Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 22. September 2004 |
Teil römisch drei |
114. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung |
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Albanien am 3. September 2003 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2004,) hinterlegt.
Der Beitritt wurde mit 9. Mai 2004 wirksam.
Albanien hat zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens als zuständige Behörde die Konsularabteilung des albanischen Außenministeriums bestimmt.
Schüssel