Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet |
Dachverband der Sozialversicherungsträger |
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Der Dachverband der Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß § 30b Abs. 1 Z 1 ASVG:Der Dachverband der Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG: |
114. Änderung der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 – DO.A 2005114. Änderung der Dienstordnung A für die Angestellten bei den, Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 – DO.A 2005 |
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Die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 – DO.A 2005, verlautbart unter avsv Nr. 94/2005, zuletzt geändert durch die Verlautbarung unter avsv Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:Die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 – DO.A 2005, verlautbart unter AVSV Nr. 94 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verlautbarung unter AVSV Nr. 86 aus 2024,, wird wie folgt geändert: |
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1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 5 wird der Ausdruck „eine Voruntersuchung“ sowie der Ausdruck „einer Voruntersuchung“ durch den Ausdruck „ein Ermittlungsverfahren“ sowie durch den Ausdruck „eines Ermittlungsverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 5, wird der Ausdruck „eine Voruntersuchung“ sowie der Ausdruck „einer Voruntersuchung“ durch den Ausdruck „ein Ermittlungsverfahren“ sowie durch den Ausdruck „eines Ermittlungsverfahrens“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „seit zwei Jahren“ durch den Ausdruck „seit drei Jahren“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „seit zwei Jahren“ durch den Ausdruck „seit drei Jahren“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 22 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „zehn“ durch den Ausdruck „fünfzehn“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „zehn“ durch den Ausdruck „fünfzehn“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der erhöhte Kündigungsschutz entfällt:
Bei zwei Dienstbeschreibungen mit Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. Wurde bereits eine Dienstbeschreibung mit der Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ ausgestellt und kann aufgrund von krankheitsbedingten Abwesenheiten des Dienstnehmers innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Dienstbeischreibung keine zweite Dienstbeschreibung im Sinne des § 24 Abs. 1a erstellt werden, wird ein Gutachten im Sinne des Abs. 2a beauftragt. Sofern das Gutachten keine ungünstige Zukunftsprogose im Sinne des Abs. 2a feststellt, gilt die erste Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ als bestätigt und wird als zweite Beurteilung anerkannt.Bei zwei Dienstbeschreibungen mit Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. Wurde bereits eine Dienstbeschreibung mit der Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ ausgestellt und kann aufgrund von krankheitsbedingten Abwesenheiten des Dienstnehmers innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Dienstbeischreibung keine zweite Dienstbeschreibung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins a, erstellt werden, wird ein Gutachten im Sinne des Absatz 2 a, beauftragt. Sofern das Gutachten keine ungünstige Zukunftsprogose im Sinne des Absatz 2 a, feststellt, gilt die erste Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ als bestätigt und wird als zweite Beurteilung anerkannt.
Der erhöhte Kündigungsschutz entfällt befristet oder unbefristet, wenn dies als Ergebnis eines Disziplinarverfahrens festgelegt wurde.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 22 Abs. 2a lautet:Paragraph 22, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 a,Die ungünstige Zukunftsprognose gemäß Abs. 2 Z 1 ist durch das Gutachten eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen festzustellen. Dieser Sachverständige wird von der betrieblichen Schlichtungskommission ausgewählt (besteht kein Einvernehmen entscheidet das Los). Gutachterlich festzustellen ist, ob die zu erwartenden zukünftigen krankheitsbedingten Abwesenheiten das dem Dienstgeber nach der höchstgerichtlichen Judikatur zumutbare Ausmaß überschreiten. Die Angestellten haben dem Sachverständigen über Aufforderung umgehend sämtliche zur Gutachtenserstellung relevante Informationen zukommen zu lassen.