Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

 

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau verlautbart gemäß Paragraph 158, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 455, ASVG:

 

Satzung 2026

Inhaltsverzeichnis

 

 Präambel

1. Abschnitt: Organisation

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Sitz

Paragraph 3,

Organe, Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph 4,

Verlautbarungen

Paragraph 5,

Vorläufige Verfügungen des Obmannes/der Obfrau

Paragraph 6,

Büro

Paragraph 7,

Form rechtsverbindlicher Akte

Paragraph 8,

One-stop-shop der österreichischen Sozialversicherung

2. Abschnitt: Beiträge zur Unfallversicherung

Paragraph 9,

 

3. Abschnitt: Leistungen der Krankenversicherung

Paragraph 10,

Allgemeines

Paragraph 11,

Kostenerstattung für Anstaltspflege

Paragraph 12,

Besondere Leistungen im Ausland

Paragraph 13,

Erste Hilfe

Paragraph 14,

Fehlen von vertraglichen Regelungen

Paragraph 15,

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 15 a,

Mundhygiene

Paragraph 16,

Behandlungsbeitrag bei ärztlicher Hilfe

Paragraph 17,

Heilbehelfe und Hilfsmittel

Paragraph 18,

Anmelde- und Registrierungskosten bei Organtransplantationen

 

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 19,

Allgemeine Bestimmung

Paragraph 20,

Konservierende und chirurgische Zahnbehandlung

Paragraph 21,

Kieferorthopädische Behandlung

Paragraph 21 a,

Kieferorthopädische Beratung

Paragraph 21 b,

Interzeptive kieferorthopädische Behandlung

Paragraph 21 c,

Kieferorthopädische Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses

Paragraph 21 d,

Kieferorthopädische Behandlung in anderen Fällen

Paragraph 21 e,

Behandlung mit kieferorthopädischen Behelfen

Paragraph 22,

Zahnersatz

Paragraph 23,

Abnehmbarer Zahnersatz

 

Reise-(Fahrt-) und Transportkosten

Paragraph 24,

Allgemeines

Paragraph 25,

Reise-(Fahrt-)kosten

Paragraph 26,

Transport-(Beförderungs-)kosten

Paragraph 27,

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Krankengeld

Paragraph 28,

Wochen- und Sonderwochengeld

Paragraph 29,

Auszahlung der laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung

Paragraph 30,

Bestätigung des Dienstgebers/der Dienstgeberin über das Entgelt

4. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

Paragraph 31,

Informationsveranstaltungen

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen der Pensionsversicherung

Paragraph 32,

Reise- und Transportkosten im Rahmen der medizinischen Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 33,

Wirksamkeitsbeginn

Anhang 1

Anhang 2

Kostenerstattung für Anstaltspflege (Paragraph 11,)

Kostenzuschüsse

Anhang 3

Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel (Paragraph 17, Absatz 2,)

Anhang 4

Konservierende und chirurgische Zahnbehandlung (Paragraph 20,)

Anhang 5

Einstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) gemäß Paragraph 21 d, Absatz eins

Präambel

Diese Satzung regelt die Tätigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im folgenden kurz BVAEB genannt), soweit dies in den dafür maßgeblichen Vorschriften des B-KUVG und des ASVG vorgesehen ist (insbesondere Paragraph 158, B-KUVG in Verbindung mit Abschnitt römisch sieben des Achten Teiles des ASVG).

1. Abschnitt – Organisation

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Satzung gilt für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, im Folgenden als „BVAEB“ bezeichnet. Zusatzbezeichnungen legt der Verwaltungsrat fest.

Sitz

Paragraph 2,

Sitz der BVAEB ist Wien.

Organe, Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph 3,

Der Aufbau der Verwaltung der BVAEB und ihre Organe sind insbesondere im 4. Teil Abschnitt römisch eins und römisch zwei Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ( B- KUVG) und 8. Teil Abschnitt römisch neun des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) geregelt.

Verlautbarungen, (Paragraph 158, B-KUVG, Paragraph 453, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Satzung, die Krankenordnung, der Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates (Paragraph 456 a, Absatz 3, ASVG) und ihre Änderungen werden gemäß Paragraph 158, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 455, ff ASVG im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS im Internet verlautbart.
  2. Absatz 2,Andere amtliche Verlautbarungen, insbesondere solche, durch die Versicherten oder Dienstgebern/Dienstgeberinnen Verpflichtungen auferlegt werden, erfolgen ebenfalls im Internet.
  3. Absatz 3,Die Form sonstiger Verlautbarungen beschließt der Verwaltungsrat im Einzelfall.

Vorläufige Verfügung des Obmannes/der Obfrau , (Paragraph 158, B-KUVG,Paragraph 453, Absatz 2, ASVG)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrates fallen, sind bei Gefahr im Verzug
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung eines der BVAEB drohenden Schadens oder
    2. Ziffer 2
      zur Sicherung eines der BVAEB entgehenden Vorteils

    vorläufig durch Verfügung des Obmannes/der Obfrau zu regeln, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann.

  2. Absatz 2,Die Verfügungen sind vom Obmann/von der Obfrau im Einvernehmen mit dem/der Stellvertreter/Stellvertreterin zu treffen, bei ihrer Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne Mitwirkung dieser Personen. In allen diesen Fällen hat der Obmann/die Obfrau vom jeweils zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.

Büro

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die unmittelbare Durchführung der Aufgaben der BVAEB obliegt dem Büro nach den Beschlüssen und Weisungen des Verwaltungsrates.
  2. Absatz 2,Der/Die leitende Angestellte hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Bürogeschäfte und Weisungen (Absatz eins,) durch die Dienstnehmer/innen der BVAEB zu sorgen.
  3. Absatz 3,Der/Die leitende Angestellte und dessen/deren ständiger/ständige Stellvertreter/in sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind mit Ausnahme ihre Person betreffende Angelegenheiten für ihren Zuständigkeitsbereich berechtigt, an Prüfungen teilzunehmen. Mit Zustimmung der Vorsitzenden der Verwaltungskörper kann der/die leitende Angestellte auch andere Angestellte den Sitzungen der Verwaltungskörper beiziehen.
  4. Absatz 4,Der/Die leitende Angestellte hat sich bei Gefahr im Verzug zunächst an den Obmann/die Obfrau zu wenden. Kann eine Weisung des Verwaltungsrates oder eine Verfügung des Obmannes/der Obfrau nicht rechtzeitig eingeholt werden, hat der/die leitende Angestellte alles zu veranlassen, was zur Wahrung der Interessen der BVAEB unumgänglich notwendig ist. Er/Sie hat darüber dem Obmann/der Obfrau unverzüglich zu berichten.
  5. Absatz 5,Der/Die leitende Angestellte oder eine von ihm/ihr dazu ermächtigte Person ist berechtigt, alle für die BVAEB einlangenden Sendungen entgegenzunehmen und entsprechende Empfangsvollmachten (Postvollmachten) zu erteilen.
  6. Absatz 6,Bei Abwesenheit oder Verhinderung des/der leitenden Angestellten gehen seine/ihre Rechte und Pflichten auf dessen/deren Stellvertreter/in bzw. auf die Bereichsleiter/innen in der vom Obmann/von der Obfrau zu bestimmenden Reihenfolge über. In diesen Fällen kann der Verwaltungsrat die Aufgaben des/der leitenden Angestellten, dessen/deren Stellvertreter/in sowie der Bereichsleiter/innen zweckentsprechend verteilen. Absatz 2, wird davon nicht berührt.

Form rechtsverbindlicher Akte, (Paragraph 453, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG)

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Schriftliche Ausfertigungen der BVAEB in allen Angelegenheiten, die von
    1. Ziffer eins
      der Hauptversammlung oder
    2. Ziffer 2
      dem Verwaltungsrat
    beschlossen wurden, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Obmann/von der Obfrau bei dessen/deren Verhinderung durch den Obmannstellvertreter/Obfraustellvertreter/Obmannstellvertreterin/Obfraustellverteterin, in Gemeinschaft mit dem leitenden Angestellten/der leitenden Angestellten, bei dessen/deren Verhinderung durch seine/ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen, unterzeichnet sein.
  2. Absatz 2,Schriftliche Ausfertigungen der BVAEB in allen Angelegenheiten, in denen der Verwaltungsrat einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau übertragen hat, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Obmann/von der Obfrau als auch vom/von der leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
  3. Absatz 3,Schriftliche Ausfertigungen der BVAEB in allen Angelegenheiten, in denen der Verwaltungsrat die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der BVAEB übertragen hat, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, vom/von der leitenden Angestellten oder einem/einer von diesem/dieser beauftragten Angestellten unterzeichnet sein, sofern die Ausfertigung nicht mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt wird.
  4. Absatz 4,Alle schriftlichen Ausfertigungen der Landesstellen, die über die in den Sitzungen des Landesstellenausschusses gefassten Beschlüsse ergehen, unterzeichnet der Vorsitzende/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin, gemeinsam mit dem leitenden Angestellten/der leitenden Angestellten der Landesstelle oder dem mit dessen/deren Vertretung im Einzelfall betrauten Angestellten bzw. seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin.
  5. Absatz 5,Schriftliche Ausfertigungen in den dem Büro einer Landesstelle zugewiesenen Angelegenheiten werden vom leitenden Angestellten/von der leitenden Angestellten der Landesstelle oder sonstigen Beauftragten gezeichnet.
  6. Absatz 6,Die persönliche Unterzeichnung der in den Absatz eins bis 5 genannten Personen kann

    Ziffer eins durch eine elektronische Signatur der jeweiligen Person oder

    Ziffer 2 durch Ausfertigung mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

    ersetzt werden, wenn die dabei eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) der Unterzeichnenden auch auf der Basis von Ausdrucken eindeutig ermittelt werden kann.“

One-stop-shop der österreichischen Sozialversicherung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die BVAEB arbeitet mit den anderen Sozialversicherungsträgern und der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates (Paragraph 102, Absatz eins, NVG 2020) bei der Organisation eines one-stop-shop (Allspartenservice, einheitliche Antragseinbringungs- und Beratungsorganisation) der österreichischen Sozialversicherung zusammen.
  2. Absatz 2,Anträge, Meldungen und Mitteilungen an die BVAEB können fristwahrend
    1. Ziffer eins
      bei jeder dafür eingerichteten Stelle der BVAEB einschließlich des Angebotes „meineSV“ im Internet, über einen elektronischen Zustelldienst und jedenfalls persönlich bei allen Landesstellen des Versicherungsträgers innerhalb der in der Erreichbarkeitskundmachung angegebenen Zeiten oder
    2. Ziffer 2
      unter den Voraussetzungen des Paragraph 321, ASVG, Paragraph 119, B-KUVG, Paragraph 171, BSVG, Paragraph 183, GSVG, §13 SVSG, Paragraph 102, NVG 2020 und des Paragraph 361, Absatz 4, ASVG auch
      1. Litera a
        bei anderen Versicherungsträgern,
      2. Litera b
        Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder
      3. Litera c
        Gemeinden

    eingebracht werden.

  3. Absatz 3,Die BVAEB nimmt im gesetzlichen Rahmen fristwahrend Anträge, Meldungen und Mitteilungen für andere Sozialversicherungsträger oder den Dachverband entgegen.

2. Abschnitt: Beiträge zur Unfallversicherung

Paragraph 9,

Für jede/n in Paragraph 26, B-KUVG genannte/n Versicherte/n ist, sofern sich aus Paragraph 26 d, oder Paragraph 26 e, B-KUVG nicht etwas anderes ergibt, ein Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 0,47 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.

3. Abschnitt:

Leistungen der Krankenversicherung

Allgemeines

Paragraph 10,

Die BVAEB leistet Kostenerstattungen und Kostenzuschüsse nur, wenn die beanspruchte Leistung dieselben Kriterien erfüllt, die die BVAEB von einem Vertragspartner/einer Vertragspartnerin verlangt.

