergröße angepasster Rücksitz
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 5 wird die Zahl „55“ ersetzt durch die Zahl „51“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 5 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Auf Seite 4 des Führerscheines ist unter der Spalte „bis zum“ bei der Unterklasse C1 das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet zehn Jahre ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (§ 20 Abs. 3 erster Satz FSG). Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C und die Unterklasse C1 gleichzuschalten.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 3 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
(9)Absatz 9Eintragungen der Codes 101.01 bis 101.06 sind anlässlich einer etwaigen Neuausstellung des Führerscheines durch die entsprechenden Codes gemäß § 2 Abs. 3 zu ersetzen. Dabei ist unter Anwendung der §§ 7 und 8 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 in der geltenden Fassung, für die Codes 101.01 bis 101.04 der Code 01 mit einem entsprechenden Untercode zu verwenden, wenn das in § 7 Abs. 2 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung genannte Sehvermögen ohne Sehbehelf nicht erreicht wird. Dies ist durch eine ärztliche Untersuchung zu klären. Für Code 101.05 ist Code 43 gegebenenfalls mit einem Untercode zu verwenden. Für Code 101.06 ist Code 43.01 zu verwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz;
für die Klasse B: Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Staaten von Amerika.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 dritter Satz wird nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge„in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 13a Abs. 2 wird die Wortfolge „haben folgende Inhalte zu umfassen:“ ersetzt durch die Wortfolge „haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 13a Abs. 4 lautet:
(4)Absatz 4Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
Fahrlehrer oder Fahrschullehrer im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002)
Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
die Absolvierung einer Schulung im Ausmaß von acht Stunden (wovon sechs Stunden auf die fachspezifischen Inhalte und gesetzlichen Grundlagen und zwei Stunden auf die psychologischen Grundlagen zur Gesprächsführung, die auch in Gruppen von bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden können, entfallen) absolviert haben.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 13b Abs. 5 und 6 lauten:
(5)Absatz 5Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:
Vorhandensein eines Platzes mit einer Länge von mindestens 150 Metern und einer Breite von mindestens 40 Metern (nutzbare Fläche von mindestens 6000 m²);
Vorhandensein einer permanenten Rutschfläche mit einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt;
Vorhandensein einer Rutschfläche in einer Kreisbahn in einem Sektor von mindestens 90 Grad, einem Außenradius von mindestens 20 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt. Diese Rutschfläche ist nicht erforderlich, wenn die Übungen gemäß Abs. 2 Z 2 lit. e und f mit einem Skid-car durchgeführt werden können;
Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 1.500 m² mit einer Mindestlänge von 120 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht;
Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die am Beginn der Rutschfläche gefahrene Geschwindigkeit abzulesen;
Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
Vorhandensein eines Seminarraumes und entsprechender sanitärer Einrichtungen zur Durchführung des theoretischen Teiles und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern;
Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln, Kippstangen oder dgl.
Während der Durchführung der praktischen Übungen des Fahrsicherheitstrainings darf auf der für dieses Training bestimmten Fläche keine weitere Tätigkeit stattfinden.
(6)Absatz 6Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,
die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können
zuSub-Litera, z, u entscheiden. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Abs. 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 13c Abs. 3 wird vor dem Wort „Psychologen“ die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4“ eingefügt und die Wortfolge „oder absolvieren“ entfällt.In § 13c Abs. 3 wird vor dem Wort Psychologen die Wortfolge unbeschadet der Bestimmungen des Absatz , eingefügt und die Wortfolge oder absolvieren entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 13c werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
(4)Absatz 4Psychologen, die sich in Ausbildung zum Kursleiter gemäß § 7 Abs. 1 FSG-NV oder Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 FSG-GV befinden, sind zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs befugt, wenn sie
die Ausbildung gemäß § 13b Abs. 4 Z 6 lit. a absolviert und
an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings gemäß § 4a Abs. 4 Z 2 und 3 FSG als Hospitant teilgenommen haben.
Die Psychologen haben die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG von der Absolvierung dieser Ausbildung zu verständigen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
(5)Absatz 5§ 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“
15.Novellierungsanordnung 15, Anlage 1 lautet: