BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 13. September 2004

Teil römisch drei

108. Änderung von Anhang römisch zwei des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 295 Ausschussbericht 327 Sitzung 40. Bundesrat:, Ausschussbericht 6938 Sitzung 704.)

108.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in der französischen Sprachfassung1 dadurch zu erfolgen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegt.

Änderung von Anhang römisch zwei des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

[deutscher Vertragtext (Übersetzung)/siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die Zustimmung der Republik Österreich zur Änderung des Anhangs römisch zwei gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Übereinkommens wurde am 10. Februar 2004 bei der Regierung Schwedens abgegeben; die Änderung ist gemäß Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens mit 10. August 2004 in Kraft getreten.

Die Kundmachung der Änderung der Anhänge römisch eins und römisch zwei samt Beilagen des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen samt Erklärung der Republik Österreich Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2000,) wird wie folgt berichtigt:

Die Fußnote „*1) Vgl. BGBl. Nr. 346/1975“ im Anhang römisch zwei Absatz 4.3 ist ersatzlos zu streichen.

Schüssel

1 Die französische Sprachfassung wird auch in den Anlagen veröffentlicht.