BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Juli 2004

Teil römisch drei

90. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

90. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates hat Lettland am 1. Juli 2003 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2002,) hinterlegt.

Mazedonien hat am 29. November 2002 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt und folgenden Vorbehalt angebracht:

„Gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, Artikel 2, auf eine Weise anzuwenden, dass die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes allein durch die Geburt des Kindes begründet wird, dies aber unter der Voraussetzung, dass die mütterliche Abstammung gerichtlich auf Grund einer Klage jener Frau, die sich als die Mutter eines Kindes betrachtet, betreffend die mütterliche Abstammungris-attachment://Bilder.img1is.gif nachgewiesen werden kann und unter der Bedingung, dass dieses Verfahren einen Antrag auf Feststellung der mütterlichen Abstammung enthält.“

Polen hat die anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen erklärten Vorbehalte1 für fünf Jahre ab 23. September 2001 erneuert.

Das Vereinigte Königreich hat die zum Übereinkommen erklärten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen2 für fünf Jahre ab dem 20. Mai 2001 wie folgt erneuert:

,,Gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens wird hiermit erklärt, dass das Übereinkommen auf Guernsey, Herm und Jethou mit dem gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Übereinkommens erklärten Vorbehalt angewendet wird und dass Artikel 9, in Guernsey, Herm und Jethou nur auf die testamentarische Erbfolge in den Nachlass des Vaters oder der Mutter eines unehelichen Kindes angewendet wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches legt Wert darauf, zu erklären, dass nach ihrer Ansicht weder Artikel 9, noch Artikel 10, des Übereinkommens so auszulegen ist, dass er einem unehelichen Kind irgendein Recht auf die Thronfolge oder auf einen Adelstitel oder auf ein Fideikommiss einräumt.“

Ferner hat das Vereinigte Königreich den zum Übereinkommen erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 14, Absatz 13, nicht mehr erneuert.

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 2/1997

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1981, Kundmachung des letzten Geltungsbereiches in BGBl. III Nr. 44/1997

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 44/1997