BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 23. Dezember 2004

Teil römisch drei

150. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

150. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Nach Mitteilung der Schwedischen Regierung haben folgende Staaten ihre Beittrittsurkunde zum Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2004,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 1999,) hinterlegt:

 

Vertragsstaaten:

Datum des Beitritts:

Lettland

29. April 2004

Litauen

4. Mai 2004

Weiters hat nach Mitteilung der Schwedischen Regierung Dänemark1 am 3. Juni 2004 die Gültigkeit des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen auf Grönland erweitert. Die Erweiterung der Gültigkeit ist am 3. September 2004 in Kraft getreten.

Schüssel

1 siehe BGBl. Nr. 40/1988