Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 13. September 2004 |
Teil römisch drei |
108. Änderung von Anhang römisch zwei des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 295 Ausschussbericht 327 Sitzung 40. Bundesrat:, Ausschussbericht 6938 Sitzung 704.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
[deutscher Vertragtext (Übersetzung)/siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die Zustimmung der Republik Österreich zur Änderung des Anhangs römisch zwei gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Übereinkommens wurde am 10. Februar 2004 bei der Regierung Schwedens abgegeben; die Änderung ist gemäß Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens mit 10. August 2004 in Kraft getreten.
Die Kundmachung der Änderung der Anhänge römisch eins und römisch zwei samt Beilagen des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen samt Erklärung der Republik Österreich Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2000,) wird wie folgt berichtigt:
Die Fußnote „*1) Vgl. BGBl. Nr. 346/1975“ im Anhang römisch zwei Absatz 4.3 ist ersatzlos zu streichen.
Schüssel
1 Die französische Sprachfassung wird auch in den Anlagen veröffentlicht.