Geschäftszahl: 2025-0.533.104

Kundmachung

zur Festlegung von Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Rindern, Bisons und Büffeln aus bestimmten Gebieten zur Schlachtung in österreichische Schlachtbetriebe zur Prävention der Einschleppung der Lumpy-skin-Krankheit

Aufgrund von Paragraph 27, Absatz eins, p.a. des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird gemäß Artikel 258, in Verbindung mit Artikel 257, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 verordnet:

Paragraph eins, Diese Kundmachung gilt für Unternehmerinnen und Unternehmer von Betrieben, die Sendungen von Tieren einbringen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Lumpy-skin-Krankheit gelistet sind, wenn diese innerhalb eines Zeitraumes von 28 Tagen vor der Verbringung in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, sowie Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer, die solche Tiere transportieren.

Paragraph 2, (1) Unternehmerinnen und Unternehmer von Betrieben, in denen Tiere im Sinne des Paragraph eins, gehalten, jedoch nicht geschlachtet werden, haben diese Tiere für einen Zeitraum von 28 Tagen komplett von anderen Tieren isoliert in Quarantäne zu halten.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Betriebe, in die Tiere gemäß Paragraph eins, eingebracht wurden, einer amtlichen Kontrolle zu unterziehen und diese Tiere klinisch zu untersuchen und zu beproben.

(3) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat diese Tiere unmittelbar nach der Einbringung in den Betrieb durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen zu schützen.

Paragraph 3, Schlachtbetriebe, die Sendungen von Tieren einbringen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Lumpy-skin-Krankheit gelistet sind und wenn diese innerhalb eines Zeitraumes von 28 Tagen vor der Verbringung in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, sind als Quarantänestation gemäß Artikel 5.6.2 des Terrestrial Code der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) (https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/?id=169&L=1&htmfile=chapitre_frontier_posts.htm) anzusehen. Die im Artikel 5.6.2 des Terrestrial Codes vorgeschriebenen Maßnahmen sind einzuhalten.

Paragraph 4, (1) Werden Tiere im Sinne des Paragraph eins, zur Schlachtung in einen österreichischen Schlachtbetrieb eingebracht und ist ein baulich getrennter Quarantänestall vorhanden, so hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer des Schlachtbetriebes die Tiere im Sinne des Paragraph eins bis zur Schlachtung von allen anderen Tieren abzusondern und die Tiere in weiterer Folge gesondert zu schlachten.

(2) Liegt kein entsprechender Quarantänestall vor, so dürfen vom Zeitpunkt der Einbringung von Tieren im Sinne des Paragraph eins, in den Schlachtbetrieb bis zum Abschluss der Reinigung und Desinfektion keine anderen Tiere in diesen Schlachtbetrieb eingebracht werden.

(3) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer des Schlachtbetriebes hat jedenfalls nach der Schlachtung dieser Tiere eine Reinigung und Desinfektion der Schlachtanlagen sowie des Wartestalles/Quarantänestalls durchzuführen. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer des Schlachtbetriebes hat die Reinigung und Desinfektion zu dokumentieren und diese Dokumentation den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Unternehmerinnen und Unternehmer von Schlachtbetrieben dürfen Tiere im Sinne des Paragraph eins, nur dann der Schlachtung zuführen, wenn eine amtliche Tierärztin bzw. ein amtlicher Tierarzt bei der Anlieferung und Abladung der Tiere aus dem Transportmittel in den Betrieb anwesend war und die Tiere einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden.

(5) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin des Schlachtbetriebes hat die Tiere gemäß Paragraph eins, unverzüglich nach der Untersuchung gemäß Absatz 4, der Schlachtung zuzuführen.

(6) Hinsichtlich jener Tiere, die nicht zur Schlachtung geeignet sind, hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin, abweichend von Absatz 5,, gemäß den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzugehen.

Paragraph 5, (1) Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer, die Tiere im Sinne des Paragraph eins, transportieren, haben die zu diesem Zweck verwendeten Transportmittel unmittelbar nach dem Entladen der Tiere zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die Transportunternehmerin bzw. der Transportunternehmer hat die Reinigung und Desinfektion zu dokumentieren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Transportunternehmerin bzw. der Transportunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das verwendete Transportmittel ohne Zwischenstopp in den Herkunftsmitgliedstaat zurückverbracht wird.

Paragraph 6, (1) Unternehmerinnen und Unternehmer von Schlachtbetrieben dürfen Tiere gemäß Paragraph eins, nur an Schlachtbetrieben schlachten, für die ein von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigtes Biosicherheitskonzept zur Verhinderung des Eintrages und der Ausbreitung von Seuchenerregern vorliegt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung des in Absatz eins, genannten Biosicherheitskonzeptes zu erteilen, wenn das Risiko aufgrund der Maßnahmen, die in diesem Biosicherheitskonzept vorgesehen sind, einer Verbreitung von Seuchenerregern der Lumpy-skin-Krankheit aus dem Schlachtbetrieb nach dem Stand der Wissenschaft auf ein vertretbares Minimum reduziert ist.

(3) Unternehmerinnen und Unternehmer von Schlachtbetrieben haben die im genehmigten Biosicherheitskonzept vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.

Paragraph 7, Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Lumpy-skin-Krankheit gelistet sind, aus Gebieten, aus denen aufgrund von Sofortmaßnahmen der Europäischen Kommission keine Tiere gelisteter Arten außerhalb ihres Gebietes verbracht werden dürfen, nach Österreich ist verboten.

Paragraph 8, Diese Kundmachung tritt mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in den amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten in Kraft.

Wien, am 07.07.2025

Für die Bundesministerin

Dr. Ulrich Herzog