BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 20. April 2004

Teil römisch zwei

160. Verordnung: Änderung der Baumeister-Verordnung

160. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, wird verordnet:

Die Baumeister-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau oder Maurer oder Zimmerer bzw. Zimmerei oder Schalungsbauer oder bautechnischer Zeichner und eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder“

Novellierungsanordnung 2,  Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Gewerbe der Baumeister, die gemäß vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,

Bartenstein