Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den Paragraph 12, (Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften) betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 12a.

Übergangsbestimmung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 4, und 5, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz 5, wird das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 4, jeweils durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, sowie Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, werden die Ziffer 4 und 5 durch folgende Ziffer 4 bis 6 ersetzt:

  1. Ziffer 4
    „Digitale Grundbildung“: nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung, jeweils unter Einbeziehung praktischer (IKT-gestützter) Arbeitsformen;
  2. Ziffer 5
    nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eines der nachstehend genannten Prüfungsgebiete:
    1. Litera a
      „Kreativität und Gestaltung“,
    2. Litera b
      „Gesundheit und Soziales“,
    3. Litera c
      „Natur und Technik“.
    Die Prüfungsgebiete gemäß Litera a bis c können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden.
  3. Ziffer 6
    „Bildungs- und Berufsorientierung“: die mündliche Präsentation eines der Prüfungskommission vorgelegten Portfolios.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz sowie im Einleitungsteil des Paragraph 3, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 4 jeweils durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 5, durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 6 und das Wort „Berufsorientierung“ durch die Wendung „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wendung „Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen“ durch die Wendung „Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, wird das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 jeweils durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 5, jeweils durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 4 und 5 durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 5 und 6 und das Wort „Lernziele“ durch das Wort „Kompetenzziele“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz 3 und Absatz 6, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 jeweils durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 5, durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her den Prüfungsanforderungen gemäß Paragraph 3, zumindest gleichwertig ist und
    2. Ziffer 2
      die Vortragenden sowie die Prüfer und Prüferinnen
      1. Litera a
        über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen, zum Unterricht an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder mittleren und höheren Schulen befähigenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung oder
      2. Litera b
        über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder
      3. Litera c
        über die Zuordnungsvoraussetzung zur Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, oder Paragraph 38, Absatz 3, oder 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, jeweils in Verbindung mit einer Überprüfung der pädagogischen Eignung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, LVG bzw. Paragraph 38, Absatz 5, VBG oder
      4. Litera d
        über ein Zertifikat oder Diplom als Erwachsenenbildnerin oder Erwachsenenbildner, das zumindest dem Niveau 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, zugeordnet ist,
      verfügen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10, entfällt die Wendung „, BGBl. Nr. 472/1986“.

Novellierungsanordnung 14, Im Schlussteil des Paragraph 11, entfällt die Wendung „ – Schulen/Pädagogische Hochschulen“.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 12 a,, Paragraph 10,, der Schlussteil des Paragraph 11, sowie Paragraph 14, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 4, und 5, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 sowie Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3,, der Einleitungsteil des Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 3 sowie Absatz 6, Ziffer eins und 2, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2, sowie die Anlagen 1 und 2 treten mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, sowie Absatz 5, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 14, wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 treten an die Stelle der Anlagen 1 und 2.