Kostenerstattung für Anstaltspflege

Paragraph 11,

Die BVAEB erstattet die Kosten einer Anstaltspflege nach Maßgabe von Anhang 1, soweit Paragraph 12, dieser Satzung, Paragraph 58, B-KUVG, Paragraph 7 b, SV-EG, ein Staatsvertrag oder eine Verordnung des Rates der Europäischen Union nichts anderes vorsieht.

Besondere Leistungen im Ausland

Paragraph 12,

Die BVAEB übernimmt die notwendigen tatsächlichen Kosten von notwendiger und zweckmäßiger ärztlicher Hilfe oder Anstaltspflege, wenn sich der Patient/die Patientin zu ihrer Inanspruchnahme ins Ausland begeben muss, weil diese oder eine gleichwertige Leistung im Inland nicht oder nicht zeitgerecht erhältlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Untersuchung oder Behandlung im Rahmen der zwischenstaatlichen Leistungsaushilfe aufgrund eines Staatsvertrages oder einer Verordnung des Rates der Europäischen Union erbracht werden könnte. Die Kostenerstattung wird um jenen Betrag vermindert, der bei Inanspruchnahme eines/einer vergleichbaren Vertragspartners/Vertragspartnerin im Inland als Behandlungsbeitrag bezahlt werden müsste. Unbeschadet dieser Ansprüche erstattet die BVAEB im Fall des Paragraph 7 b, Absatz 4, SV-EG mindestens den sich aus Absatz 6, dieser Bestimmung ergebenden Betrag.

Erste Hilfe

Paragraph 13,

Tritt ein Unfall, eine plötzliche Erkrankung oder ein ähnliches Ereignis im Inland ein, und kann ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der BVAEB nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten, ersetzt die BVAEB die tatsächlichen Kosten dringend notwendiger Leistungen, und zwar

  1. Ziffer eins
    von ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder Zahnersatz bis zu 180 % des Tarifes des/der nächstgelegenen geeigneten Vertragspartners/Vertragspartnerin für nicht dringliche Leistungen;
  2. Ziffer 2
    von Heilmitteln ohne Rücksicht auf eine allfällige Bewilligungspflicht, wobei die Rezeptgebühr abgezogen wird;
  3. Ziffer 3
    von Anstaltspflege sowie einer Fahrt oder eines Transportes nach den allgemeinen Bestimmungen.

Fehlen von vertraglichen Regelungen

Paragraph 14,

Hat für eine Berufsgruppe noch nie ein Vertrag bestanden, oder ist eine Leistung vertraglich noch nie sichergestellt gewesen, leistet die BVAEB zu den tatsächlichen Kosten einer notwendigen und zweckmäßigen Pflichtleistung einen Zuschuss bis zu dem in besonderen Bestimmungen oder in Anhang 2 genannten Betrag. Ist für die Leistung ein Zuschuss nicht ausdrücklich vorgesehen, werden je Behandlung oder Untersuchung 60 % der notwendigen tatsächlichen Kosten ersetzt; dieser Zuschuss beträgt höchstens 7,5 % der Höchstbeitragsgrundlage, die für den Monat der Behandlung oder Untersuchung gilt. Ein Zuschuss wird nicht geleistet, wenn für dieselbe Leistung bereits ein anderer Sozialversicherungsträger oder eine Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Ziffer 2, B-KUVG) in Anspruch genommen wurde.

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 15,

Die BVAEB leistet bei einer Impfung (aktiven Immunisierung) gegen Frühsommermeningoenzephalitis einen Zuschuss von 19,60 Euro je Teilimpfung. Der Zuschuss kann in der Weise geleistet werden, dass die BVAEB das Impfserum zu einem um diesen Betrag verminderten Preis zur Verfügung stellt.

Mundhygiene

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Die BVAEB erbringt Mundhygiene als freiwillige Leistung der Krankheitsverhütung
    1. Ziffer eins
      als Sachleistung durch Vertragspartner/Vertragspartnerinnen an Anspruchsberechtigte zwischen dem vollendeten 10. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr, und zwar
      1. Litera a
        während einer kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Geräten nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 maximal zwei Mal innerhalb eines Jahres, wobei die Leistungen mindestens sechs Monate auseinander zu liegen haben;
      2. Litera b
        in anderen Fällen einmal innerhalb eines Jahres.
    2. Ziffer 2
      als Zuschuss in Höhe von 42,60 Euro, und zwar
      1. Litera a
        an Anspruchsberechtigte zwischen dem vollendeten 10. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr einmal innerhalb eines Jahres jedenfalls nur – und zwar frühestens sechs Monate – nach einer Leistung nach Ziffer eins, Litera b,;
      2. Litera b
        an Anspruchsberechtigte über dem vollendeten 18. Lebensjahr zweimal innerhalb eines Jahres, wobei die Leistungen mindestens sechs Monate auseinander zu liegen haben.
  2. Absatz 2,Mundhygiene umfasst:
    1. Ziffer eins
      bedarfsorientierte Information und Aufklärung über Zahn- und Zahnfleischerkrankungen und deren Vermeidung, Ernährungsberatung/-lenkung – Kurzintervention
    2. Ziffer 2
      bedarfsorientierte Motivation bzw. Remotivation (Nutzenfindung für die Patientin/den Patienten)
    3. Ziffer 3
      bedarfsorientierte Evaluierung der Putztechnik und der Interdentalraumreinigung inkl. Plaque- bzw. Biofilmfärbung
    4. Ziffer 4
      bedarfsorientierte Instruktion zur effektiven häuslichen Zahnpflege, Demonstration von Putztechniken und deren Schwachstellen und der Interdentalraumreinigung
    5. Ziffer 5
      professionelle, bedarfsorientierte Zahnreinigung (Entfernung aller supragingivaler Zahnbeläge mit entsprechender Methode)
    6. Ziffer 6
      medizinisch notwendige Fluoridierung und Spülung.

Behandlungsbeitrag bei ärztlicher Hilfe

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der/Die Versicherte hat bei der Inanspruchnahme von Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen im Rahmen der ärztlichen Hilfe oder gleichgestellter Leistungen einen Behandlungsbeitrag im Ausmaß von 10 % des Vertragshonorars zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für ein mit der Konsultation des Vertragspartners/der Vertragspartnerin verbundenes, von konkreten Verrichtungen unabhängiges Grundhonorar;
    2. Ziffer 2
      für ärztliche Diagnose- und Therapiegespräche;
    3. Ziffer 3
      für bildgebende Diagnoseverfahren (z. B. Röntgen, Sonographie, Computertomographie);
    4. Ziffer 4
      für Laboruntersuchungen;
    5. Ziffer 5
      für Physiotherapie;
    6. Ziffer 6
      für Psychotherapie oder klinisch-psychologische Behandlung;
    7. Ziffer 7
      für elektrokardiografische Untersuchungen (EKG);
    8. Ziffer 8
      für ergometrische Untersuchungen.
  2. Absatz 2,Von der Anwendung des Absatz eins, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Leistungen in Zusammenhang mit der Behandlung anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten;
    2. Ziffer 2
      Leistungen für
      1. Litera a
        Bezieher/Bezieherinnen einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses,
      2. Litera b
        die in Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 5 und Ziffer 6,, Absatz 3 und 4 B-KUVG genannten Angehörigen;
    3. Ziffer 3
      Leistungen im Sinn des Paragraph 53 a, Absatz eins, B-KUVG.
  3. Absatz 3,Die BVAEB schreibt den Behandlungsbeitrag im Regelfall im Nachhinein vor. Sie kann jedoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit den Vertragspartner/die Vertragspartnerin oder die eigene Einrichtung damit betrauen, den Behandlungsbeitrag anlässlich der Inanspruchnahme der Leistung einzuheben.
  4. Absatz 4,Die BVAEB schreibt den Behandlungsbeitrag in derselben Höhe vor wie bei Inanspruchnahme derselben Leistung bei einem/einer niedergelassenen Vertragsarzt/Vertragsärztin, wenn sie Leistungen nach Absatz eins, pauschal honoriert. Ist die Leistung im Tarif der niedergelassenen Ärzte/Ärztinnen nicht enthalten, wohl aber im Tarif eines/einer anderen Vertragspartners/Vertragspartnerin der BVAEB, bemisst die BVAEB den Behandlungsbeitrag nach dem Tarif dieses/dieser Vertragspartners/Vertragspartnerin. Lässt sich im Fall einer Pauschalhonorierung die tatsächlich konsumierte Leistung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand ermitteln, schreibt die BVAEB einen Behandlungsbeitrag von 3,20 Euro je Versicherungsfall, Kalendervierteljahr und in Anspruch genommener Einrichtung des/der Vertragspartners/Vertragspartnerin vor.

Heilbehelfe und Hilfsmittel

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Höchstbetrag, bis zu dem die BVAEB die Kosten für die Beistellung oder Instandsetzung eines Heilbehelfes oder eines Hilfsmittels, das nicht als medizinische Maßnahme der Rehabilitation zu betrachten ist, als Sachleistung oder Zuschuss (Paragraph 14,) übernimmt, wird festgesetzt
    1. Ziffer eins
      für Hilfsmittel, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen, und für Krankenfahrstühle mit der 20fachen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG,
    2. Ziffer 2
      für andere Heilbehelfe und Hilfsmittel mit der 8fachen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG.
  2. Absatz 2,Soll ein Heilbehelf oder Hilfsmittel durch einen vergleichbaren Behelf ersetzt werden, übernimmt die BVAEB Kosten nur, wenn die Neubeistellung aus medizinischen Gründen erforderlich ist, oder wenn seit der Vorleistung ein angemessener Zeitraum vergangen ist, nach dessen Ablauf auch bei ordnungsgemäßem Gebrauch wegen der damit verbundenen Abnützung die weitere Verwendbarkeit des Behelfes nicht mehr angenommen werden kann. Bei den im Anhang 3 angeführten Behelfen ist dies der dort angegebene Zeitraum. Als Vorleistung gilt auch die Leistung eines anderen Sozialversicherungsträgers oder einer Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Ziffer 2, B-KUVG).

Anmelde- und Registrierungskosten bei Organtransplantationen

Paragraph 18,

Die BVAEB übernimmt die Anmelde- und Registrierungskosten für eine notwendige Organtransplantation in der Höhe des Betrages, den die Institution, die die Anmeldung entgegennimmt, oder die die Registrierung vornimmt, dafür in Rechnung stellt.

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Allgemeine Bestimmung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die BVAEB erbringt Zahnbehandlung und Zahnersatz als Sachleistung durch Vertragspartner/Vertragspartnerinnen, in eigenen Einrichtungen oder im Wege der Kostenerstattung. Sie übernimmt Kosten nur für medizinisch und technisch einwandfreie und mit körperverträglichem Material ausgeführte Arbeiten. Können die in den Verträgen vorgesehenen Materialien aus zwingenden medizinischen Gründen nicht verwendet werden, leistet die BVAEB den in Anhang 2 genannten Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten. Werden andere Materialien nicht aus solchen Gründen verwendet, hat der Anspruchsberechtigte/die Anspruchsberechtigte die Leistung selbst zu bezahlen; die BVAEB leistet dann einen Zuschuss in Höhe von 90 % des Tarifes der notwendigen Vertragsleistung.
  2. Absatz 2,Der Versicherte/Die Versicherte hat einen Behandlungsbeitrag zu entrichten, und zwar
    1. Litera a
      für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung und Zahnersatz im Ausmaß von 10 % des Vertragshonorars,
    2. Litera b
      für kieferorthopädische Behandlungen im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 im Ausmaß von 20 % des Vertragshonorars.
    Lit. a ist auf Leistungen für Anspruchsberechtigte im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Honoriert die BVAEB Leistungen der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes pauschal, gilt Paragraph 16, Absatz 4, sinngemäß. Der Behandlungsbeitrag wird nach Paragraph 16, Absatz 3, eingehoben.