“Die ungünstige Zukunftsprognose gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist durch das Gutachten eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen festzustellen. Dieser Sachverständige wird von der betrieblichen Schlichtungskommission ausgewählt (besteht kein Einvernehmen entscheidet das Los). Gutachterlich festzustellen ist, ob die zu erwartenden zukünftigen krankheitsbedingten Abwesenheiten das dem Dienstgeber nach der höchstgerichtlichen Judikatur zumutbare Ausmaß überschreiten. Die Angestellten haben dem Sachverständigen über Aufforderung umgehend sämtliche zur Gutachtenserstellung relevante Informationen zukommen zu lassen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 22 Abs. 3 lautet:Paragraph 22, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Ein gemäß Abs. 2 Z 1 entfallener erhöhter Kündigungsschutz lebt wieder auf, wenn der betroffene Angestellte in weiterer Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung von mindestens „gut“ erhalten hat, und diese zumindest so lange ununterbrochen gegolten hat wie zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ und/oder „nicht entsprechend“, oder wenn der betroffene Angestellte in weiterer Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung von mindestens „befriedigend“ erhalten hat, und diese zumindest doppelt so lange ununterbrochen gegolten hat als zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ und/oder „nicht entsprechend“. Ein gemäß Abs. 2 Z 2 befristet entfallener Kündigungsschutz lebt mit dem Zeitpunkt wieder auf, der bei Verhängung der Disziplinarstrafe festgelegt wurde und wenn sich der Angestellte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung zuschulden kommen hat lassen.“Ein gemäß Absatz 2, Ziffer eins, entfallener erhöhter Kündigungsschutz lebt wieder auf, wenn der betroffene Angestellte in weiterer Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung von mindestens „gut“ erhalten hat, und diese zumindest so lange ununterbrochen gegolten hat wie zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ und/oder „nicht entsprechend“, oder wenn der betroffene Angestellte in weiterer Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung von mindestens „befriedigend“ erhalten hat, und diese zumindest doppelt so lange ununterbrochen gegolten hat als zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ und/oder „nicht entsprechend“. Ein gemäß Absatz 2, Ziffer 2, befristet entfallener Kündigungsschutz lebt mit dem Zeitpunkt wieder auf, der bei Verhängung der Disziplinarstrafe festgelegt wurde und wenn sich der Angestellte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung zuschulden kommen hat lassen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 25a Abs. 2 Z 2 entfällt.Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 25a Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:Nach Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, eingefügt:
Auswahl des Gutachters gemäß § 22 Abs. 2a aus der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen, wobei bei Nicht-Einigung ein Losentscheid den Ausschlag geben soll.“Auswahl des Gutachters gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, aus der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen, wobei bei Nicht-Einigung ein Losentscheid den Ausschlag geben soll.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 25a Abs. 3 entfällt der Ausdruck „und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 die Absicht der Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes“.In Paragraph 25 a, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, die Absicht der Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 35 Abs. 3 Z 15 lautet:Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 15, lautet:
die QM-Zulage gemäß § 46b;“die QM-Zulage gemäß Paragraph 46 b,;“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 35 Abs. 3 Z 15 wird folgende Z 16 angefügt:Nach Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 15, wird folgende Ziffer 16, angefügt:
der Pflegebonus gemäß § 315 Abs. 1.“der Pflegebonus gemäß Paragraph 315, Absatz eins,
12.Novellierungsanordnung 12, § 37d Abs. 1 Z 2 entfällt.Paragraph 37 d, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 37d Abs. 2 Z 7 entfällt.Paragraph 37 d, Absatz 2, Ziffer 7, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 37d Abs. 2 Z 19 wird folgende Z 20 angefügt:Nach Paragraph 37 d, Absatz 2, Ziffer 19, wird folgende Ziffer 20, angefügt:
Angestellte, die mit der ständigen Stellvertretung der Leitung der Außenstelle Eisenstadt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau betraut sind.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 37e Abs. 1 Z 1 entfällt.Paragraph 37 e, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 37e Abs. 1 Z 20 wird folgende Z 21 angefügt:Nach Paragraph 37 e, Absatz eins, Ziffer 20, wird folgende Ziffer 21, angefügt:
Angestellte, die mit der ständigen Stellvertretung der Leitung der Außenstelle St. Pölten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau betraut sind.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 37e Abs. 2 Z 1 entfällt.Paragraph 37 e, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 37e Abs. 3 Z 18 wird folgende Z 19 angefügt:Nach Paragraph 37 e, Absatz 3, Ziffer 18, wird folgende Ziffer 19, angefügt:
