BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 5. März 2004

Teil II

114. Verordnung:

Änderung der Unternehmerprüfungsordnung

114. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Unternehmerprüfungsordnung geändert wird

Auf Grund des § 23 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2003, wird verordnet:

Die Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 8 Abs. 1 Z 2 werden nach den Worten „für ein gebundenes Gewerbe“ die Worte „oder für ein reglementiertes Gewerbe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder“

Novellierungsanordnung 3, Im § 8 Abs. 1 Z 4 werden nach den Worten „für ein gebundenes Gewerbe“ die Worte „oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im § 8 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 Litera bis c des Schulorganisationsgesetzes,“

Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,“

Novellierungsanordnung 6, Im § 8 Abs. 2 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,“

Novellierungsanordnung 7, § 8 Abs. 2 Z 8 lautet:

  1. Ziffer 8
    nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,“

Novellierungsanordnung 8, Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Unternehmerführerschein

§ 8a.

Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.“

Novellierungsanordnung 9, Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4§ 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 Z 2a, 3, 7a und 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004 treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Bartenstein