Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes

Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 37, Absatz eins, wird der Punkt nach Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    die Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte darf ausschließlich in einzelnen Klassen einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Paragraph 36, geführt werden. Diese Klassen sind unter einer eigenen Bezeichnung, allenfalls unter Beifügung eines Namens, zusammenzufassen. Die Unterstufe umfasst drei Schulstufen, deren erfolgreicher Abschluss jenem der 8. Schulstufe bzw. der 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Paragraph 36, Ziffer eins, entspricht.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Lehrplan der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte ist so zu gestalten, dass je nach Wahl des Schülers entweder die Reifeprüfung des Gymnasiums oder jene des Realgymnasiums abgelegt werden kann und im Fall des Ausscheidens aus der Sonderform der Weiterbesuch der allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Paragraph 36, möglich ist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Für die Aufnahme in eine Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme die im Hinblick auf die erhöhten Leistungsanforderungen der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch ein Eignungsverfahren, allenfalls unter Beteiligung externer Personen festzustellen ist, voraussetzt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 45, Absatz 2, wird in der Aufzählung nach der Wendung „Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung)“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und darunter die Wendung „Allgemeinbildende höhere Bundesschule für Hochbegabte.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 129, wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Regelungen im Rahmen der Schulautonomie nach diesem Bundesgesetz können durch die Schulleitung mit solchen nach anderen Bundesgesetzen und Verordnungen zu einer „Verordnung Schulautonomie“ zusammengefasst werden, die als solche zu bezeichnen und um die Bezeichnung der Schule zu ergänzen ist. Diese ist der Schulbehörde jeweils in einer konsolidierten Fassung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 55, angefügt:

  1. Absatz 55,Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 5,, Paragraph 39, Absatz 6,, Paragraph 40, Absatz 7,, Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 129, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, treten mit 1. September 2027 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Aufnahme in eine Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte hat ein Aufnahmeverfahren voranzugehen. Näheres dazu ist durch Verordnung gemäß Absatz eins, zu bestimmen, die vom Verfahren gemäß Paragraph 8, abweichen und insbesondere ein mehrdimensionales Verfahren und die Beteiligung externer Personen vorsehen kann.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Den Schülern können Arbeitsaufträge, die der selbstständigen Er- und Bearbeitung von Lehrinhalten zur weiteren Behandlung im Unterricht dienen, und Hausübungen, die der Festigung und Vertiefung des im Unterricht behandelten Lehrstoffs dienen, aufgetragen werden. Die Arbeitsaufträge und Hausübungen sind so zu gestalten, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Arbeitsaufträge und Hausübungen ist insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden, Ferien und schulfreie Tage sowie allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der erfolgreiche Abschluss der letzten Schulstufe der Unterstufe einer Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte stellt jedenfalls den erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule dar.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 27, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wenn ein Schüler eine Klasse der Unterstufe oder die 9. Schulstufe der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte nicht erfolgreich abschließt, darf er die entsprechende Klasse bzw. Schulstufe nicht an der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte wiederholen, wobei die Klassenkonferenz einmalig ein Wiederholen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers genehmigen kann.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 32, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Zum Abschluss einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre, in der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 36, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 a,Vorgezogene Teilprüfungen gemäß Absatz 3, können auf deren Antrag auch von Schülerinnen und Schülern abgelegt werden, die den oder die dem Prüfungsgebiet zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände erfolgreich absolviert haben, insbesondere durch die Ablegung von Semesterprüfungen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von Absatz eins, abweichende Regelungen über den regelmäßigen Besuch des Unterrichts verordnen, um einen selbstständigen und eigenverantwortlichen Bildungsprozess zu unterstützen. In der Verordnung sind allenfalls die didaktischen Grundsätze entsprechend zu ergänzen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Regelungen im Rahmen der Schulautonomie nach diesem Bundesgesetz können durch die Schulleitung mit solchen nach anderen Bundesgesetzen und Verordnungen zu einer „Verordnung Schulautonomie“ zusammengefasst werden, die als solche zu bezeichnen und um die Bezeichnung der Schule zu ergänzen ist. Diese ist der Schulbehörde jeweils in einer konsolidierten Fassung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 32, angefügt:

  1. Absatz 32,Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 26 a, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz 3 a,, Paragraph 43, Absatz 3 und Paragraph 79, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, treten mit 1. September 2027 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes

Das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „5. Schulstufe“ durch die Wendung „6. Schulstufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „der 6. bis 8. Schulstufe“ durch die Wendung „der 7. oder 8. Schulstufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 4, Absatz 3, entfallen.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 6, letzter Satz, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 11, entfällt jeweils die Wendung „, Wissenschaft und Forschung“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Übergabe des digitalen Endgerätes an die Begünstigten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, die die Bedingungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen, hat spätestens am Beginn des 2. Semesters zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 6, letzter Satz, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 11, treten mit 1. September 2027 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, tritt mit 1. September 2028 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 4, Absatz 3, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“