Konservierende und chirurgische Zahnbehandlung

Paragraph 20,

Die Leistungen, die die BVAEB als konservierende oder chirurgische Zahnbehandlung im Fall der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erbringt, sind in Anhang 4 genannt.

Kieferorthopädische Behandlung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die BVAEB erbringt folgende Leistungen der kieferorthopädischen Behandlung:
    1. Ziffer eins
      kieferorthopädische Beratung (Paragraph 21 a,),
    2. Ziffer 2
      interzeptive kieferorthopädische Behandlung (Paragraph 21 b,),
    3. Ziffer 3
      kieferorthopädische Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses (Paragraph 21 c,),
    4. Ziffer 4
      kieferorthopädische Behandlung in anderen Fällen (Paragraph 21 d,),
    5. Ziffer 5
      Behandlung mit kieferorthopädischen Behelfen (Paragraph 21 e,).
  2. Absatz 2,Als Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung gilt das Datum, an dem der Behandler/die Behandlerin die erforderlichen Geräte erstmals in den Mund des/der Anspruchsberechtigten einbringt. Die Behandlung gilt als beendet:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Behandlung mit abnehmbaren Geräten nach Paragraph 21 b, oder Paragraph 21 d,, sobald die in der Behandlungsplanung getroffenen Erfolgsannahmen eingetreten sind oder offenkundig wird, dass aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des/der Anspruchsberechtigten keine weitere Verbesserung möglich ist.
    2. Ziffer 2
      Bei einer Leistung nach Paragraph 21 c,, sobald eine Verbesserung des Ausgangszustands um zumindest 70 % nach dem Peer Assessment Rating (PAR) Index erreicht wurde oder offenkundig wird, dass aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung des/der Anspruchsberechtigten keine weitere Verbesserung möglich ist, und die geeigneten Retentionsmaßnahmen gesetzt wurden.
  3. Absatz 3,Die Feststellung des IOTN-Grades ist – soweit vertraglich nicht anders geregelt – mit dem Behandlungspauschale abgegolten. Der Ersatz eines in Verlust geratenen kieferorthopädischen Apparates und Reparaturen, die nicht durch den normalen Gebrauch bedingt sind, werden von der BVAEB nicht bezahlt.

Kieferorthopädische Beratung

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Der/Die Anspruchsberechtigte erhält kieferorthopädische Beratung vor Vollendung des 18. Lebensjahres, und zwar einmal und frühestens, wenn die vier oberen und die vier unteren Schneidezähne zur Gänze durchgebrochen sind. Von der letztgenannten Voraussetzung kann im Einzelfall aus medizinisch zwingenden Gründen abgewichen werden.
  2. Absatz 2,Die kieferorthopädische Beratung umfasst folgende Leistungen:
    1. Litera a
      Ersteinschätzung über die Notwendigkeit, Art und Dauer der kieferorthopädischen Behandlung,
    2. Litera b
      Information über den Ablauf einer Behandlung,
    3. Litera c
      Information über die Art und Notwendigkeit der Mitwirkung (Compliance) des Patienten/der Patientin,
    4. Litera d
      Information über Vor- und Nachteile einer Behandlung.

Interzeptive kieferorthopädische Behandlung

Paragraph 21 b,

  1. Absatz eins,Ziel der interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung ist die frühe Korrektur von Zahnfehlstellungen, um eine möglichst normale Weiterentwicklung des Gebisses zu ermöglichen. Diese Behandlung wird in der Regel (d. h. bei nicht verzögerter Zahnentwicklung) vor Vollendung des 10. Lebensjahres erbracht, sofern eine der folgenden Indikationen des Grades 4 oder 5 nach dem Index of Orthodontic Treatment (IOTN) vorliegt:
    1. Ziffer eins
      Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und andere kraniofaziale Anomalien;
    2. Ziffer 2
      skelettal offener Biss größer als 4 mm bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Frontzähne;
    3. Ziffer 3
      seitlich offener Biss ab 4 mm vertikalem Kauflächenabstand bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Seitenzähne;
    4. Ziffer 4
      ein- oder beidseitiger lateraler Kreuzbiss;
    5. Ziffer 5
      frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss);
    6. Ziffer 6
      bukkale Nonokklusion (ein- oder beidseitig);
    7. Ziffer 7
      progener Formenkreis mit frontalem Kreuzbiss bis 4 mm negative Frontzahnstufe;
    8. Ziffer 8
      Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 6 mm und myofunktionellen Problemen mit Verschlechterungstendenzen;
    9. Ziffer 9
      Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 9 mm;
    10. Ziffer 10
      Platzmangel in der Stützzone größer 4 mm.
      Ein Fall ist nicht in diese Gruppe einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass nach Reduzierung der Zahnzahl (Extraktionstherapie)
      • Strichaufzählung
        ein außerhalb des Zahnbogens durchgebrochener Zahn sich in den Zahnbogen einstellt oder
      • Strichaufzählung
        ein noch nicht durchgebrochener Zahn spontan durchbricht und sich in den Zahnbogen einstellt.
    11. Ziffer 11
      Unterminierende Resorption von Milchzähnen durch 6-Jahr-Molaren;
    12. Ziffer 12
      Tiefbiss/Deckbiss, sofern ein nachgewiesenes Trauma im antagonistischen Parodontium vorliegt;
    13. Ziffer 13
      verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen (z. B. nach einer Collum-Fraktur).
    Platzmangel im Frontzahnbereich während der frühen Wechselgebissphase alleine oder Gingivakontakt der Zähne mit dem antagonistischen Parodont stellen dabei noch keine Indikation für eine interzeptive Behandlung dar.
  2. Absatz 2,Die interzeptive Behandlung umfasst:
    1. Litera a
      eine kieferorthopädische Diagnose (dreidimensional getrimmte Modelle, Fotos intra- und extraoral, Panoramaröntgen; bei Verdacht auf skelettale Abweichungen auch laterales Fernröntgen),
    2. Litera b
      die Behandlungsplanung inklusive Erfolgsannahme,
    3. Litera c
      die kieferorthopädische Behandlung,
    4. Litera d
      die Dokumentation zum Ende der interzeptiven Behandlung mit deren Ergebnis.

Kieferorthopädische Hauptbehandlung in der späten Phase des Wechselgebisses

Paragraph 21 c,

  1. Absatz eins,Diese kieferorthopädische Hauptbehandlung wird erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt,
    2. Ziffer 2
      eine Zahn- oder Kieferfehlstellung von Grad 4 oder 5 nach dem Index of Orthodontic Treatment (IOTN) gegeben ist,
    3. Ziffer 3
      die Behandlung in der späten Phase des Wechselgebisses zu einem Zeitpunkt beginnt, zu dem die hinteren Molaren („Siebener“) bereits eingegliedert sind oder erwartungsgemäß bei Behandlungsabschluss regulär eingegliedert sein werden, und
    4. Ziffer 4
      der Abschluss einer interzeptiven Behandlung bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr zurückliegt, sofern nicht ein triftiger medizinischer Grund für eine frühere Behandlung spricht.
  2. Absatz 2,Diese Hauptbehandlung umfasst:
    1. Litera a
      diagnostische Leistungen; dies sind:
      • Strichaufzählung
        Behandlungsplanung,
      • Strichaufzählung
        klinische Inspektion der Mundhöhle und der Kiefer samt allenfalls notwendiger Überweisungen,
      • Strichaufzählung
        Panoramaröntgen,
      • Strichaufzählung
        laterales Fernröntgen,
      • Strichaufzählung
        Fotos intra- und extraoral,
      • Strichaufzählung
        Modelle,
      • Strichaufzählung
        Bissregistrat,
      • Strichaufzählung
        Analysen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges.
    2. Litera b
      therapeutische Leistungen; dies sind:
      • Strichaufzählung
        Therapie mit Metallbrackets, Bändern, Bogenfolgen und Gummizügen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges,
      • Strichaufzählung
        Information und Instruktion zur Handhabung der kieferorthopädischen Apparaturen und zur Einhaltung einer optimalen häuslichen Mundhygiene,
      • Strichaufzählung
        erstmalige Anfertigung und Eingliederung von geeigneten Retainern zum Abschluss der Behandlung,
      • Strichaufzählung
        chirurgische Eingriffe, die primär zur Verkürzung der Behandlung dienen,
      • Strichaufzählung
        die Verwendung von Non-Compliance-Geräten.
  3. Absatz 3,Ist ein Pauschaltarif für die gesamte Hauptbehandlung vereinbart, gebührt dem/der Anspruchsberechtigten bei Inanspruchnahme eines Wahlkieferorthopäden/einer Wahlkieferorthopädin vorbehaltlich des Paragraph 69 a, Absatz 3, B-KUVG
    • Strichaufzählung
      zu Behandlungsbeginn (Paragraph 21, Absatz 2,) 45 %,
    • Strichaufzählung
      zum Ende des ersten Behandlungsjahres 25 % und
    • Strichaufzählung
      nach Behandlungsende (Paragraph 21, Absatz 2,) 30 % des Gesamtpauschales.
  4. Absatz 4,Ist die Kostenerstattung nach Vertragstarif mangels flächendeckender Sachleistungsversorgung ausgeschlossen (Paragraph 69 a, Absatz 3, B-KUVG), leistet die BVAEB für eine Hauptbehandlung, die nach Kundmachung dieses Umstandes im Internet (Paragraph 343 e, Absatz 4, ASVG) beginnt, den in Anhang 2 genannten Zuschuss, falls die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 erfüllt sind, und der behandelnde Wahlkieferorthopäde/die behandelnde Wahlkieferorthopädin folgende Ausbildung und Erfahrung hat:
    1. Ziffer eins
      Ausbildung zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie (mit entsprechender Ausbildung im EU-Inland und Ausland) oder
    2. Ziffer 2
      dreijährige klinisch-universitäre Vollzeit-Ausbildung im Bereich Kieferorthopädie oder
    3. Ziffer 3
      Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder European Board of Orthodontists (EBO) oder
    4. Ziffer 4
      entsprechende postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie (z. B. Master of Science) oder
    5. Ziffer 5
      Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie oder
    6. Ziffer 6
      Fortbildungsnachweis (Fortbildungsdiplom Kieferorthopädie der Österreichischen Zahnärztekammer) oder
    7. Ziffer 7
      gleichwertige Ausbildung im EU-Inland bzw. Ausland und
    8. Ziffer 8
      Nachweis von 20 Multibracket-Behandlungsfällen, die in den letzten drei Jahren abgeschlossen wurden, bei denen eine Verbesserung durch die Behandlung von durchschnittlich mindestens 70 % nach dem Peer Assessment Rating (PAR) Index, bezogen auf all diese Fälle, bewirkt wurde. Diese Fälle müssen im Rahmen der selbständigen Berufsausübung (Paragraph 23, ZÄG) persönlich geplant, durchgeführt und dokumentiert worden sein.

