Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4

Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

5

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

6

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

7

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 51, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, ist für Personen,
    1. Ziffer eins
      deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 261 c,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder
    2. Ziffer 2
      die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,

der auf die versicherte Person entfallende Beitragsteil aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 79 b, wird folgender Paragraph 79 c, samt Überschrift eingefügt:

„Dienstgeberinformation über den Anteil der Beschäftigung Älterer

Paragraph 79 c,

  1. Absatz eins,Der Dachverband ist verpflichtet, einmal jährlich den Anteil älterer Personen (60- bis 64-Jährige) an allen vollversicherten Beschäftigten für die einzelnen Abteilungen nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2025 (Branchenquote) festzustellen. Der Anteil ist aus dem Durchschnitt der Beschäftigtenstände, ausgenommen Lehrlinge, des vorhergehenden Kalenderjahres zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Der Dachverband hat einmal jährlich bis zum 30. September auf elektronischem Weg ein Informationsschreiben im Namen des Arbeitsmarktservice an Dienstgeber zu versenden,
    1. Ziffer eins
      die ÖNACE-Abteilungen pro Bundesland mit einem branchendurchschnittlichen Anteil der Beschäftigung älterer Personen nach Absatz eins, von unter 6 % zugeordnet sind, und
    2. Ziffer 2
      die im Jahresdurchschnitt mindestens 25 vollversicherte (freie) Dienstnehmer(innen), ausgenommen Lehrlinge, beschäftigen.
  3. Absatz 3,Das Informationsschreiben hat neben allgemeinen Informationen zur empirischen Entwicklung der Älterenbeschäftigung in Österreich auf das Ziel der Bundesregierung, den Anteil der älteren Beschäftigten zu erhöhen, sowie auf bestehende Einrichtungen und Möglichkeiten der Erreichung dieses Zieles unter (möglicher) Nutzung staatlicher Unterstützung und Förderungen zu verweisen. Das Informationsschreiben hat die Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten für die Beschäftigung von älteren Personen nach Absatz eins, entsprechend den Vorgaben der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu enthalten.
  4. Absatz 4,Bei der Vollziehung der Absatz eins bis 3 ist der Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Er kann sich bei der Versendung des Informationsschreibens Dritter bedienen. Die daraus entstehenden Aufwendungen sind dem Dachverband aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Quote nach Absatz 2, sowie die Inanspruchnahme der Unterstützungsangebote jährlich zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat zuzuleiten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 248 c, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 822, wird folgender Paragraph 823, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026,

Paragraph 823,

  1. Absatz eins,Paragraph 79 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 51, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 248 c, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 248 c, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach Paragraph 51, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese entsprechend anzupassen.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 27, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, ist für Personen,
    1. Ziffer eins
      deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 143 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG) für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder
    2. Ziffer 2
      die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,

der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 10,18% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 8,32% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 143, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 424, wird folgender Paragraph 425, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026,

Paragraph 425,

  1. Absatz eins,Paragraph 27, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 143, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 143, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach Paragraph 27, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese entsprechend anzupassen.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, ist für Personen,
    1. Ziffer eins
      deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 134 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder
    2. Ziffer 2
      die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,

der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 9,36% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 7,64% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 134, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 418, wird folgender Paragraph 419, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026,

Paragraph 419,

  1. Absatz eins,Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 134, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 134, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese entsprechend anzupassen.“

Artikel 4
Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, Bundesgesetzblatt 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 8, wird folgender Satz angefügt:

„§ 27 Absatz 6, GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 11,01% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 8,99% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 38, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026,

Paragraph 38,

Paragraph 8, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitsmarkt-Transformationsfonds

Paragraph 51 a,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der Transformation am Arbeitsmarkt wird ein Arbeitsmarkt-Transformationsfonds eingerichtet, der vom Arbeitsmarktservice verwaltet wird. Dem Fonds stehen die ihm nach Maßgabe des Paragraph 6 d, AMPFG bereitgestellten Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice hat die dem Transformationsfonds zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 29, insbesondere zum Zwecke der Unterstützung der informationstechnischen und ökologischen Transformation zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 57, angefügt:

