Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.ris.bka.gv.at/SVRecht/

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

 

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlautbart gemäß Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 58/2018:

Kundmachung der
Adressen, Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten
(Erreichbarkeitskundmachung)

 

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist für rechtswirksame Zustellungen und Anträge nach dem Verwaltungsverfahrensrecht unter folgenden Adressen und zu folgenden Zeiten erreichbar.

Andere Orte und Zeiten gelten nur dann, wenn sie der absendenden Stelle nachweislich unter Hinweis auf den jeweiligen Zweck der Sendungen bekannt gegeben wurden oder sich aus der jeweiligen Verfahrensvorschrift (z. B. die Empfangsberechtigung für Parteienvertreter in behördlichen Verfahren) ergeben.

Für Einzelfälle und im Vorhinein festgelegte Zeiträume, welche einen Monat nicht überschreiten dürfen, können abweichende Regeln vereinbart werden. Solche Regeln können der SVA nur entgegengehalten werden, wenn sie schriftlich mit einer dafür vertretungsbefugten Person der Anstalt vereinbart wurden.

Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen werden durch die in dieser Kundmachung genannten Adressen und Zeiten nicht verändert.

Die Rechtswirkungen einlangender Sendungen und Anträge sowie die Fristenberechnung richten sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften, z. B. nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG.

Adressen

Sendungen, die auf anderen Wegen oder bei anderen Stellen, Anschlüssen usw. einlangen, werden auf Gefahr des Absenders weitergeleitet, sofern die zuständige Stelle klar erkennbar ist.

E-Mails und andere technische Sendungen (Datensätze), bei denen eine technische Prüfung den Verdacht auf nicht nachvollziehbare, allenfalls Gefahren für die Datensicherheit auslösende Veränderungen ergibt (z. B. Virenverseuchung und andere Schadsoftware), werden nicht angenommen und gelten als nicht eingelangt.

Sendungen, die zwar an die Adresse der SVA, aber namentlich an DienstnehmerInnen oder FunktionsträgerInnen der Anstalt gerichtet werden, gelten im Zweifel als persönliche Sendung an die genannte Person, nicht jedoch als Sendung an die SVA und werden dem/der genannten EmpfängerIn geschlossen vorgelegt, auf Risiko des Absenders weitergeleitet bzw. bis zu deren Rückkehr geschlossen aufbewahrt.

Sendungen, die an die SVA, aber „zu Handen“, „c/o“ oder mit einer ähnlichen Zuordnung an eine Person einlangen, werden als Sendung an die SVA betrachtet, welche in der Posteingangsstelle geöffnet und dieser Person geöffnet vorgelegt werden dürfen.

Das Adressenverzeichnis der SVA wird im Anhang verlautbart.

Entgegennahme von persönlich oder durch Boten überbrachten schriftlichen Sendungen
(Amtsstunden)

In der Hauptstelle und in den Landesstellen allgemein an Arbeitstagen Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16.00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 14.45 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember.

Sendungen, die außerhalb dieser Zeiten einlangen, gelten erst mit Beginn der nächsten Amtsstunde als eingebracht.

Internet-Adresse für Sendungen über Internetformular

www.svagw.at (Menüpunkt: „Online-Services“)

Elektronische Zustellung

Die SVA nimmt am elektronischen Rechtsverkehr ERV der österreichischen Justiz teil (Anschriftencode nach den Unterlagen des ERV).

Fristauslösende, schriftliche Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG gelten darüber hinaus nur dann als rechtswirksam eingebracht, wenn diese auf gängigen Internetprotokollen basieren und etwaige beigeschlossenen Dateien dem Stand der Technik entsprechende Dateiformate (JPG, JPEG, PNG, GIF, TXT, DOC, DOCX, PDF, XML) verwenden, die Datei keinen Passwortschutz aufweist und keine Größenüberschreitungen (E-Mails, deren Größe, inkl. Beilagen, 10 MB überschreitet) vorliegt. Komprimierte Dateien (z. B. Zip-Dateien) werden aus Gründen der Datensicherheit nicht angenommen und gelten als nicht eingelangt.

Für den Fall, dass Dateien in grundsätzlich ausgeschlossenen Formaten an die SVA gesendet werden sollen, ist vor der Versendung Einvernehmen darüber herzustellen.

Als nicht rechtswirksam eingebracht gelten E-Mails, die Computerviren, Trojaner oder vergleichbare schädliche Programme oder Funktionen, ausführbare Dateien, nicht erwartbare Makros oder aktive Inhalte umfassen.

Die Empfangsgeräte (Online-Formulare, E-Mail und Telefax) der SVA sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der SVA gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von der SVA (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.

Erklärungen, Anbringen usw., die auf social-media-Diensten (z. B. facebook, twitter, etc.) abgegeben werden, gelten als nicht gültig eingebracht.

Zeiten für persönliche Vorsprachen (Parteienverkehr)

In der Hauptstelle und in den Landesstellen allgemein an Arbeitstagen Montag von 7.30 bis 14.30 Uhr (in der Landesstelle Wien von 7.30 bis 17.30 Uhr), Dienstag bis Donnerstag von 7.30 bis 14.30 Uhr und Freitag von 7.30 bis 13.30 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember.

Zeiten für telefonische Vorsprachen (Parteienverkehr)

In der Hauptstelle und in den Landesstellen allgemein an Arbeitstagen Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16.00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 14.30 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember.

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Diese Kundmachung wurde aufgrund der Ermächtigung laut Beschluss des Vorstandes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 29. September 2008 veranlasst und ersetzt die Kundmachung vom 29. Dezember 2017.

 

Aubauer

Übersicht zu den Anlagen, Beilagen etc.

  1. Ziffer eins
    Adressenverzeichnis