Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung |
Österreichische Gesundheitskasse |
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Die Österreichische Gesundheitskasse verlautbart gemäß § 455 Abs. 1 ASVG:Die Österreichische Gesundheitskasse verlautbart gemäß Paragraph 455, Absatz eins, ASVG: |
2. Änderung der Satzung ÖGK 2025 |
Die Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse 2025, verlautbart unter avsv Nr. 68/2025, am 19. Dezember 2025, zuletzt geändert durch avsv Nr. 70/2025, am 19. Dezember 2025, wird wie folgt geändert:Die Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse 2025, verlautbart unter AVSV Nr. 68 aus 2025,, am 19. Dezember 2025, zuletzt geändert durch AVSV Nr. 70 aus 2025,, am 19. Dezember 2025, wird wie folgt geändert: |
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1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 54 folgender § 55 eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 54, folgender Paragraph 55, eingefügt:
„§ 55 | Inkrafttreten der 2. Änderung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 Abs. 2 wird der Ausdruck „17 %“ durch den Ausdruck „ein Sechstel“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, wird der Ausdruck „17 %“ durch den Ausdruck „ein Sechstel“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 29 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Wort „Krankengeldbezuges“ die Wortfolge „und ist in begründeten Fällen in der 63. bis 67. Woche des Krankengeldbezuges zu wiederholen“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 3, letzter Satz wird nach dem Wort „Krankengeldbezuges“ die Wortfolge „und ist in begründeten Fällen in der 63. bis 67. Woche des Krankengeldbezuges zu wiederholen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 29 Abs. 4 entfällt.Paragraph 29, Absatz 4, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 33 Abs. 1 lit. f entfällt der Ausdruck „3f und“ sowie in lit. i der Ausdruck „3a,“.In Paragraph 33, Absatz eins, Litera f, entfällt der Ausdruck „3f und“ sowie in Litera i, der Ausdruck „3a,“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 47 Abs. 1 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Österreichische Gesundheitskasse übernimmt Transportkosten, wenn eine entsprechende ärztliche Transportanweisung über die Gehunfähigkeit des/der Versicherten (Angehörigen) vorliegt, welche ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten aufgrund des Gesundheitszustandes auszustellen ist. Dies hat aufgrund einer durch den Arzt/die Ärztin festgestellten Krankheit bzw. eines durch den Arzt/die Ärztin festgestellten Gebrechens im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, auf Basis einer entsprechenden Diagnose zu erfolgen. Die Notwendigkeit des Transportes ist auf der Transportanweisung ausführlich medizinisch zu begründen bzw. nachzuweisen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 47 Abs. 1 werden die Absätze 1a bis 1c angefügt:Nach Paragraph 47, Absatz eins, werden die Absätze 1a bis 1c angefügt:
„(1a)Absatz eins a,Das Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels mangels infrastruktureller Gegebenheiten berechtigt nicht zur Durchführung eines Transportes auf Kosten der Österreichischen Gesundheitskasse. Auch das Fehlen einer Begleitperson, mit der grundsätzlich ein selbstständiger Transport möglich wäre, begründet keine Kostenübernahme.
(1b)Absatz eins b,Gehunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der/die Versicherte (Angehörige) nicht in der Lage ist, sich außerhalb seiner/ihrer Wohnung fortzubewegen (auch nicht in Begleitung oder mit Gehhilfe).
(1c)Absatz eins c,Bei folgenden Konstellationen kann grundsätzlich ein Transport auf Kosten der Österreichischen Gesundheitskasse verordnet werden:
Immundefizienz aufgrund einer Tumorbehandlung und damit verbundenes Risiko, zu erkranken
Isolationspflichtige Infektionserkrankungen und Gefährdung der Umgebungspersonen
Im Rahmen einer von der WHO ausgerufenen Pandemie sind bei Transporten hinsichtlich Z 2 die Bestimmungen des Epidemiegesetzes zu beachten.“Im Rahmen einer von der WHO ausgerufenen Pandemie sind bei Transporten hinsichtlich Ziffer 2, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes zu beachten.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 47 Abs. 2 entfällt die Ziffer 2.In Paragraph 47, Absatz 2, entfällt die Ziffer 2.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 47 Abs. 6 entfallen in Ziffer 1 und 2 jeweils lit. b. In Paragraph 47, Absatz 6, entfallen in Ziffer 1 und 2 jeweils Litera b,
10.Novellierungsanordnung 10, In Anhang 2, Teil A, Ziffer 5 entfällt lit. c.In Anhang 2, Teil A, Ziffer 5 entfällt Litera c,
11.Novellierungsanordnung 11, In Anhang 4, Teil B, Abs. 1 wird in den Ziffern 1 bis 3 jeweils die Zahl „25“ durch „30“ ersetzt. In Anhang 4, Teil B, Absatz eins, wird in den Ziffern 1 bis 3 jeweils die Zahl „25“ durch „30“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In Anhang 4, Teil B, Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Anhang 4, Teil B, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon beträgt die Zuzahlung zu den Kosten des unentbehrlichen Zahnersatzes für Personen, die gemäß des 2. Teiles der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr von der Rezeptgebühr befreit sind, 20 %.“
13.Novellierungsanordnung 13, In Anhang 9 entfallen die Ziffern 3 und 7.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 54 wird folgender § 55 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 54, wird folgender Paragraph 55, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten der 2. Änderung
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die 2. Änderung der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse 2025 tritt mit 1. März 2026 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 21 und § 29 Abs. 4 in der Fassung der 2. Änderung sind auf neu eintretende Versicherungsfälle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab 1. März 2026 anzuwenden.Paragraph 21 und Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung der 2. Änderung sind auf neu eintretende Versicherungsfälle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab 1. März 2026 anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 33 Abs. 1, Anhang 9 und Anhang 2, Teil A, Ziffer 5 in der Fassung der 2. Änderung ist auf Leistungsinanspruchnahmen ab 1. März 2026 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz eins,, Anhang 9 und Anhang 2, Teil A, Ziffer 5 in der Fassung der 2. Änderung ist auf Leistungsinanspruchnahmen ab 1. März 2026 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 tritt § 47 mit 1. Mai 2026 in Kraft und ist auf Leistungsinanspruchnahmen ab 1. Mai 2026 anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, tritt Paragraph 47, mit 1. Mai 2026 in Kraft und ist auf Leistungsinanspruchnahmen ab 1. Mai 2026 anzuwenden.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 tritt Anhang 4 mit 1. Mai 2026 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt bei der Österreichischen Gesundheitskasse einlangende Anträge anzuwenden.“Abweichend von Absatz eins, tritt Anhang 4 mit 1. Mai 2026 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt bei der Österreichischen Gesundheitskasse einlangende Anträge anzuwenden.“
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Die 2. Änderung der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse 2025 wurde von der Hauptversammlung am 19. Februar 2026 beschlossen. Die Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgte mit Bescheid vom 26. Februar 2026, GZ 2026-0.160.229.Die 2. Änderung der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse 2025 wurde von der Hauptversammlung am , 19. Februar 2026 beschlossen. Die Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgte mit Bescheid vom 26. Februar 2026, GZ 2026-0.160.229. |
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