  1. Absatz 57,Paragraph 51 a und Paragraph 80,, jeweils samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 79, wird folgender Paragraph 80, samt Überschrift eingefügt:

„Evaluierung

Paragraph 80,

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Jahr 2030 eine Evaluierung der durch den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds nach Paragraph 51 a, finanzierten Maßnahmen und Beihilfen sowie der nach Paragraph 13, Absatz 6, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2026, finanzierten Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekten hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen.“

Artikel 6
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6 c, werden folgende Paragraph 6 d und 6 e samt Überschrift eingefügt:

„Überweisungsbetrag an den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds

Paragraph 6 d,

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat infolge der Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung erzielte Mittel im Ausmaß von 26,7 Mio. € im Jahr 2028 und von 54,6 Mio. € im Jahr 2029 dem Transformationsfonds nach Paragraph 51 a, AMSG zur Verfügung zu stellen. Ab dem Jahr 2030 ist die Höhe der zusätzlichen Mittel aus der Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger festzulegen.

Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherung

Paragraph 6 e,

Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2027 den Unterschiedsbetrag zwischen der sich aus den mit 1.1.2027 in Kraft tretenden Änderungen der Paragraphen 51, Absatz 7, ASVG, 27 Absatz 6, GSVG und 24 Absatz 6, BSVG und Paragraph 8, FSVG ergebenden Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile einerseits und den Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der Paragraphen 248 c, ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit 31.12.2026 andererseits, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Im Jahr 2027 ist dieser Unterschiedsbetrag mit 213 Mio. € und im Jahr 2028 mit 191,5 Mio. € festzulegen und die Überweisung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres durchzuführen. Ab dem Jahr 2029 bis 2035 ist der voraussichtlich gebührende Überweisungsbetrag von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Ab dem Jahr 2029 erfolgt die Überweisung bis zum 31. Oktober des Jahres in Form einer Akontierung. Die nachträgliche Feststellung des jeweils ab 2029 gebührenden Überweisungsbetrages erfolgt ab 2030 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 31. August des Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr. Auf Basis dieser Feststellung ist ab 2030 eine Verrechnung der im abgelaufenen Jahr erfolgten Akontierung mit dem tatsächlich gebührenden Betrag des vorangegangenen Jahres vorzunehmen. Die Leistung des Überweisungsbetrages endet, sobald die Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der Paragraphen 248 c, ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit 31.12.2026 die sich aus den mit 1.1.2027 in Kraft tretenden Änderungen der Paragraphen 51, Absatz 7, ASVG, 27 Absatz 6, GSVG und 24 Absatz 6, BSVG und Paragraph 8, FSVG ergebende Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile übersteigen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Ab dem Jahr 2027 sind zusätzliche Ausgaben für Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte insbesondere zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen für ältere Personen bis zu einer Obergrenze von jährlich 100 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 87, angefügt:

  1. Absatz 87,Paragraph 6 d und Paragraph 6 e,, jeweils samt Überschrift, sowie Paragraph 13, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „sowie des Freibetrags nach Paragraph 105, durch die Wortfolge „sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 105 und 105 a ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 12, wird nach Litera l, folgende Litera m, eingefügt:

  1. Litera m
    ein Aktivitätsfreibetrag nach Paragraph 105 a

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 62, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 10, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

b) In Ziffer 11, wird am Beginn das Wort „Der“ durch das Wort „der“ und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Ziffer 11, wird folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    ein gemäß Paragraph 105 a, zustehender Aktivitätsfreibetrag.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird im dritten Teilstrich der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgender vierter Teilstrich eingefügt:

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 105, wird folgender Paragraph 105 a, samt Überschrift eingefügt:

„Aktivitätsfreibetrag

Paragraph 105 a,

  1. Absatz eins,Hat ein Steuerpflichtiger das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht und einen Anspruch auf eine Alterspension nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG, ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag ein Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen, soweit begünstigte Einkünfte gemäß Absatz 2, vorliegen. Als Alterspension gelten auch gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und ein Ruhegenuss gemäß Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, sowie aus vergleichbaren Einrichtungen und Bestimmungen im EU/EWR-Raum.
    Dies gilt für:
    1. Ziffer eins
      Steuerpflichtige, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufschieben.
    2. Ziffer 2
      Steuerpflichtige, die eine Alterspension aus der Pensionsversicherung beziehen, sofern sie im Zeitpunkt des Pensionsantritts Versicherungszeiten nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG oder für den Pensionsantritt erforderliche vergleichbare (Absatz eins, Satz 2) anspruchsbegründende Versicherungszeiten
      1. Litera a
        als männliche Steuerpflichtige im Ausmaß von mindestens 480 Versicherungsmonaten oder
      2. Litera b
        als weibliche Steuerpflichtige im Ausmaß von mindestens 408 Versicherungsmonaten
      erworben haben. Die Anzahl von 408 Versicherungsmonaten erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils zum 1. Jänner um weitere zwölf Monate. Wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufgeschoben, ist hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Versicherungsmonaten gemäß Litera b, auf das erforderliche Ausmaß im Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters abzustellen.
    Wird die Alterspension als Teilpension gemäß Paragraph 4 a, APG in Anspruch genommen, entfällt das Erfordernis erworbener Mindestversicherungszeiten.
  2. Absatz 2,Begünstigte Einkünfte sind Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, die ab dem Monat erzielt werden, in dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen. Eine aktive Erwerbstätigkeit liegt insbesondere nicht vor bei
    • Strichaufzählung
      Einkünften aus einer früheren Tätigkeit in einem Betrieb (z. B. betriebliche Versorgungsrenten),
    • Strichaufzählung
      überwiegend aus der Verpachtung von Betriebsvermögen resultierenden Einkünften und
    • Strichaufzählung
      Einkünften aus einer Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Nicht zu den begünstigten Einkünften (Absatz 2,) zählen
    • Strichaufzählung
      sonstige Bezüge gemäß Paragraph 67, sowie Zulagen und Zuschläge gemäß Paragraph 68,,
    • Strichaufzählung
      Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist und
    • Strichaufzählung
      Einkünfte, auf die Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 37, anwendbar ist.
  4. Absatz 4,Der Aktivitätsfreibetrag beträgt für einen Steuerpflichtigen maximal 1 250 Euro pro Monat, in dem begünstigte Einkünfte (Absatz 2,) erzielt werden. Im Rahmen der Veranlagung ist der Aktivitätsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, höchstens aber in Höhe des Gesamtbetrags der begünstigten Einkünfte.
  5. Absatz 5,Für Steuerpflichtige gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen, gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 5, steht nicht zu. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, bleibt unabhängig davon anwendbar.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, ist nur anzuwenden, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Monat den Aktivitätsfreibetrag übersteigen oder wenn sonstige Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 10, vorliegen.
    3. Ziffer 3
      Bei nichtselbständigen Einkünften steht der Freibetrag von 620 Euro gemäß Paragraph 67, Absatz eins, nicht zu.
  6. Absatz 6,Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages nachzuweisen (z.B. Versicherungsdatenauszug, Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle).
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahme nicht erreicht werden, ist diese entsprechend anzupassen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 492, angefügt:

  1. Ziffer 492
    Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 62,, Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 105 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmals für Einkünfte anzuwenden, die nach 31. Dezember 2026 erzielt werden. Für abweichende Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2026 beginnen, steht der Aktivitätsfreibetrag im Ausmaß von 1 250 Euro für jeden Monat im Kalenderjahr 2027 zu.“