Angestellte, die mit der Leitung der Außenstelle Eisenstadt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau betraut sind.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 37f Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:Nach Paragraph 37 f, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Angestellte, die mit der Leitung der Außenstelle St. Pölten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau betraut sind.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 37f Abs. 3 Z 1 lit. x entfällt.Paragraph 37 f, Absatz 3, Ziffer eins, Litera x, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 37f Abs. 3 Z 1a lit. g lautet:Paragraph 37 f, Absatz 3, Ziffer eins a, Litera g, lautet:
Stabstelle Selbstverwaltung der Österreichischen Gesundheitskasse.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 37f Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 37 f, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
LeiterIn einer Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse, die direkt der zuständigen Fachbereichsleitung unterstellt ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 37f Abs. 3 Z 5 wird der Ausdruck „§ 37g Z 3 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 37g Z 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 37 f, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Ausdruck „§ 37g Ziffer 3, bis 5“ durch den Ausdruck „§ 37g Ziffer 3, und 4“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 37g Z 4 lautet:Paragraph 37 g, Ziffer 4, lautet:
Leiter von Fachbereichen der Österreichischen Gesundheitskasse.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 37g Z 5 entfällt.Paragraph 37 g, Ziffer 5, entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 37i entfällt.Paragraph 37 i, entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 37j entfällt.Paragraph 37 j, entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 38 Abs. 4a Z 3 werden folgende Z 4 und Z 5 angefügt:Nach Paragraph 38, Absatz 4 a, Ziffer 3, werden folgende Ziffer 4 und Ziffer 5, angefügt:
diplomierte operationstechnische Assistenz (OTA).
anästhesietechnische Assistenz (ATA).“
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 38 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:Nach Paragraph 38, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, eingefügt:
„(4b)Absatz 4 b,Die in Abs. 4a Z 4 und Z 5 genannten Angestellten sind bis zum Abschluss der entsprechenden Ausbildung in § 38 Abs. 2 einzureihen.“Die in Absatz 4 a, Ziffer 4 und Ziffer 5, genannten Angestellten sind bis zum Abschluss der entsprechenden Ausbildung in Paragraph 38, Absatz 2, einzureihen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 43 Abs. 1a wird der Ausdruck „gemäß § 37g Z 3, 4 und 5“ durch den Ausdruck „gemäß § 37g Z 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins a, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 37 g, Ziffer 3,, 4 und 5“ durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 37 g, Ziffer 3, und 4“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 44 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Fachbereichs- und ExpertisezentrumsleiterInnen“ durch den Ausdruck „Fachbereichsleiterinnen“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Fachbereichs- und ExpertisezentrumsleiterInnen“ durch den Ausdruck „Fachbereichsleiterinnen“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 44 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „, bzw. gemäß § 37i Abs. 3 oder § 37j Abs. 2“ durch den Ausdruck „und Z 19“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „, bzw. gemäß Paragraph 37 i, Absatz 3, oder Paragraph 37 j, Absatz 2, durch den Ausdruck „und Ziffer 19, ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 44a entfällt der Ausdruck „§ 37f Abs. 3 Z 7 bzw.“ sowie der Ausdruck „eingereihten LeiterInnen von Expertisezentren bzw. den gemäß § 37g Z 5“.In Paragraph 44 a, entfällt der Ausdruck „§ 37f Absatz 3, Ziffer 7, bzw.“ sowie der Ausdruck „eingereihten LeiterInnen von Expertisezentren bzw. den gemäß Paragraph 37 g, Ziffer 5,
34.Novellierungsanordnung 34, In § 59a Z 1 lit. h wird der Ausdruck „§ 311“ durch den Ausdruck „§ 315“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Ziffer eins, Litera h, wird der Ausdruck „§ 311“ durch den Ausdruck „§ 315“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 59b Abs. 1 Z 1 lit. h wird der Ausdruck „§ 311“ durch den Ausdruck „§ 315“ ersetzt.In Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, wird der Ausdruck „§ 311“ durch den Ausdruck „§ 315“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 60 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. gg wird der Ausdruck „§ 311“ durch den Ausdruck „§ 315“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, g, g, wird der Ausdruck „§ 311“ durch den Ausdruck „§ 315“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 101 Abs. 2a Z 2 wird der Ausdruck „Z 1 bis Z 14“ durch den Ausdruck „Z 1 bis Z 16“ ersetzt.In Paragraph 101, Absatz 2 a, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Z 1 bis Ziffer 14, durch den Ausdruck „Z 1 bis Ziffer 16, ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Nach § 107 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:Nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
