BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 21. Oktober 2004

Teil römisch drei

129. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol

129. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunde zum Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 1999,) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Lettland

31. Mai 2004

Litauen

27. Mai 2004

Malta

30. Juni 2004

Polen

29. Juli 2004

Slowakei

31. Mai 2004

Slowenien

31. Mai 2004

Tschechien

28. Mai 2004

Ungarn

28. Mai 2004

Zypern

31. Mai 2004

Schüssel