Kieferorthopädische Behandlung in anderen Fällen

Paragraph 21 d,

  1. Absatz eins,Sofern die Voraussetzungen der Paragraphen 21 b, 21 c und 21 e nicht erfüllt sind, leistet die BVAEB kieferorthopädische Behandlung bei nachstehenden Fehlbildungen (Kieferfehlstellungen nach dem Index of Orthodontic Treatment Need nach Anhang 5):
    1. Ziffer eins
      Hemmungsmissbildungen, insbesondere Spaltbildungen sowie IOTN-Grad 5p;
    2. Ziffer 2
      Unterzahl von drei benachbarten oder von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer, insbesondere IOTN-Grad 5h;
    3. Ziffer 3
      Überzahl von drei oder mehr Zähnen in einem Kiefer, insbesondere IOTN-Grad 4x;
    4. Ziffer 4
      totale Nonokklusion, insbesondere IOTN-Grad 4l;
    5. Ziffer 5
      extremer oberer Schmalkiefer mit ein- oder beidseitigem Kreuzbiss und gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 4c, 3c und 2c;
    6. Ziffer 6
      extremer Tiefbiss (insbesondere Deckbiss) mit traumatischem Einbiss im antagonistischen parodontalen Gebiet, insbesondere IOTN-Grad 4f;
    7. Ziffer 7
      frontaler offener Biss mit Einschluss der ersten Prämolaren, insbesondere IOTN-Grade 4e und 3e;
    8. Ziffer 8
      Progenie mit Mesialokklusion und Frontzahnstufe bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 5m, 4m, 4b, 3b und 2b;
    9. Ziffer 9
      extreme Frontzahnstufe bei Distalokklusion von mehr als einer Prämolarenbreite bei gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mundschluss, insbesondere IOTN-Grade 5a und 4a;
    10. Ziffer 10
      Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den/die zu Behandelnden/Behandelnde den in Ziffer eins bis 9 genannten Anomalien entsprechen, insbesondere jegliche Grade von IOTN 4 und 5 sowie die in Ziffer eins bis 9 genannten Indikationen;
    11. Ziffer 11
      Fehlbildungen, bei denen kieferorthopädische Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten erforderlich sind, die ihrem Wesen nach zu anderen Fachgebieten gehören (Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Neurologie, Psychotherapie).
  2. Absatz 2,Lässt sich der/die Anspruchsberechtigte mit im Vertrag nicht vorgesehenen Geräten behandeln, leistet die BVAEB den in Anhang 2 genannten Zuschuss unter den dort genannten Bedingungen.

Behandlung mit kieferorthopädischen Behelfen

Paragraph 21 e,

Die BVAEB leistet die Behandlung mit den im Anhang 2 genannten kieferorthopädischen Behelfen, wenn durch sie

  1. Ziffer eins
    eine kieferorthopädische Fehlstellung im Sinn des Paragraph 21 d, kurzfristig behoben werden kann oder
  2. Ziffer 2
    der Erfolg einer vorangegangenen Behandlung nach Paragraph 21 c, oder Paragraph 21 d, sichergestellt werden kann.
Ist diese Behandlung nicht vertraglich geregelt und nicht in der Hauptbehandlung inkludiert, leistet die BVAEB den in Anhang 2 genannten Zuschuss.

Zahnersatz

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die BVAEB leistet den unentbehrlichen Zahnersatz. Unentbehrlich ist jener Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen. Zum unentbehrlichen Zahnersatz gehört auch seine Reparatur, sofern sie durch den normalen Gebrauch erforderlich geworden ist.
  2. Absatz 2,Der unentbehrliche Zahnersatz ist im Allgemeinen ein abnehmbarer Zahnersatz samt medizinisch-technisch notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkronen). Festsitzender Zahnersatz ist nur dann der unentbehrliche, wenn aus medizinischen Gründen, die eine andere prothetische Versorgung nicht zulassen, ein abnehmbarer Zahnersatz nicht eingegliedert werden kann; dies ist der Fall
    1. Ziffer eins
      bei Patienten/Patientinnen mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten;
    2. Ziffer 2
      bei Tumorpatienten/Tumorpatientinnen in der postoperativen Rehabilitation;
    3. Ziffer 3
      bei Patienten/Patientinnen nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation;
    4. Ziffer 4
      bei Patienten/Patientinnen mit extremen Kieferrelationen (z. B. extreme Progenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes).
    5. Ziffer 5
      bei Patienten/Patientinnen mit Aplasie im Bereich der Zähne 1 bis 7 im Ober- und Unterkiefer.
  3. Absatz 3,Die BVAEB übernimmt keine Kosten
    1. Ziffer eins
      für den Ersatz von Weisheitszähnen;
    2. Ziffer 2
      für Zahnersatz für hiefür nicht sanierte Kiefer, insbesondere über nicht gezogene Wurzeln;
    3. Ziffer 3
      für allein kosmetisch motivierten Zahnersatz;
    4. Ziffer 4
      für Reservestücke;
    5. Ziffer 5
      für den Ersatz eines in Verlust geratenen oder nicht durch den normalen Gebrauch beschädigten Zahnersatzstückes;
    6. Ziffer 6
      für eine Neuherstellung eines Zahnersatzstückes innerhalb von sechs Jahren nach einer Leistung der BVAEB, eines anderen Sozialversicherungsträgers oder einer Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Ziffer 2, B-KUVG), es sei denn, sie ist wegen notwendiger Extraktionen oder anderer Veränderungen im Mund erforderlich.

Abnehmbarer Zahnersatz

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Als abnehmbaren Zahnersatz leistet die BVAEB Total- oder Teilprothesen aus Kunststoff oder Metallgerüstprothesen.
  2. Absatz 2,Als Sofortzahnersatz vor Anfertigung der prothetischen Dauerversorgung leistet die BVAEB eine Kunststoffprothese. Wird diese Leistung in Anspruch genommen, übernimmt die BVAEB keine Kosten für die Neuanfertigung oder Anpassung des bleibenden Zahnersatzstückes, wenn mit seiner Anfertigung nicht zwölf Wochen ab der letzten Extraktion zugewartet wird. Die Gebrauchsdauer des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 6, beginnt mit der Beistellung der Dauerversorgung.
  3. Absatz 3,Die BVAEB leistet zu den Kosten eines vertraglich nicht geregelten festsitzenden Zahnersatzes den in Anhang 2 genannten Zuschuss. Kronen und Brücken einschließlich deren Verankerungen, gegossene Stiftaufbauten sowie notwendige Verankerungen für einen abnehmbaren Zahnersatz mit Ausnahme der vertraglich geregelten Klammerzahnkronen (Paragraph 22, Absatz 2, 1. Satz) gelten als festsitzender Zahnersatz.

Reise-(Fahrt-) und Transportkosten

Allgemeines

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die BVAEB übernimmt nach Maßgabe der Paragraphen 25 und 26
    1. Ziffer eins
      Fahrtkosten aus Anlass der Inanspruchnahme einer Jugendlichenuntersuchung oder einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung für den Weg zwischen dem Wohnort des Anspruchsberechtigten/der Anspruchsberechtigten und dem/der nächstgelegenen geeigneten Vertragspartner/Vertragspartnerin;
    2. Ziffer 2
      Reise-(Fahrt-) oder Transportkosten aus Anlass der Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe, Hebammenhilfe, Zahnbehandlung, Zahnersatz sowie aus Anlass der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln im Sinn des Paragraph 65, B-KUVG für den Weg zwischen dem Wohnort des Anspruchsberechtigten/der Anspruchsberechtigten und dem/der nächstgelegenen geeigneten Vertragspartner/Vertragspartnerin;
    3. Ziffer 3
      Fahrtkosten aus Anlass einer Impfung gegen Frühsommermeningoenzephalitis (Paragraph 15,) für den Weg zwischen dem Wohnort des Anspruchsberechtigten/der Anspruchsberechtigten und der nächstgelegenen Impfstelle;
    4. Ziffer 4
      Reise-(Fahrt-) oder Transportkosten bei Anstaltspflege oder aus Anlass einer Entbindung für den Weg zwischen dem Wohnort des Anspruchsberechtigten/der Anspruchsberechtigten und der nächstgelegenen geeigneten öffentlichen Krankenanstalt;
    5. Ziffer 5
      die Kosten des Transportes von der Unfallstelle zur nächstgelegenen Wohnung des Anspruchsberechtigten/der Anspruchsberechtigten nach einem Unfall im Inland;
    6. Ziffer 6
      aus Anlass der Einweisung in eine Krankenanstalt als medizinische Maßnahme der Rehabilitation für den Weg zwischen dem Wohnort des Anspruchsberechtigten/der Anspruchsberechtigten oder einer Krankenanstalt, in der er/sie sich zur Anstaltspflege befindet, und der der nächstgelegenen geeigneten Rehabilitationseinrichtung
      1. Litera a
        Reise- oder Transportkosten, wenn der/die Versicherte wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit ist,
      2. Litera b
        sonst ausschließlich Transportkosten;
    7. Ziffer 7
      Reise- oder Transportkosten aus Anlass der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation für den Weg zwischen dem Wohnort des Anspruchsberechtigten/der Anspruchsberechtigten und dem/der nächstgelegenen geeigneten Vertragspartner/Vertragspartnerin;
    8. Ziffer 8
      Reise-(Fahrt-)kosten aus Anlass einer Maßnahme zur Festigung der Gesundheit für Wegstrecken im Inland, wenn der/die Versicherte wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit ist;
    9. Ziffer 9
      Reise- oder Transportkosten aus Anlass einer Maßnahme der erweiterten Rehabilitation im Sinne des Paragraph 70 b, B-KUVG;
    10. Ziffer 10
      Reisekosten bei Maßnahmen der Krankheitsverhütung im Sinne des Paragraph 72, Absatz eins, B-KUVG.
  2. Absatz 2,Auf die Übernahme von Reise-(Fahrt-)kosten besteht kein Rechtsanspruch; dies gilt auch für die Übernahme der Kosten von Transporten nach Absatz eins, Ziffer 2, 6, 7 und 9,
  3. Absatz 3,Die Kostenübernahme erfolgt für die kürzest mögliche zumutbare Fahrt-(Beförderungs-)strecke zwischen den jeweils in Absatz eins, angegebenen Punkten, unabhängig davon, ob diese tatsächlich Ausgangspunkt oder Ziel der Fahrt (des Transportes) sind; Absatz eins, Ziffer 5, bleibt dadurch unberührt. Sie ist jedenfalls auf den tatsächlich zurückgelegten Weg und mit den tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt.

Reise-(Fahrt-)kosten

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die BVAEB ersetzt Reise-(Fahrt-)kosten bis zum Betrag von 0,16 Euro je Kilometer, bei Fahrten mit einer Begleitperson (Absatz 2,) bis zum Betrag von 0,22 Euro je Kilometer für beide Personen. Dies gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel tatsächlich benützt wird.
  2. Absatz 2,Die BVAEB ersetzt unter Anwendung des Absatz eins, Reise-(Fahrt-)kosten auch für eine Begleitperson
    1. Ziffer eins
      eines Kindes bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und
    2. Ziffer 2
      einer Person, die auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes einer Begleitperson bedarf, und dies ärztlich bestätigt ist.
  3. Absatz 3,Die BVAEB übernimmt Reise-(Fahrt-)kosten nicht
    1. Ziffer eins
      für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb des Stadt-(Orts-)gebietes und
    2. Ziffer 2
      für Fahrten bis zu 20 km Entfernung.