der befristete oder unbefristete Entfall des erhöhten Kündigungsschutzes.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 111 Abs. 1 lautet:Paragraph 111, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Bei einwandfreiem Verhalten des Angestellten sind über sein Ansuchen Ordnungsstrafen gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 und Z 2 nach einem Jahr zu tilgen, befristete Ordnungsstrafen gemäß § 107 Abs. 1 Z 3 nach fünf Jahren zu tilgen, ausgenommen die Befristung wurde über einen längeren Zeitraum ausgesprochen, dann nach eben diesem.“Bei einwandfreiem Verhalten des Angestellten sind über sein Ansuchen Ordnungsstrafen gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, nach einem Jahr zu tilgen, befristete Ordnungsstrafen gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, nach fünf Jahren zu tilgen, ausgenommen die Befristung wurde über einen längeren Zeitraum ausgesprochen, dann nach eben diesem.“
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 313 wird folgender § 314 angefügt:Nach Paragraph 313, wird folgender Paragraph 314, angefügt:
„Übergangsbestimmung zu § 22 Abs. 1„Übergangsbestimmung zu Paragraph 22, Absatz eins
§ 314.Paragraph 314,
(1)Absatz eins,§ 22 Abs. 1 ist auf Angestellte, die in einem Dienstverhältnis stehen und zuletzt vor dem 1. Jänner 2026 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, nicht anzuwenden. Für diese Angestellten besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der AngestellteParagraph 22, Absatz eins, ist auf Angestellte, die in einem Dienstverhältnis stehen und zuletzt vor dem 1. Jänner 2026 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, nicht anzuwenden. Für diese Angestellten besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der Angestellte
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft (im Sinne des § 1b DO.A) besitzt,die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft (im Sinne des Paragraph eins b, DO.A) besitzt,
seit zwei Jahren eine auf mindestens „befriedigend“ lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt hat,zehn Dienstjahre gemäß Paragraph 16, zurückgelegt hat,
nach Maßgabe der §§ 21a und 21c die Grundausbildung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung ausgenommen ist.nach Maßgabe der Paragraphen 21 a und 21 c die Grundausbildung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung ausgenommen ist.
(2)Absatz 2,§ 22 Abs. 2 sowie die damit verbundenen Bestimmungen treten mit 31. Dezember 2030 außer Kraft.“Paragraph 22, Absatz 2, sowie die damit verbundenen Bestimmungen treten mit 31. Dezember 2030 außer Kraft.“
41.Novellierungsanordnung 41, Nach § 314 wird folgender § 315 angefügt:Nach Paragraph 314, wird folgender Paragraph 315, angefügt:
„Pflegebonus nach Pflegefondsgesetz für 2026
§ 315.Paragraph 315,
(1)Absatz eins,Auf Grund der in § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz (BGBl. I Nr. 170/2023) festgelegten Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, im Jahr 2023 erbracht wurde, erhalten die in § 3 Abs. 1 EEZG genannten DienstnehmerInnen, die in einer in § 3 Abs. 2 Z 1 EEZG genannten Einrichtung beschäftigt sind, im Jahr 2026 einen Pflegezuschuss („Pflegebonus 2026“) zum Gehalt. Dieser beträgt bei Vollzeitbeschäftigten monatlich € 137,50 und wird bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert. Der Pflegezuschuss wird nach der Beschäftigungsdauer aliquotiert und gebührt nur für Zeiten, in denen ein Entgeltanspruch besteht.Auf Grund der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Pflegefondsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,) festgelegten Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des Paragraph 3, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2023,, im Jahr 2023 erbracht wurde, erhalten die in Paragraph 3, Absatz eins, EEZG genannten DienstnehmerInnen, die in einer in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, EEZG genannten Einrichtung beschäftigt sind, im Jahr 2026 einen Pflegezuschuss („Pflegebonus 2026“) zum Gehalt. Dieser beträgt bei Vollzeitbeschäftigten monatlich € 137,50 und wird bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert. Der Pflegezuschuss wird nach der Beschäftigungsdauer aliquotiert und gebührt nur für Zeiten, in denen ein Entgeltanspruch besteht.
