BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 4. März 2004

Teil römisch zwei

110. Verordnung:

Allgemeine Prüfungsordnung

110. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung)

Auf Grund des Paragraph 352 a, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.109 aus 2003,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Allgemeine Prüfungsordnung gilt für die Meisterprüfungen und die Befähigungsprüfungen für sonstige reglementierte Gewerbe.

Prüfungstermin

Paragraph 2,

Die Meisterprüfungsstellen, bei denen Vorsitzende für die Prüfungskommission eines Gewerbes bestellt sind, haben unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Anzahl von Kandidaten regelmäßig wiederkehrende Prüfungstermine festzusetzen. Es ist mindestens einmal jährlich ein Prüfungstermin anzuberaumen.

Anmeldung zur Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In der Anmeldung hat der Prüfungskandidat zu erklären, zu welchem Prüfungsteil oder zu welcher Prüfung er antreten will. Der Anmeldung sind Belege anzuschließen, die dem Nachweis folgender Daten dienen:
    1. Ziffer eins
      Familienname und Vorname,              
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      akademische Grade und Titel und
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsnummer.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung sind weiters anzuschließen:              
    1. Ziffer eins
      Nachweise über die Ablegung oder den Entfall der Ausbilderprüfung,
    2. Ziffer 2
      Nachweise über die Ablegung oder den Entfall der Unternehmerprüfung,
    3. Ziffer 3
      Nachweise über die Ablegung einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung,
    4. Ziffer 4
      Nachweise über den Ersatz von Prüfungsteilen und
    5. Ziffer 5
      Zahlungsbelege über die entrichteten Prüfungsgebühren.
  3. Absatz 3,Der Prüfungskandidat ist von der Beibringung der in Absatz eins und 2 angeführten Belege entbunden, wenn er die Nachweise bereits einmal erbracht hat oder sich die Meisterprüfungsstelle selbst auf automationsunterstütztem Wege Kenntnis über die betreffenden Daten verschaffen kann.

Einladung zur Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Prüfungskandidat ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für den Kandidaten zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.

Prüfungsgebühr

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 14 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.
  3. Absatz 3,Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach den jeweiligen einschlägigen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsgebühren sind auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Sehen die Prüfungsordnungen eine Prüfung für die eingeschränkte Ausübung oder den Entfall von Modulen (Prüfungsteilen) oder Prüfungsgegenständen vor, so verringert sich die Prüfungsgebühr im Verhältnis zum verminderten Prüfungsaufwand.
  5. Absatz 5,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.
  6. Absatz 6,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungskandidaten von der Meisterprüfungsstelle nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
    2. Ziffer 2
      spätestens zehn Tage vor Prüfungsbeginn die Bekanntgabe seines Rücktrittes zur Post gegeben hat oder
    3. Ziffer 3
      aus nachweislich nicht vom ihm zu vertretenden Gründen von der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt.

Materialkosten

Paragraph 6,

Der Prüfungskandidat hat die Kosten für die zur Durchführung der fachlichen Arbeiten benötigten Materialien und Einrichtungen zu tragen. Werden diese Materialien und Einrichtungen von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung gestellt, so sind sie dem Prüfungskandidaten gegen Bezahlung bei der Prüfung bereitzustellen. Stellt die Meisterprüfungsstelle die zur Durchführung der fachlichen Arbeiten benötigten Materialien nicht bei, so hat der Prüfungskandidat auf Grund der in der Einladung zur Prüfung enthaltenen diesbezüglichen Aufforderung die Materialien zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen.

Prüferentschädigung

Paragraph 7,

Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung zu entrichten. Die Entschädigung muss den vom Prüfer erbrachten Leistungen angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, ob die Prüfertätigkeit die Ausarbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten umfasst hat. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Zertifizierung für Prüfungen im Mehrfachauswahlverfahren

Paragraph 8,

Wird eine fachliche schriftliche Prüfung zur Gänze oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) abgehalten, so ist das verwendete System (Programmsoftware) vor der ersten Prüfung einem Verfahren zur Zertifizierung zu unterziehen. Die Zertifizierung kann von einem Leiter der Meisterprüfungsstellen oder dem jeweils zuständigen Fachverband, der den Einsatz eines derartigen Systems beabsichtigt, eingeleitet werden. Die Zertifizierung hat durch einen unparteiischen Dritten nach erfolgter Begutachtung durch die Leiter der Meisterprüfungsstellen zu erfolgen und enthält die Überprüfung der Tauglichkeit der Programmsoftware im Hinblick auf ihren Einsatz bei Prüfungen.

Prüfer und Prüfertätigkeiten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat neben seiner Tätigkeit als Prüfer auch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sowie die Protokollierung des Prüfungsvorganges (Paragraph 352, Absatz 5, GewO 1994) zu sorgen.
  2. Absatz 2,Neben den Kommissionsmitgliedern kann der Leiter der Meisterprüfungsstelle Aufsichtspersonen für die Beaufsichtigung und die Durchführung und Kontrolle des korrekten Ablaufs des Prüfungsverfahrens bei der praktischen und der schriftlichen Prüfung bestellen, wobei die Aufsichtspersonen funktional wie Prüfer tätig werden.
  3. Absatz 3,Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

Zeugnisse

Paragraph 10,

Die Meisterprüfungsstelle hat bei erfolgreicher Ablegung eines Moduls das entsprechende Modulprüfungszeugnis (Anlage 2 und 3) sowie bei Vorlage aller erforderlichen Modulzeugnisse durch den Prüfungskandidaten das entsprechende Meisterprüfungszeugnis oder das Prüfungszeugnis für andere reglementierte Gewerbe (Anlage 4 und 5) auszustellen. Die Mitunterfertigung des jeweiligen Modulprüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist zulässig.

Zusatz- und Wiederholungsprüfungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Bei der Anmeldung zu einer Zusatzprüfung können gegebenenfalls auch Belege der folgenden Art verlangt werden:
    1. Ziffer eins
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das verbundene Gewerbe,
    2. Ziffer 2
      nicht in Ziffer eins, genannte Zeugnisse über den Nachweis der Befähigung für das verbundene Gewerbe.
  2. Absatz 2,Auf Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen finden die Paragraphen eins bis 9 sinngemäß Anwendung.

Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe treten hinsichtlich der Bestimmungen über die Anberaumung und Verlautbarung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Einladung zur Prüfung, die Prüfungsgebühren, die Prüferentschädigung, die Rückerstattung der Prüfungsgebühren und die Prüfungszeugnisse gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Bartenstein