Transport-(Beförderungs-)kosten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die BVAEB übernimmt Transportkosten, wenn der/die Anspruchsberechtigte auf Grund seines/ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder wegen der zurückzulegenden Entfernung ein öffentliches Verkehrsmittel auch mit einer Begleitperson nicht benützen kann, und dies ärztlich bescheinigt wird. Geleistet wird die medizinisch unbedingt erforderliche Art des bodengebundenen Transportes mit einem dafür ausgestatteten Kraftfahrzeug (Absatz 2,) oder –falls die Beförderung eines Notfallpatienten/einer Notfallpatientin (Absatz 2, Ziffer 5,) auf dem Landweg wegen der Dringlichkeit des Falles nicht zu verantworten wäre – der Transport mit einem dafür ausgestatteten Luftfahrzeug.
  2. Absatz 2,Ein bodengebundener Transport erfolgt als:
    1. Ziffer eins
      Krankenbeförderung:
      Befördert wird ein Anspruchsberechtigter/eine Anspruchsberechtigte, der/die während der Fahrt und auf dem Weg zum und vom Fahrzeug keiner Unterstützung durch einen Sanitäter/eine Sanitäterin bedarf. Der/Die Anspruchsberechtigte kann mit einem privaten Kraftfahrzeug oder einem Lohnfuhrwerk (Taxi bzw. Mietwagen) befördert werden.
    2. Ziffer 2
      Einfacher Krankentransport:
      Transportiert wird ein Anspruchsberechtigter/eine Anspruchsberechtigte, der/die kein Notfallpatient/keine Notfallpatientin ist und der/die auf dem Weg zum und vom Sanitätskraftwagen der Unterstützung durch einen Sanitäter/eine Sanitäterin bedarf und/oder bei dem/der die Möglichkeit des Bedarfs einer sanitätsdienstlichen Versorgung während der Fahrt gegeben ist. Der/Die Anspruchsberechtigte kann in einem Behelfskrankentransportwagen (BKTW) transportiert werden, wobei der Sanitäter/die Sanitäterin gleichzeitig Einsatzfahrer/Einsatzfahrerin ist.
    3. Ziffer 3
      Qualifizierter Krankentransport:
      Transportiert wird ein Anspruchsberechtigter/eine Anspruchsberechtigte, der/die kein Notfallpatient/keine Notfallpatientin ist und der/die während des Transportes auf sanitätsdienstliche Versorgung angewiesen ist. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen Sanitäter/eine Sanitäterin, der/die nicht gleichzeitig Einsatzfahrer/Einsatzfahrerin ist. Der/Die Anspruchsberechtigte wird liegend oder sitzend in einem Tragsessel oder Rollstuhl mit einem Krankentransportwagen (KTW) transportiert.
    4. Ziffer 4
      Rettungstransport:
      Transportiert wird ein Notfallpatient/eine Notfallpatientin, der/die sich nicht in Lebensgefahr befindet, jedoch schwere gesundheitliche Schäden nicht ausgeschlossen werden können, wenn nicht unverzüglich qualifizierte sanitätsdienstliche Hilfe geleistet wird. Zur Vermeidung weiterer Schäden ist der Transport mit einem Rettungstransportwagen (RTW) zur weiterführenden medizinischen Versorgung in eine geeignete Behandlungseinrichtung angezeigt. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen Sanitäter/eine Sanitäterin, der/die nicht gleichzeitig Einsatzfahrer/Einsatzfahrerin ist.
    5. Ziffer 5
      Notarzttransport:
      Transportiert wird ein Notfallpatient/eine Notfallpatientin, der/die sich in Lebensgefahr befindet und/oder bei dem/der schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn er/sie am Notfallort nicht notärztlich versorgt wird. Lebensgefahr ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Erkrankung im NACA-Score mit römisch vier bis römisch sechs zu bewerten ist. Der/Die Anspruchsberechtigte ist unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit mit dem Notarztwagen (NAW) in eine Krankenanstalt zu bringen. Die Betreuung während des Transportes erfolgt durch einen Sanitäter/eine Sanitäterin und einen Notarzt/eine Notärztin, wobei diese nicht gleichzeitig Einsatzfahrer/Einsatzfahrerinnen sind.
  3. Absatz 3,Die BVAEB übernimmt die Kosten eines Transportes von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene geeignete nur dann, wenn die abgebende Krankenanstalt nicht zur weiteren Untersuchung oder Behandlung des/der Anspruchsberechtigten geeignet ist, und ihr Rechtsträger nicht verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Kosten eines medizinisch unumgänglich notwendigen, vertraglich nicht geregelten Transportes mit einem Flächenflugzeug ersetzt die BVAEB in der notwendigen Höhe. Bei Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges leistet sie je Fahrkilometer die Hälfte der besonderen Entschädigung, die in der Reisegebührenvorschrift des Bundes Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung) für Fahrten mit Personen- und Kombinationskraftwagen vorgesehen ist. Im Übrigen übernimmt sie Transportkosten in Höhe der Vertragstarife. Im Fall eines vertragslosen Zustandes leistet die BVAEB zu den tatsächlichen Kosten einen Zuschuss in Höhe des zuletzt geltenden Tarifes, sofern Anhang 2 nichts anderes vorsieht.

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Krankengeld

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Wird der/die Versicherte durch einen Wahlarzt/eine Wahlärztin behandelt, werden der Beginn und das Ende einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht durch den Wahlarzt/die Wahlärztin, sondern durch einen/eine von der BVAEB bestimmte/n Arzt/Ärztin festgestellt. Der Anspruch auf Kostenerstattung für die Wahlarztbehandlung wird dadurch nicht berührt, auch dann nicht, wenn der/die von der BVAEB bestimmte Arzt/Ärztin ein Vertragsarzt/eine Vertragsärztin ist.
  2. Absatz 2,Die BVAEB leistet bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für Anspruchsberechtigte - ausgenommen die nach Paragraph 84, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ASVG Anspruchsberechtigten - Krankengeld bis zur Höchstdauer von 78 Wochen. Für ein und denselben Versicherungsfall wird über die Dauer von 26 Wochen hinaus Krankengeld aber nur längstens bis zum Ende des Kalendermonates erbracht, in welchem dem/der Versicherten ein Bescheid über die Zuerkennung einer Pension aus eigener Pensionsversicherung zugestellt worden ist. Fällt eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit erst nach der Bescheidzustellung an, weil der/die Versicherte die Tätigkeit, aufgrund welcher er/sie als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, nicht aufgegeben hat, leistet die BVAEB das Krankengeld bis zum Ende des Kalendermonates, in dem die Pension angefallen ist, längstens jedoch bis zum Ende des auf die Bescheidzustellung folgenden Kalendermonates.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, gilt für die nach Paragraph 84, Absatz 4, B-KUVG anspruchsberechtigten Personen, dass über die Dauer von 26 Wochen hinaus Krankengeld längstens bis zur Versetzung in den dauernden bzw. zeitlichen Ruhestand geleistet wird. Der/Die Dienstgeber/in ist verpflichtet, der BVAEB diesen Zeitpunkt unverzüglich mitzuteilen.

Wochen- und Sonderwochengeld

Paragraph 28,

Die BVAEB berücksichtigt die auf die letzten drei Kalendermonate bzw. auf die letzte volle Beitragsgrundlage entfallenden Sonderzahlungen bei der Bemessung des Wochengeldes bzw. Sonderwochengeldes, in dem sie den nach Paragraph 84, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 162, Absatz 3, ASVG bzw. Paragraph 163, ASVG ermittelten Nettoarbeitsverdienst um 17 % erhöht.

Auszahlung der laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung

Paragraph 29,

Die BVAEB zahlt Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats aus. Andere wiederkehrende Geldleistungen der Krankenversicherung zahlt sie alle vier Wochen im Nachhinein aus.

Bestätigung des Dienstgebers/der Dienstgeberin über das Entgelt

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Der/Die Dienstgeber/in hat im Fall der Arbeitsunfähigkeit eines/einer Versicherten im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, 4 und 5 B-KUVG diesem/dieser oder der BVAEB für die Berechnung des Krankengeldes auf dem Formular „Arbeits- und Entgeltsbestätigung“ anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Personaldaten des/der Versicherten (Vor- und Familienname, Wohnadresse, Versicherungsnummer),
    2. Ziffer 2
      den Eintrittstag sowie den letzten Arbeitstag,
    3. Ziffer 3
      die zuletzt ausgeübte Tätigkeit,
    4. Ziffer 4
      den Grund der Arbeitseinstellung,
    5. Ziffer 5
      den Tag und den Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses,
    6. Ziffer 6
      den genauen Brutto-Geldbezug (einschließlich Trinkgelder, Provisionen usw.) in dem Beitragszeitraum, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches zuletzt vorangegangen ist; kommt ein solcher Beitragszeitraum nicht in Betracht, ist der genaue Brutto-Geldbezug des laufenden Beitragszeitraums anzugeben,
    7. Ziffer 7
      die Sachbezüge,
    8. Ziffer 8
      den Anspruch auf Sonderzahlungen,
    9. Ziffer 9
      allenfalls die Leistung einer Kündigungsentschädigung oder einer Ersatzleistung für den Urlaub,
    10. Ziffer 10
      allenfalls für welche Dauer und in welcher Höhe für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit volles Entgelt oder Teilentgelt über den letzten Arbeitstag hinaus weitergewährt wird,
    11. Ziffer 11
      die Dienstgeberkontonummer.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung des Wochengeldes gilt Absatz eins, mit der Abweichung, dass statt des Betrages nach Ziffer 6, der gebührende Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen (der letzten drei Kalendermonate) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft (Paragraph 84, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG), vermindert um die gesetzlichen Abzüge, zu melden ist.

4. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

Informationsveranstaltungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die BVAEB hält Informationsveranstaltungen ab; hierzu lädt sie Versicherte und Dienstgeber/Dienstgeberinnen im Wege entsprechender Bekanntmachung ein.
  2. Absatz 2,Versicherten und Dienstgebern/Dienstgeberinnen wird bei diesen Informationsveranstaltungen Gelegenheit geboten, sich mit Fragen und Anliegen an die BVAEB zu wenden.

5. Abschnitt – Besondere Bestimmungen der Pensionsversicherung

Reise- und Transportkosten im Rahmen der medizinischen Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge, (Paragraph 301, Absatz 2, ASVG, Paragraph 302, Absatz eins, ASVG, Paragraph 307 d, Absatz 2, ASVG)

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Im Rahmen von Leistungen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation übernimmt die Anstalt Reise- und Transportkosten bei Leistungen gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, ASVG sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln. Bei einer Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, werden Reise- und Transportkosten auch für die Angehörigen eines/einer Versicherten oder eines Pensionisten/einer Pensionistin oder eines Beziehers/einer Bezieherin von Waisenpension, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraph 25 und Paragraph 26, unter der Voraussetzung übernommen, dass ohne diese Maßnahme dem/der Versicherten (Pensionisten/Pensionistin, Bezieher/Bezieherin von Waisenpension) Auslagen erwachsen, die seine/ihre wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Gesundheitsvorsorge übernimmt die Anstalt
    1. Ziffer eins
      die Reisekosten bei Leistungen nach Paragraph 307 d, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ASVG für Personen, deren Einkommen die in Paragraph 154 a, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Höhe der Reisekosten wird gemäß Paragraph 25, bemessen und
    2. Ziffer 2
      Transportkosten nach Maßgabe des Paragraph 26,

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Satzung 2026 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Auf Leistungen, die Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 37, B-KUVG und deren Angehörige bis einschließlich 31. Dezember 2024 in Anspruch nehmen, ist Paragraph 16, Absatz eins, nicht anzuwenden, soweit diese Versicherten am 31. Dezember 2019 bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe versichert waren.
  3. Absatz 3,Hat ein Versicherter/eine Versicherte der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe (BKK), der/die ab 1. Jänner 2020 nach dem B-KUVG krankenversichert ist, oder eine/r seiner/ihrer Angehörigen eine kieferorthopädische Behandlung im Sinn des Paragraph 21 d, Absatz 2, vor dem 1. Jänner 2020 begonnen und noch nicht beendet, leistet die BVAEB den Zuschuss nach Anhang 2 Punkt 3.2.2. unter Anrechnung der von VAEB bzw. BKK für diese Behandlung geleisteten Beträge. Wurde die gebührende Erstattung bis 31. Dezember 2019 noch nicht geleistet, wird sie von der BVAEB gemeinsam mit dem Zuschuss nach dieser Satzung ausbezahlt.

Anhang 1

Kostenerstattung für Anstaltspflege (Paragraph 11,)

  1. Absatz eins,Wurde der/die Anspruchsberechtigte stationär in die Sonderklasse einer durch einen Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalt aufgenommen oder dort tagesklinisch behandelt, erstattet die BVAEB – soweit kein Vertrag über die Abgeltung solcher Leistungen mit dieser Krankenanstalt besteht – Anstaltsgebühren, ärztliche Honorare und vergleichbare Entgelte
    1. Ziffer eins
      in operativen Fällen bis zu einem Tagespauschale von 15,50 Euro je Tag der Anstaltspflege zuzüglich der Operationsvergütung gemäß Absatz 3,;
    2. Ziffer 2
      in anderen Fällen bis zu einem Tagespauschale von 26,20 Euro je Tag der Anstaltspflege.
  2. Absatz 2,Wurde der/die Anspruchsberechtigte in eine nicht durch einen Landesgesundheitsfonds finanzierte Krankenanstalt aufgenommen, erstattet die BVAEB zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer
    1. Ziffer eins
      Pflegegebühren bis zum Pflegekostenzuschuss von 435,81 Euro je Tag notwendiger Anstaltspflege, sofern nicht der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds leistungszuständig ist,
    2. Ziffer 2
      den Anstaltsgebühren vergleichbare Entgelte und ärztliche Honorare unter Anwendung des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Zur Bemessung der Operationsvergütung werden die Operationen in das Operationsgruppenschema der jeweils geltenden Direktverrechnungsvereinbarung medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs mit der Ärztekammer für Wien eingestuft. Der ermittelten Operationsgruppe entsprechend werden für Operation, Assistenz und Narkose höchstens die nachgenannten Beträge geleistet, wobei
    • Strichaufzählung
      bei besonderer Schwierigkeit einer Operation und entsprechender Begründung die nächsthöhere Gruppe für Operation und Assistenz herangezogen wird,
    • Strichaufzählung
      bei Operationsgruppe 1 und 2 eine Assistenz nur dann vergütet wird, wenn ihre Notwendigkeit begründet ist,
    • Strichaufzählung
      bei gleichzeitiger Ausführung von mehreren Operationen 100 % der Vergütung für die nach dem Operationsgruppenschema am höchsten eingestufte Operation, für jede weitere Operation (in der gleichen oder niedrigeren Operationsgruppe) höchstens 50 % des für die jeweilige Operationsgruppe vorgesehenen Betrages geleistet wird, höchstens aber 200 % des für die am höchsten eingestufte Operation vorgesehenen Betrags.

Operation:

 

 

Gruppe 1

EUR

40,43

Gruppe 2

EUR

80,86

Gruppe 3

EUR

139,67

Gruppe 4

EUR

249,93

Gruppe 5

EUR

485,17

Gruppe 6

EUR

690,99

Gruppe 7

EUR

977,68

Gruppe 8

EUR

1.257,02

1. Assistenz:

 

 

Gruppe 1

EUR

13,23

Gruppe 2

EUR

16,91

Gruppe 3

EUR

21,32

Gruppe 4

EUR

41,17

Gruppe 5

EUR

96,30

Gruppe 6

EUR

117,62

Gruppe 7

EUR

193,33

Gruppe 8

EUR

248.46

2. Assistenz:

 

 

Gruppe 1

EUR

0,00

Gruppe 2

EUR

0,00

Gruppe 3

EUR

0,00

Gruppe 4

EUR

21,32

Gruppe 5

EUR

41,17

Gruppe 6

EUR

55,13

Gruppe 7

EUR

96,30

Gruppe 8

EUR

124,23

Narkose (außer durch Fachärzte/Fachärztinnen für Anästhesiologie)

 

 

Gruppe 1

EUR

0,00

Gruppe 2

EUR

16,91

Gruppe 3

EUR

21,32

Gruppe 4

EUR

41,17

Gruppe 5

EUR

48,52

Gruppe 6

EUR

62,48

Gruppe 7

EUR

96,30

Gruppe 8

EUR

138,20

Narkose (durch Fachärzte/Fachärztinnen für Anästhesiologie)

 

 

Gruppe 1

EUR

21,32

Gruppe 2

EUR

21,32

Gruppe 3

EUR

21,32

Gruppe 4

EUR

41,17

Gruppe 5

EUR

110,27

Gruppe 6

EUR

172,75

Gruppe 7

EUR

241,85

Gruppe 8

EUR

310,95

Anhang 2

Kostenzuschüsse

1.

Zuschüsse nach Paragraph 14

 

 

1.1.

für die Behandlung durch einen Psychotherapeuten/eine Psychotherapeutin oder klinisch-psychologische Behandlung durch einen klinischen Psychologen/eine klinische Psychologin

 

 

1.1.1.

 

Einzelsitzung ab 25 Minuten

EUR

29,20

1.1.2.

 

Einzelsitzung ab 50 Minuten

EUR

50,20

1.1.3.

 

Einzelsitzung ab 100 Minuten

EUR

100,10

 

Behandlungseinheiten unter 25 Minuten Dauer werden nicht vergütet.

 

 

1.1.4.

 

Gruppensitzung ab 45 Minuten, je Anspruchsberechtigtem/Anspruchsberechtigter

EUR

11,90

1.1.5.

 

Gruppensitzung ab 90 Minuten, je Anspruchsberechtigtem/Anspruchsberechtigter

EUR

16,90

1.1.6.

 

Familiensitzung (mindestens 3 Personen) ab 50 Minuten

EUR

63,80

1.1.7.

 

Familiensitzung (mindestens 3 Personen) ab 100 Minuten

EUR

89,70

 

Gruppentherapien unter 45 Minuten Dauer oder mit mehr als zehn Teilnehmern/Teilnehmerinnen werden nicht vergütet.

 

 

1.2.

für den ärztlichen Beistand bei einer ambulanten Entbindung

EUR

242,90

1.3.

für den Beistand durch eine diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester der Betrag, den die BVAEB für die Inanspruchnahme einer Hebamme aufzuwenden hätte.

 

 

1.4.

für ärztliche Leistungen

 

 

1.4.1.

 

Akupunktur je Sitzung

EUR

18,40

1.4.2.

 

Chirotherapie je Sitzung

EUR

18,40

1.4.3.

 

Magnetresonanztomografie (MRT) mit Niederfeldgerät (Feldstärke unter 1 Tesla)

EUR

103,40

1.4.4.

 

Extrakorporale Stoßwellentherapie je Sitzung

EUR

76,80

1.4.5.

 

Radiofrequenzablation von Schilddrüsenknoten                 

EUR

1.569,00

1.4.6.

 

Antigentest für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Covid-19-Test)inkl. Abstrichentnahme für Versicherte/Anspruchsberechtigte,

sofern sie medizinisch/wissenschaftlich anerkannte Risikofaktoren für die

Entwicklung eines schweren Krankheitsverlaufs aufweisen, eine Therapie mit dafür zugelassenen Heilmitteln, deren Verordnung eine diagnostische Abklärung erfordert, somit grundsätzlich in Frage kommt, die Symptome seit weniger als fünf Tagen vorliegen und kein sonstiger Leistungsanspruch besteht,

pro Versicherungsfall

EUR

5,30

1.5.

für die Behandlung durch einen Heilmasseur/eine Heilmasseurin

 

 

1.5.1.

 

Massagetherapie:

 

 

1.5.1.1.

 

 

Manuelle Heilmassage

 

 

1.5.1.1.1.

 

 

 

Behandlungszeit mindestens 10 Minuten; je Sitzung

EUR

5,70

1.5.1.1.2.

 

 

 

Behandlungszeit mindestens 20 Minuten; je Sitzung

EUR

11,20

1.5.1.2

 

 

Bindegewebsmassage

EUR

5,30

1.5.1.3.

 

 

Manuelle Lymphdrainage bei primären oder sekundären Lymphödemen;

 

 

1.5.1.3.1

 

 

 

Behandlungszeit mindestens 30 Minuten

EUR

11,90

1.5.1.3.2.

 

 

 

Behandlungszeit mindestens 45 Minuten

EUR

17,70

1.5.1.4

 

 

Pauschale für medizinisch notwendigen Hausbesuch

EUR

22,20

1.5.1.5.

 

 

Apparative Druckwellenmassage (Expressionssystem mit intermittierenden Druckwellen, zur Entstauungstherapie der Extremitäten); Behandlungszeit mindestens 45 Minuten

EUR

4,50

1.5.1.6.

 

 

Unterwasserdruckstrahlmassage; Behandlungszeit mindestens 10 Minuten

EUR

3,30

1.5.2.

 

Elektrophysikalische Behandlung:

 

 

 

 

 

Niederfrequenztherapie mit netzbetriebenen Geräten:

 

 

1.5.2.1.

 

 

 

Ultrareizstrom, Faradisation, diadynamischer Strom; Behandlungszeit mindestens 10 Minuten

EUR

2,20

1.5.2.2.

 

 

 

Schwellstrom, Impulsgalvanisation, Hochvolttherapie; Behandlungszeit mindestens 20 Minuten

EUR

2,20

1.5.2.3.

 

 

 

Exponentialstrom; Behandlungszeit mindestens 20 Minuten

EUR

2,20

1.5.2.4.

 

 

Niederfrequenztherapie mit batteriebetriebenen Geräten (z. B. niederfrequente Wechselströme, transkutane Nervenstimulation (TENS)); Behandlungszeit mindestens 20 Minuten

EUR

2,20

 

 

 

Niederfrequenztherapie:

 

 

1.5.2.5.

 

 

 

Iontophorese, Galvanisation; Behandlungszeit mindestens 20 Minuten

EUR

2,20

1.5.2.6.

 

 

 

Zwei- oder Vierzellenbad; Behandlungszeit mindestens 20 Minuten

EUR

3,60

1.5.2.7.

 

 

Hydroelektrisches Vollbad (Stanger-Bad); Behandlungszeit mindestens 20 Minuten

EUR

5,30

1.5.2.8.

 

 

Mittelfrequenztherapie (z. B. Stereodyn, Strom, Interferenzstrom, Nemectodyn, Wymoton); Behandlungszeit mindestens 15 Minuten

EUR

2,00

1.5.3.

 

Hochfrequenz-, Ultraschall- und Phototherapie:

 

 

1.5.3.1.

 

 

Hochfrequenztherapie: Kurzwelle, Mikrowelle, Dezimeterwelle; Behandlungszeit mindestens 10 Minuten

EUR

2,20

1.5.3.2.

 

 

Ultraschalltherapie; Behandlungszeit mindestens 5 Minuten pro Region; mehr als zwei Regionen nur mit besonderer medizinischer Begründung

EUR

2,70

1.5.3.3.

 

 

Trockene Wärmebehandlung: Infrarot, Rot-, Blau-, Glüh-, Teil-, Quarzlicht, Sollux, Heißluft; Behandlungszeit mindestens 10 Minuten

EUR

1,30

1.5.4.

 

Wärmeträger- und Kältetherapie:

 

 

1.5.4.1.

 

 

Feuchte Wärmebehandlung: Moor, Parafin, Fango, Parafango; Behandlungszeit mindestens 20 Minuten

EUR

2,80

1.5.4.2.

 

 

Kryotherapie: Kryopackungen (z. B. Kryogel, Coldpack Langzeit); Behandlungszeit mindestens 20 Minuten

EUR

1,90

1.5.4.3.

 

 

Munaripackung; Behandlungszeit mindestens 20 Minuten

EUR

2,70

1.5.5.

 

Hydrotherapie:

 

 

1.5.5.1.

 

 

Medizinalbad mit Zusatz (z. B. Sole, Schwefel); Behandlungszeit mindestens 20 Minuten

EUR

4,10

1.5.5.2.

 

 

Moorschwebstoffbad; Behandlungszeit mindestens 20 Minuten

EUR

4,10

1.5.5.3.

 

 

Kohlensäurebad; Behandlungszeit mindestens 20 Minuten

EUR

4,10

 

Für Behandlungen, die kürzer als die angegebene Mindestbehandlungszeit dauern, wird kein Zuschuss geleistet. Für Behandlungen, die länger als die angegebene Mindestbehandlungszeit dauern, wird über den festgesetzten Betrag hinaus keine weitere Vergütung geleistet. Für Leistungen der Elektro-, Hydro- und Balneotherapie werden Zuschüsse nur erbracht, wenn der Heilmasseur/die Heilmasseurin über die entsprechende Spezialqualifikation nach Paragraph 60, MMHmG verfügt.

 

 

1.6.

für medizinische Hauskrankenpflege

 

 

1.6.1.

 

je Besuch bis zu einer Dauer von 45 Minuten einschließlich Wegzeiten und Wegegebühren (Grundbetrag)

EUR

10,60

1.6.2.

 

je weitere volle Viertelstunde eines länger dauernden Besuches

EUR

3,60

 

Der Zuschuss (Summe der Beträge nach Punkt 1.6.1. und Punkt 1.6.2.) pro Tag der medizinischen Hauskrankenpflege ist mit der Höhe des täglichen Pflegekostenzuschusses (Anhang 1 Absatz 2, Ziffer eins,) begrenzt.

 

 

1.7.

für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung 

 

 

1.7.1.

 

Fissurenversiegelung je Zahn

EUR

24,40

1.7.2.

 

Digitale Volumentomografie (DVT)

EUR

73,00

1.8.

für eine ambulante punktförmige Bestrahlung eines Tumors (Paragraph 60 a, Absatz 2, B-KUVG)

 

 

1.8.1.

 

mit Kohlenstoffionen, je Behandlungsserie

EUR

18.285,00

1.8.2.

 

mit Protonen, je Behandlungsserie

EUR

23.310,00

 

 

Der Zuschuss nach Punkt 1.8.2. wird insbesondere bei folgenden Indikationen geleistet:

 

 

 

 

-

Melanom am Auge, die nicht für die Brachytherapie mit Jod- oder Rhutenium-Applikatoren geeignet sind,

 

 

 

 

-

Chordome und Chondrosarkome der Schädelbasis,

 

 

 

 

-

Adenoid-zystische Speicheldrüsenkarzinome, wenn diese nicht operabel sind oder bei Vorliegen von makroskopischen Krankheitsrückständen nach einer Operation,

 

 

 

 

-

Pädiatrische Tumore bei Patienten oder Patientinnen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,

 

 

 

 

-

Meningeome, wenn diese neurologische Symptome verursachen und durch neurochirurgische Maßnahmen ein hohes Risiko für zusätzliche Schädigungen zu befürchten ist.

 

 

 

 

Mit den Zuschüssen gemäß den Punkten 1.8.1. und 1.8.2. sind sämtliche medizinischen Leistungen der Strahlentherapie-Einrichtung, die mit der Tumorbehandlung in Zusammenhang stehen, abgegolten. Wird die Therapie abgebrochen, leistet die BVAEB den aliquoten Teil des jeweils vorgesehenen Betrages.

 

 

1.8.3.

 

Bei Unterbleiben der punktförmigen Bestrahlung leistet die BVAEB für allfällige mit der Behandlung in Zusammenhang stehende erbrachte medizinische Leistungen der Strahlentherapie-Einrichtung einen Kostenzuschuss in Höhe von

EUR

575,00

 

 

 

 

 

2.

Zuschüsse für besonderes Material nach Paragraph 19, Absatz eins

 

 

2.1.

für ein Inlay aus Gold oder Keramik

 

 

2.1.1.

 

Einflächenfüllung

EUR

106,00

2.1.2.

 

Zweiflächenfüllung

EUR

141,40

2.1.3.

 

Drei- oder Mehrflächenfüllung

EUR

155,50

2.2.

für ein Onlay (eine Höckerdeckung) aus Gold oder Keramik

EUR

211,90

2.3.

für eine Stiftverankerung pulpal gegossen

EUR

84,90

2.4.

für die Mehrkosten einer Prothese für anderes geeignetes Material

 

 

2.4.1.

 

bei einer Metallgerüstprothese (Titan)

EUR

35,40

2.4.2.

 

bei einer Kunststoffprothese (methaacrylatfreier Kunststoff)

EUR

28,80

 

 

 

 

 

3.

Kieferorthopädische Behandlungen

 

 

3.1.

Zuschuss bei fehlender Sachleistungsversorgung (Paragraph 21 c, Absatz 4,)

EUR

3.500,00

3.2.

Behandlung mit im Vertrag nicht vorgesehenen Geräten (Paragraph 21 d, Absatz 2,)

 

 

3.2.1.

 

Gaumennahterweiterung mit abnehmbaren oder festsitzenden Geräten, einmalig

EUR

350,00

3.2.2.

 

Hauptbehandlung im Fall einer Zahn- oder Kieferfehlstellung von mindestens Grad 3 nach dem Index of Orthodontic Treatment (IOTN), je Behandlungsfall

EUR

3.500,00

3.2.3.

 

In anderen Fällen je Behandlungsjahr 80 % des Vertragstarifs für die Behandlung mit abnehmbaren Geräten.

 

 

 

Mit dem Zuschuss nach Punkt 3.2. sind alle diagnostischen und therapeutischen Behandlungsschritte sowie allfällige Reparaturen an den kieferorthopädischen Apparaten abgegolten, nicht aber die Extraktion von Zähnen und Heilmittel. Im Fall des Punktes 3.2.2. gelten Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 3, sinngemäß.

 

 

3.3.

Kieferorthopädische Behelfe nach Paragraph 21 e

 

 

3.3.1.

 

Schiefe Ebene, Platzhalter oder individuell angefertigte Mundvorhofplatte, einschließlich Anpassung und Nachkontrolle

EUR

59,70

3.3.2.

 

Positioner einschließlich Anpassung und Nachkontrolle

EUR

88,30

3.3.3.

 

Individuell angefertigter Retainer (insbesondere Kleberetainer) einschließlich Anpassung und Nachkontrolle, je Kiefer

EUR

59,70

3.3.4.

 

Retentionsplatte einschließlich Anpassung und Nachkontrolle

EUR

88,30

 

 

 

 

 

4.

Zuschüsse für festsitzenden Zahnersatz nach Paragraph 23, Absatz 3

 

 

4.1.

Im Fall der Unentbehrlichkeit (Paragraph 22, Absatz 2,)

 

 

4.1.1.

 

je Krone oder Brückenglied

EUR

450,00

4.1.2.

 

je Implantat

EUR

700,00

4.2.

Wenn anstelle des unentbehrlichen abnehmbaren ein festsitzender Zahnersatz angefertigt wird, auf den kein Anspruch nach Paragraph 22, Absatz 2, besteht,

 

 

4.2.1.

 

je Krone oder Brückenglied

EUR

200,00

4.2.2.

 

je Implantat

EUR

 350,00

 

 

Mit dem Zuschuss nach Punkt 4.2. ist auch die Leistung nach Punkt 4.3. abgegolten.

 

 

4.3.

Für einen gegossenen Stiftaufbau

EUR

 100,00

4.4.

Bei notwendiger Verankerung eines abnehmbaren Zahnersatzes

 

 

4.4.1.

 

je Implantat

EUR

 700,00

4.4.2.

 

je funktionell notwendigem Halteelement (z. B. Steg, Druckknopf, Anker)

EUR

 100,00

 

Nach Punkt 4 werden die genannten Beträge, höchstens aber 90 % der tatsächlichen Kosten erstattet.

 

 

 

 

 

5.

Zuschüsse nach Paragraph 26, Absatz 4

 

 

5.1.

für Hubschraubertransporte

 

 

5.1.1.

 

Primärtransport nach Verkehrsunfall, pauschal

EUR

2.214,00

5.1.2.

 

Primärtransport nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik, wenn die Verwendung eines Hubschraubers nicht ausschließlich aus bergungstechnischen, sondern auch aus medizinischen Gründen erforderlich ist, pauschal

EUR

1.087,00

5.1.3.

 

Primärtransport in anderen Fällen pauschal

EUR

1.153,00

5.1.4.

 

Sekundärtransport nach Verkehrsunfall, pauschal

EUR

2.582,00

5.1.5.

 

Sekundärtransport in anderen Fällen, pauschal

EUR

1.549,00

Anhang 3

Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel (Paragraph 17, Absatz 2,)

1.

Hörgeräte

5 Jahre

2.

Kompressionsstrümpfe, -behelfe

6 Monate

 

Besteht die notwendige Erstversorgung aus zwei Einheiten, kann die zweite Einheit innerhalb der sechs Monate nach der ersten Einheit auf Rechnung der BVAEB bezogen werden.

 

3.

Krankenfahrstühle

8 Jahre

4.

Orthopädische Maßschuhe; Zurichtung von Konfektionsschuhen

 

4.1.

 

für Anspruchsberechtigte bis zum vollendeten 15. Lebensjahr

6 Monate

4.2.

 

für Anspruchsberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr

12 Monate

 

Besteht die notwendige Erstversorgung aus zwei Paar Schuhen, kann das zweite Paar innerhalb der zwölf Monate nach dem ersten Paar auf Rechnung der BVAEB bezogen werden.

 

5.

Prothesen

 

5.1.

 

Armprothesen

5 Jahre

5.2.

 

Augenprothesen

12 Monate

5.3.

 

Beinprothesen

5 Jahre

5.4.

 

Brustprothesen

2 Jahre

6.

Sehbehelfe

 

6.1.

 

Brillen, Brillengläser, Brillenfassungen

3 Jahre

6.2.

 

Kontaktlinsen, hart

2 Jahre

6.3.

 

Kontaktlinsen, weich

12 Monate

7.

Stützapparate

 

7.1.

 

der Extremitäten

5 Jahre

7.2.

 

des Rumpfes

4 Jahre

Anhang 4

Konservierende und chirurgische Zahnbehandlung (Paragraph 20,)

1.

Abdeckplatte bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalte;

2.

Abnahme technischer Arbeiten;

3.

Anästhesie (Narkose);

4.

Aufbau mit Höckerdeckung;

5.

Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen;

6.

Augmentationsplastik;

7.

Behandlung empfindlicher Zahnhälse;

8.

Beratung;

9.

Beseitigung eines Schlotterkammes;

10.

Bestrahlung bei Periostitis, nach blutigen Eingriffen o. ä.;

11.

Bildgebende Untersuchungen (z. B. Zahnröntgen, Panoramaröntgen, Fernröntgen des Schädels, Sialographie);

12.

Blutstillung durch Tamponade oder Naht;

13.

Drahtschienenverband einschließlich Ottenhacken und intermaxilliarer Fixierung;

14.

Eckenaufbau;

15.

Einschleifen des natürlichen Gebisses;

16.

Endoskopie der Kieferhöhle;

17.

Entfernung eines retinierten Zahnes;

18.

Entfernung, operative, eines Zahnes;

19.

Entfernung von Osteosynthesematerial;

20.

Entfernung einer Zahnwurzel aus der Kieferhöhle;

21.

Entfernung von Schleimhautwucherungen;

22.

Entfernung eines Speichelsteines;

23.

Entfernung von Zahnstein;

24.

Epithesen;

25.

Extraktion eines Zahnes;

26.

Fibrinklebung;

27.

Fissurenversiegelung;

28.

Freilegen eines retinierten Zahnes;

29.

Fremdkörperentfernung, chirurgische;

30.

Gaumennahtsprengung, chirurgische, bei Schmalkiefer;

31.

Gingivektomie;

32.

Gleitflächen;

33.

Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps;

34.

Implantatstifte, Setzen und Entfernen;

35.

Incision eines Abszesses;

36.

Injektion, therapeutische;

37.

Injektionsbehandlung bei Trigeminusneuralgie oder des Kiefergelenkes;

38.

Ivyligatur;

39.

Kieferkammkorrektur;

40.

Laboruntersuchungen;

41.

Lappenoperation, paradontale (Flapoperation);

42.

Ligatur traumatisch gelockerter Zähne;

43.

Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfernung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.);

44.

Neuro-Anastomose;

45.

Neuro-Transposition;

46.

Obere Platte (bei Frakturen);

47.

Operation einer Geschwulst;

48.

Operation, plastische, des Lippen-, Wangen- oder Zungenbändchens;

49.

Osteotomie;

50.

