Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 21. April 2004 |
Teil römisch zwei |
172. Verordnung: | 29. MBA-Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die IFM - Institut für Management G.m.b.H. ist berechtigt, den Lehrgang „Executive MBA in General Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Executive MBA in General Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer