Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 3. März 2004 |
Teil römisch zwei |
105. Verordnung: | Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Bezeichnungen „Akademische Bank- und Versicherungskauffrau“ bzw. „Akademischer Bank- und Versicherungskaufmann“, International Management Center Graz (IMC Graz), Lehrgang „Banking, Finance and Insurance“ |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die „International Management Center Graz Ges.m.b.H. (IMC Graz)“ ist berechtigt, den Lehrgang „Banking, Finance and Insurance“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Banking, Finance and Insurance“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Bank- und Versicherungskauffrau“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Bank- und Versicherungskaufmann“ zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer