BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 5. März 2004

Teil römisch zwei

114. Verordnung:

Änderung der Unternehmerprüfungsordnung

114. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Unternehmerprüfungsordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2003,, wird verordnet:

Die Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, werden nach den Worten „für ein gebundenes Gewerbe“ die Worte „oder für ein reglementiertes Gewerbe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, werden nach den Worten „für ein gebundenes Gewerbe“ die Worte „oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, Absatz 2, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 8, Absatz 2, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:

„Unternehmerführerschein

Paragraph 8 a,

Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 a, 3, 7 a, und 8 sowie Paragraph 8 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004, treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Bartenstein