(1a)Absatz eins a,Die Auszahlung des Pflegebonus erfolgt, soweit und sofern dieser durch das jeweils zuständige Bundesland entsprechend refundiert wird.
(2)Absatz 2,Der Pflegebonus stellt keinen Gehaltsbestandteil dar. Aus der Leistung des Pflegebonus 2026 können keine Ansprüche, weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft, abgeleitet werden.
(3)Absatz 3,Der Pflegebonus 2026 gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen, wie Zulagen, Zuschlägen etc. und ist somit auf diese nicht anzurechnen.
(4)Absatz 4,Der Pflegebonus wird bei der Berechnungsgrundlage für Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration (§ 49) berücksichtigt.Der Pflegebonus wird bei der Berechnungsgrundlage für Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration (Paragraph 49,) berücksichtigt.
(5)Absatz 5,Angestellte, die 2026 bei mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, erhalten den Pflegebonus von ihren Dienstgebern ohne Berücksichtigung weiterer Beschäftigungsverhältnisse.
(6)Absatz 6,Die Eingliederung des Pflegebonus in den Abschnitt III dient lediglich zu Zwecken der Personalverrechnung sowie der Übersichtlichkeit und hat keine Auswirkung auf die Auslegung der gegenständlichen Bestimmung.“Die Eingliederung des Pflegebonus in den Abschnitt römisch drei dient lediglich zu Zwecken der Personalverrechnung sowie der Übersichtlichkeit und hat keine Auswirkung auf die Auslegung der gegenständlichen Bestimmung.“
42.Novellierungsanordnung 42, Nach § 315 wird folgender § 316 angefügt:Nach Paragraph 315, wird folgender Paragraph 316, angefügt:
„Pensionsanpassung 2026
§ 316.Paragraph 316,
Die Anpassung der Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV erfolgt für 2026 nicht gemäß § 102, sondern entsprechend § 108 Abs. 5 ASVG und ist wie folgt vorzunehmen: Die Anpassung der Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt römisch vier erfolgt für 2026 nicht gemäß Paragraph 102,, sondern entsprechend Paragraph 108, Absatz 5, ASVG und ist wie folgt vorzunehmen:
wenn das gem. § 814 Abs. 2 ASVG ermittelte Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als monatlich € 2.500,00 beträgt, gebührt eine Erhöhung um 1,5 %,wenn das gem. Paragraph 814, Absatz 2, ASVG ermittelte Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als monatlich € 2.500,00 beträgt, gebührt eine Erhöhung um 1,5 %,
wenn das gem. § 814 Abs. 2 ASVG ermittelte Gesamtpensionseinkommen den Betrag von € 2.500,00 übersteigt, gebührt eine Erhöhung gemäß lit. a. Sollte der DO-Anpassungsbetrag den aliquoten Anteil des Anpassungsbetrags von € 67,50 unterschreiten, ist die Anpassung entsprechend auf diesen Betrag aufzustocken. Bei einer Überschreitung von € 67,50 ist jedoch der Wert der DO-Anpassung entsprechend zu kürzen.wenn das gem. Paragraph 814, Absatz 2, ASVG ermittelte Gesamtpensionseinkommen den Betrag von € 2.500,00 übersteigt, gebührt eine Erhöhung gemäß Litera a, Sollte der DO-Anpassungsbetrag den aliquoten Anteil des Anpassungsbetrags von € 67,50 unterschreiten, ist die Anpassung entsprechend auf diesen Betrag aufzustocken. Bei einer Überschreitung von € 67,50 ist jedoch der Wert der DO-Anpassung entsprechend zu kürzen.
§ 108h Abs. 1a erster Satz ASVG ist entsprechend anzuwenden.“Paragraph 108 h, Absatz eins a, erster Satz ASVG ist entsprechend anzuwenden.“