BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 24. Mai 2004

Teil römisch zwei

219. Verordnung:

Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Bezeichnungen „Akademische Mediatorin und Coach“ und „Akademischer Mediator und Coach“, „Institut für Mediation Identitätsentwicklung Training“, Lehrgang „Mediation und Coaching“

219. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Mediatorin und Coach“ und „Akademischer Mediator und Coach“, „Institut für Mediation Identitätsentwicklung Training“, Lehrgang „Mediation und Coaching“

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Das „Institut für Mediation Identitätsentwicklung Training“, Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „Mediation und Coaching“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 2,

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Mediation und Coaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Mediatorin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Mediator und Coach“ zu verleihen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer