Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 12. Juli 2004 |
Teil römisch drei |
78. Vertrag über die Dritte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 220 Ausschussbericht 366 Sitzung 45. Bundesrat:, Ausschussbericht 6981 Sitzung 705.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die unterzeichnenden Parteien des vorliegenden Vertrags, die Mitgliedstaaten des ICMPD, nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet;
in Wertschätzung der vom ICMPD gesetzten Maßnahmen und Handlungen,
um zur Entwicklung innovativer, umfassender und international harmonisierter Lösungen für migrationsbedingte Herausforderungen im Rahmen international anerkannter Rechtsgrundsätze beizutragen;
um Best Practices und Standards zu identifizieren und weiter zu entwickeln zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit des Migrationsmanagements der Staaten;
um die regionale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Migrationspolitik und des Migrationsmanagements zu verbessern und zu vereinfachen, wozu auch Kontakte und Gespräche zwischen Herkunfts-, Durchreise- und Zielländern zählen;
um Strategien zu fördern und zu entwickeln, die der Bekämpfung und Einschränkung irregulärer Migration sowie des Menschenschmuggels und des Menschenhandels dienen;
um die Einrichtung nachhaltiger und umfassender Systeme für geregelte Migration zu vereinfachen; und
um den Austausch von Informationen über migrationsrelevante Daten einschließlich Informationen über Herkunftsländer zu vereinfachen;
in Anerkennung der Tatsache, dass der Vertrag über die die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) vom 1. Juni 1993, abgeändert und verlängert am 27. März 1996 sowie am 26. April 1996, planmäßig am 30. April 2004 auslaufen soll;
zur Kenntnis nehmend, dass eine Reihe von Staaten die Absicht geäußert haben, Parteien dieses Vertrages zu werden;
im Bewusstsein, dass diese Staaten Interesse an dem weiteren Bestehen und der weiteren Tätigkeit des ICMPD haben;
weiters in der Überzeugung , dass das ICMPD seine Tätigkeit fortsetzen sollte, und es daher wünschenswert ist, eine langfristige vertragliche Grundlage zu schaffen;
vereinbaren wie folgt:
Der Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) vom 1. Juni 1993, abgeändert und verlängert am 27. März 1996 sowie am 26. April 1996, wird wie folgt geändert:
Der vorliegende Vertrag liegt bis zum 31. März 2004 für die Mitgliedstaaten des ICMPD zur Unterzeichnung auf. Er tritt am 30. April 2004 für jene Vertragsparteien in Kraft, die das österreichische Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bis zu diesem Datum darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des vorliegenden Vertrags erfüllt sind. Für jene unterzeichnenden Parteien, die diese Mitteilung nach dem 30. April 2004 vornehmen, tritt der Vertrag ebenfalls zu diesem Datum rückwirkend in Kraft.
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Für die Republik Österreich: |
Für die Republik Bulgarien: |
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Margarete Halma m.p |
Georgi Petkanov m.p. |
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Für die Republik Kroatien: |
Für die Tschechische Republik: |
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Berislav Mance m.p. |
Miloslav Koudelný m.p. |
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Für die Republik Ungarn: |
Für die Republik Polen: |
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Tibor Pal m.p. |
Piotr Stachanczyk m.p. |
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Für die Republik Portugal: |
Für die Slowakische Republik: |
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Für die Republik Slowenien: |
Für das Königreich Schweden: |
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Rado Bohinc m.p. |
Nils Eliasson m.p. |
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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: |
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Jean-Daniele Gerber m.p. |
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[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
Der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 2, am 30. April 2004 für Österreich, Bulgarien, Schweden, Tschechische Republik und Ungarn in Kraft getreten.
Schüssel