Probeexcision;

51.

Reduktionsplastik;

52.

Replantation eines Zahnes mit Schienung;

53.

Reposition einer Kiefergelenksluxation, konservativ (unblutig);

54.

Reposition einer Kieferfraktur;

55.

Resektion von Wurzelspitzen;

56.

Resektion (Exhairese) eines peripheren Trigeminusastes;

57.

Resektionskloß ohne Prothese;

58.

Retention (Schienung) einer Kieferfraktur, allenfalls des Gegenkiefers;

59.

Revision der Kieferhöhle mit Antrotomie;

60.

Schienen (Aufbiss-, gegossene Greifer-, Heister-, Kappen-, Knirscher-, Miniplast-, Lingual-, Sauer-, Tiefziehschiene) einschließlich Anlegen und Abnahme;

61.

Sequesterentfernung;

62.

Spülung der Kieferhöhle;

63.

Stiftverankerung;

64.

Stomatitisbehandlung;

65.

Taschenabtragung, chirurgische;

66.

Thierschplatte;

67.

Transplantation von Schleimhaut;

68.

Transplantation eines Zahnes;

69.

Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung);

70.

Verblockung bei Paro

71.

Verschluss einer Kieferhöhlenfistel;

72.

Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik;

73.

Versorgung von Haut- und Schleimhautwunden;

74.

Vestibulumplastik;

75.

Visite;

76.

Wiedereinzementieren technischer Arbeiten;

77.

Wundrevision, chirurgische, bei dolor post;

78.

Wurzelbehandlung, Amputation oder Exstirpation, vollendet oder unvollendet;

79.

Zahnfüllungen (ein-, zwei-, drei- oder mehrflächig) einschließlich Unterlage;

80.

Zystenobturator;

81.

Zystenoperation.

Anhang 5

Einstufung der Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) , gemäß Paragraph 21 d, Absatz eins

IOTN 2b

Verkehrter Überbiss größer 0 mm, aber kleiner gleich 1 mm: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 2b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle 4 oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 0 mm und weniger als/gleich 1 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.

IOTN 2c

Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss mit Diskrepanz kleiner gleich 1 mm zwischen retraler und interkuspidaler Kontaktposition

Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn ein, zwei oder drei Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.

Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:

  • Strichaufzählung
    Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
  • Strichaufzählung
    Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
  • Strichaufzählung
    Kreuzbiss.

IOTN 3b

Verkehrter Überbiss größer 1 mm, aber kleiner gleich 3,5 mm: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 3b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle vier oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 1 mm und weniger als/gleich 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.

IOTN 3c

Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss mit Diskrepanz größer als 1 mm, aber kleiner gleich 2 mm zwischen retraler und interkuspidaler Kontaktposition

Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn ein, zwei oder drei Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.

Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:

  • Strichaufzählung
    Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
  • Strichaufzählung
    Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
  • Strichaufzählung
    Kreuzbiss.

IOTN 3e

Seitlicher oder frontaler offener Biss bei vollständig durchgebrochenen bleibenden Zähnen größer 2 mm, aber kleiner gleich 4 mm. Kriterium liegt bei mindestens einem Zahn vor. Messbereich: Zähne 1 bis 7. Messstrecke – vertikal (rechter Winkel) zur Okklusionsebene.

IOTN 4a

Sagittale Stufe größer 6 mm, aber kleiner gleich 9 mm – Messbereich: Zähne 2 bis 2. Das 4a auslösende Merkmal ist gegeben, wenn an mindestens einem davon mehr als 6 mm oder weniger als/gleich 9 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Definition der Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.

IOTN 4b

Verkehrter Überbiss größer 3,5 mm ohne Kaustörung oder Sprachbeeinträchtigung: Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 4b auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle vier oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen, an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.

IOTN 4c

Anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss mit Diskrepanz größer 2 mm zwischen retraler und interkuspidaler Kontaktposition:

Anteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn ein, zwei oder drei Oberkiefer-Schneidezähne in lingualer Position stehen.

Posteriorer Kreuzbiss bzw. Kantbiss liegt vor, wenn für mindestens einen der Zähne (3 bis 7) eines der folgenden Merkmale vorliegt:

  • Strichaufzählung
    Schneidekanten-Schneidekantenkontakt (Eckzahn)
  • Strichaufzählung
    Höcker-Höcker-Verzahnung (bukkal lingual) Zähne 4 bis 7
  • Strichaufzählung
    Kreuzbiss.

IOTN 4d

Ausgeprägte Kontaktpunktverschiebung von benachbarten bleibenden Zähnen größer als 4 mm. Die Kontaktpunktverschiebung wird an den anatomischen Kontaktpunkten gemessen, wo Zähne von der Linie des Zahnbogens abweichen (rotierte Prämolaren werden nur berücksichtigt, wenn ein Kreuz- bzw. Kantbiss vorliegt). Generell nicht berücksichtigt werden:

  • Strichaufzählung
    Vertikale Verschiebungen in der Höhe.
  • Strichaufzählung
    Lücken (auch nicht nach Zahnextraktionen), es sei denn, ein Zahn bzw. mehrere Zähne weichen vom Zahnbogen ab.

Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene; an den anatomischen Kontaktpunkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.

IOTN 4e

Extremer seitlicher oder frontaler offener Biss bei vollständig durchgebrochenen bleibenden Zähnen größer als 4 mm. Kriterium liegt bei mindestens einem Zahn vor. Messbereich: Zähne 1 bis 7. Messstrecke – vertikal (rechter Winkel) zur Okklusionsebene; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen. Messpunkte: Frontzahnbereich – Schneidekante-Schneidekante; Seitzahnbereich: Höckerspitze-Höckerspitze.

IOTN 4f

Vergrößerter und kompletter Überbiss (eines oder mehrerer Frontzähne) mit traumatischem Einbiss in palatinale, labiale Schleimhaut.

IOTN 4h

Wenig ausgeprägte Nichtanlage (ein nicht angelegter Zahn in mindestens einem Quadranten), die eine kieferorthopädische Behandlung für den Lückenschluss oder eine kieferorthopädische Behandlung für die Lückenöffnung als prärestaurative Maßnahme erfordert.

IOTN 4l

Scherenbiss ohne funktionalen Okklusionskontakt in einem oder beiden Seitzahnsegment(en) – Messbereich: Zähne 4 bis 7.

IOTN 4m

Verkehrter Überbiss größer als 1 mm, aber kleiner gleich 3,5 mm mit Kaustörung und/oder Sprachbeeinträchtigung (ein eventuelles Nichtvorliegen der Störung bzw. Beeinträchtigung ist nachzuweisen): Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 4m auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle vier oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 1 mm oder weniger als/gleich 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.

IOTN 4t

Teilweise durchgebrochener Zahn, gekippt zum benachbarten Zahn, wenn durch gelindere Mittel (z. B. Separierdraht, Entfernen der Weisheitszähne etc.) das Merkmal nicht beseitigt werden kann.

IOTN 4x

Überzähliger bleibender Zahn bzw. überzählige bleibende Zähne, der/die eine Zahnentfernung notwendig macht/machen, gefolgt von einer kieferorthopädischen Behandlung zur Ausformung des Zahnbogens und/oder zum Lückenschluss.

Vorhandensein eines überzähligen bleibenden Zahnes bzw. überzählige bleibender Zähne, bei dessen/deren Vorliegen nach einer angemessenen Extraktion (keine relevante negative Beeinflussung des Zahnbreitenverhältnisses von Oberkiefer zu Unterkieferzahnbogen und vice versa) eine kieferorthopädische Ausrichtung oder ein kieferorthopädischer Lückenschluss durchgeführt wird. Das Merkmal ist nicht gegeben bei (einem) überzähligen Weisheitszahn(zähnen).

IOTN 5a

Sagittale Stufe größer 9 mm – Messbereich: Zähne 2 bis 2. Das 5a auslösende Merkmal ist gegeben, wenn an mindestens einem davon mehr als 9 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Definition der Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.

IOTN 5h

Ausgeprägte Zahnunterzahl (mehr als ein nicht angelegter Zahn in mindestens einem Quadranten), die eine kieferorthopädische Behandlung für den Lückenschluss oder eine kieferorthopädische Behandlung für die Lückenöffnung als prärestaurative Maßnahme erfordert.

IOTN 5i

Behinderung des regelrechten Zahndurchbruchs (mit Ausnahme Weisheitszahn) wegen

  1. Litera a
    Platzmangels
  • Strichaufzählung
    bei Lückeneinengung: kleiner gleich 4 mm zwischen den zwei bleibenden Zähnen, die dem zu beurteilenden Zahn benachbart sind.
  • Strichaufzählung
    im Wechselgebiss in Oberkiefer-Stützzone kleiner gleich 18 mm (Messstrecke: vom distalen Kontaktpunkt 2er zum mesialen Kontaktpunkt 6er)
  • Strichaufzählung
    im Wechselgebiss in Unterkiefer-Stützzone kleiner gleich 17 mm (Messstrecke: vom distalen Kontaktpunkt 2er zum mesialen Kontaktpunkt 6er)
  1. Litera b
    Verlagerung
  • Strichaufzählung
    Liegt der Zahn außerhalb des Zahnbogens (ektopisch) und ist nicht durchgebrochen, wird er als impaktiert betrachtet (maximale Durchbruchshemmung)
  • Strichaufzählung
    Unter einer Verlagerung ist eine Fehllage des Zahnkeims ohne realistische Chance zum spontanen Zahndurchbruch zu verstehen. Eine Verlagerung von Weisheitszähnen rechtfertigt eine Einstufung in die Gruppe 5i nicht.
  1. Litera c
    eines oder mehrerer überzähliger Zähne – wie etwa ein Mesiodens oder ein Odontom –, die einen regelrechten Zahndurchbruch verhindern, und nach deren Entfernung eine kieferorthopädische Einreihung, Ausrichtung der Zähne bzw. ein Lückenschluss durchgeführt wird.
  2. Litera d
    persistierender, ankylosierter oder retinierter Milchzähne, wenn der nachfolgende bleibende Zahn angelegt ist, und keine Chance auf Spontandurchbruch nach Entfernung des retinierten Milchzahnes besteht. Anmerkung: Dies kann in der Regel erst nach einer Wartezeit von einem Jahr nach Entfernung des retinierten Milchzahnes unter Einbeziehung der Zahnwurzelentwicklung bewertet werden.
  3. Litera e
    einer anderen pathologischen Ursache (z. B. Tumoren).

Sobald der Zahn bzw. ein Teil des Zahnes im Mund sichtbar ist, liegt 5i nicht mehr vor.

IOTN 5m

Verkehrter Überbiss größer 3,5 mm mit Kaustörung oder Sprachbeeinträchtigung (ein eventuelles Nichtvorliegen der Störung bzw. Beeinträchtigung ist nachzuweisen): Messbereich (Zähne 2 bis 2). Das 5m auslösende Merkmal ist gegeben, wenn sich alle vier oberen Schneidezähne im verkehrten Überbiss befinden und an mindestens einem davon mehr als 3,5 mm Distanz zum Antagonisten vorliegt. Messstrecke: Parallel zur Okklusionsebene und radial zum Zahnbogen; an den Punkten, die am weitesten voneinander entfernt liegen.

IOTN 5p

Bei Defekten wie Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten (mit Auswirkungen auf die Zahnstellung).

IOTN 5s

Infraokklusion eines Milchzahns wird nur dann erfasst, wenn nur zwei Höcker sichtbar verbleiben und/oder die benachbarten Zähne stark über diesem Milchzahn zueinander gekippt sind und dadurch der überdeckte Zahn in seinem vollständigen Durchbruch gehemmt wird.

Die Satzung 2026 wurde von der Hauptversammlung der BVAEB am 10.12.2025 beschlossen und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 17.12.2025, GZ 2025-1.024.342 genehmigt.

Für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau:

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats

Der leitende Angestellte:

Quin

Vogel