Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz von Detektivkosten, die ihr zum Nachweis der ehestörenden Beziehung zwischen ihrem Ehegatten und der Beklagten entstanden seien.
[2] Die Beklagte wandte dagegen unter anderem ein, dass die Ehe schon vor ihrem ersten Treffen mit dem Ehegatten der Klägerin unheilbar zerrüttet gewesen sei.
[3] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht führte dazu unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 133/21x aus, dass die Beklagte nicht rechtswidrig gehandelt habe, weil die Klägerin den Überwachungsauftrag an den Detektiv zu einem Zeitpunkt erteilt habe, als noch kein ehewidriges Verhalten zwischen der Beklagten und dem Ehegatten der Klägerin bestanden habe. Für die Kosten weiterer Überwachungen, die schließlich ein ehewidriges Verhalten festgestellt hätten, hafte die Beklagte ebenfalls nicht, weil sie auf die Erklärungen des Ehegatten der Klägerin, die Ehe bestehe nur mehr auf dem Papier und er würde die Ehe nicht mehr leben, vertrauen habe dürfen.
[4] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil die Frage, ob im Fall eines ehewidrigen Verhaltens erst nach Beauftragung eines Detektivs der Ehestörer für die Kosten der erfolgreichen Observation zu haften habe, und allenfalls ob der Ehestörer selbst bei Kenntnis von der Ehe dann nicht hafte, wenn er aufgrund der Aussage des ehestörenden Partners davon ausgehen habe dürfen, dass die Ehe bereits zerrüttet sei, einer Klarstellung bedürfe.
[5] Dem schloss sich die Revisionswerberin zwecks Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 ZPO an. Die Revision sei aber auch deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Ersatz der Detektivkosten abgewichen sei. Dem gegenüber bestritt die Revisionsgegnerin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und beantragte die Zurückweisung der Revision der Klägerin. Rechtsmittels nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an. Die Revision sei aber auch deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Ersatz der Detektivkosten abgewichen sei. Dem gegenüber bestritt die Revisionsgegnerin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und beantragte die Zurückweisung der Revision der Klägerin.
[6] Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO):