Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 11. Mai 2004 |
Teil römisch zwei |
207. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Integrative Wirtschaftstrainerin“ und „Akademischer Integrativer Wirtschaftstrainer“; Lehrgang „Integratives Training und Persönlichkeitsbildung“, Institut für Kommunikations- und Konfliktpädagogik und Coaching |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins, und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Das Institut für Kommunikations- und Konfliktpädagogik und Coaching ist berechtigt, den Lehrgang „Integratives Training und Persönlichkeitsbildung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Integratives Training und Persönlichkeitsbildung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Integrative Wirtschaftstrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Integrativer Wirtschaftstrainer“ zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer