
Geschäftszahl: 2026-0.820.611
Kundmachung , betreffend aktive Überwachung der Tuberkulose
Anwendungsbereich
Paragraph eins, Die Bestimmungen dieser Kundmachung sind anzuwenden auf Tiere im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, der Rindertuberkuloseverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008,.
Sonderüberwachungsgebiet
Paragraph 2, Die Gebiete der in der Anlage genannten Betriebe werden gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Rindertuberkuloseverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008,, zu Sonderüberwachungsgebieten bestimmt.
Aktive Überwachung
Paragraph 3, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle Tiere, die während des laufenden Kalenderjahres in den Sonderüberwachungsgebieten gehalten wurden, bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, der Rindertuberkuloseverordnung zu unterziehen.
(2) Tierärztinnen und Tierärzte, die Tbc-Tests im Auftrag eines Unternehmers oder einer Unternehmerin
1. in Betrieben innerhalb von Sonderüberwachungsgebieten oder
2. in Betrieben, in die innerhalb eines Kalenderjahres bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres Tiere aus dem Sonderüberwachungsgebiet verbracht wurden,
durchführen, haben dies unter Vorlage des Testergebnisses und der Untersuchungsprotokolle binnen 24 Stunden der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Tiere nicht erneut zu testen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zudem bei Tieren, bei denen ein erhöhtes epidemiologisches Risiko oder Expositionsrisiko betreffend den Mycobacterium tuberculosis Komplex festgestellt wurde, gemäß Absatz eins, vorzugehen. Dies gilt jedenfalls für Tiere, die bereits im vorhergehenden Kalenderjahr in Sonderüberwachungsgebieten gehalten worden sind.
Aufzeichnungspflichten
Paragraph 4, Unternehmer und Unternehmerinnen haben Verbringungen von Rindern (einschließlich Auf- und Abtriebe auf Zwischenweiden, zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Aste) in Sonderüberwachungsgebiete, einschließlich des Datums des Auftriebes und des Abtriebes, aufzuzeichnen und diese Aufzeichnung auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Dieser Nachweis kann durch einen Auszug aus der AMA-Rinderdatenbank oder durch sonstige Aufzeichnungen erbracht werden.
Verbringungsverbot
Paragraph 5, (1) Verbringungen von Tieren, die während des laufenden Kalenderjahres bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres in Sonderüberwachungsgebieten gehalten wurden, sind nur nach Durchführung eines Tbc-Testes durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin mit negativem Ergebnis gestattet.
(2) Ab dem Jahr 2027 hat die Bezirksverwaltungsbehörde Tiere, die einem Verbringungsverbot gemäß Absatz eins, unterliegen, im VIS zu vermerken.
(3) Der Test gemäß Absatz eins, ist bei Tieren, die sich während des aktuellen Kalenderjahres auf Almweiden innerhalb des Sonderüberwachungsgebietes befunden haben, frühestens nach einem Zeitraum von acht Wochen nach Abtrieb auf den Heimbetrieb durchzuführen.
(4) Ausgenommen vom Verbringungsverbot gemäß Absatz eins, sind
1. Tiere, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Verbringung unter sechs Wochen alt sind,
2. Tiere, die zur direkten Schlachtung verbracht werden sollen und
3. Tiere, die direkt von Almweiden (einschließlich Auf- und Abtriebe auf Zwischenweiden, zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Aste) in den Heimbetrieb innerhalb von Österreich verbracht werden sollen.
(5) Die Tbc-Tests gemäß Absatz eins, dürfen nur von Tierärztinnen und Tierärzten durchgeführt werden, die eine entsprechende Schulung durch Organe des Amtes der Landesregierung absolviert haben.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einzelne Betriebe mit Bescheid vom Verbringungsverbot gemäß Absatz eins, ausnehmen, wenn eine Risikobewertung ergibt, dass ein Kontakt der dort gehaltenen Tiere mit Rotwild vernachlässigbar ist.
Übergangsbestimmung
Paragraph 6, Abweichend von Paragraph 5, Absatz 3, gilt bis Ablauf des 31. August 2027 eine Frist von vier Wochen.
Schlussbestimmungen
Paragraph 7, (1) Diese Kundmachung tritt mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kundmachung betreffend aktive Überwachung der Tuberkulose, AVN Nr. 2026/19, außer Kraft.
Wien, am 6. Oktober 2026
Für die Bundesministerin
Dr. Ulrich Herzog