BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 24. Mai 2004

Teil römisch zwei

218. Verordnung:

Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Beraterin und Coach“ und „Akademischer Berater und Coach“; Lehrgang „Beratung und Coaching/Lebens- und Sozialberatung“, Wirtschaftsförderungsinstitut Oberösterreich

218. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Beraterin und Coach“ und „Akademischer Berater und Coach“; Lehrgang „Beratung und Coaching/Lebens- und Sozialberatung“, Wirtschaftsförderungsinstitut Oberösterreich

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Das Wirtschaftsförderungsinstitut Oberösterreich ist berechtigt, den Lehrgang „Beratung und Coaching/Lebens- und Sozialberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 2,

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Beratung und Coaching/Lebens- und Sozialberatung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beraterin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Berater und Coach“ zu verleihen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Paragraph 5,

Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2002, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

Gehrer