BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 22. September 2004

Teil römisch drei

114. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

114. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Albanien am 3. September 2003 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2004,) hinterlegt.

Der Beitritt wurde mit 9. Mai 2004 wirksam.

Albanien hat zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens als zuständige Behörde die Konsularabteilung des albanischen Außenministeriums bestimmt.

Schüssel