114. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Unternehmerprüfungsordnung geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2003, wird verordnet:
Die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, wird wie folgt geändert:Die Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 Abs. 1 Z 2 werden nach den Worten „für ein gebundenes Gewerbe“ die Worte „oder für ein reglementiertes Gewerbe“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 1 Z 3 lautet:
im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 8 Abs. 1 Z 4 werden nach den Worten „für ein gebundenes Gewerbe“ die Worte „oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit.a bis c des Schulorganisationsgesetzes,“Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 Litera bis c des Schulorganisationsgesetzes,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 2 Z 3 lautet:
nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 8 Abs. 2 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:
mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,“
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 Abs. 2 Z 8 lautet:
nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Unternehmerführerschein
§ 8a.
Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4)Absatz 4§ 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 Z 2a, 3, 7a und 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004 treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Bartenstein