Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 02.10.2025 bei der Datenschutzbehörde (idF „belangte Behörde“) brachte der Beschwerdeführer (idF „BF“) vor, dass er durch die mitbeteiligte Partei (idF „mP“) in seinem Recht auf Auskunft iSd. Art. 15
DSGVO
verletzt worden sei, da er keine Auskunft zu seinem Ausschluss aus einem Integrationskurs erhalten habe.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 02.10.2025 bei der Datenschutzbehörde in der Fassung „belangte Behörde“) brachte der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) vor, dass er durch die mitbeteiligte Partei in der Fassung „mP“) in seinem Recht auf Auskunft iSd. Artikel 15,
DSGVO
verletzt worden sei, da er keine Auskunft zu seinem Ausschluss aus einem Integrationskurs erhalten habe.
2. Mit Bescheid vom 07.10.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF ab und führte zusammengefasst aus, dass dieser kein Auskunftsersuchen an die mP gestellt hätte. Selbst unter der Annahme, dass der BF ein Auskunftsersuchen gestellt habe, sei die Beschwerde an die belangte Behörde als verfrüht anzusehen und damit zurückzuweisen.
3. Mit Bescheidbeschwerde vom 09.10.2025 bekämpfte der BF den Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass die
DSGVO
keine bestimmten Verfahrensvorschriften zur Stellung von Auskunftsersuchen iSd. Art. 15
DSGVO
enthalte und seine Ersuchen daher als „Auskunftsersuchen“ zu qualifizieren seien. 3. Mit Bescheidbeschwerde vom 09.10.2025 bekämpfte der BF den Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass die
DSGVO
keine bestimmten Verfahrensvorschriften zur Stellung von Auskunftsersuchen iSd. Artikel 15,
DSGVO
enthalte und seine Ersuchen daher als „Auskunftsersuchen“ zu qualifizieren seien.
4. Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde am 21.10.2025 unter Anschluss des Verfahrensaktes dem BVwG vor und verwies darauf, dass die Schreiben des BF an die mP nicht als Auskunftsersuchen erkannt hätten werden können.
5. Mit Parteiengehör vom 27.10.2025 wurde der mP Gelegenheit gegeben zur Aktenvorlage Stellung zu nehmen. Der BF führte in einer Stellungnahme vom 20.10.2025 nähere Details zum zeitlichen Ablauf aus.
6. Mit Stellungnahme vom 26.11.2025 legte die mP den Hergang der Geschehnisse dar und wies zum einen darauf hin, dass grundsätzlich keine internen Berichte zur allfälligen Kursausschlüssen angefertigt würden und zum anderen, dass die E-Mails des BF mangels entsprechender Hinweise nicht als Auskunftsersuchen aufgefasst worden seien. Gleichzeitig wurde ein Schreiben an den BF vom 28.08.2025 übermittelt, in welchem über die Ausschlussgründe aufgeklärt wurde.
7. Am 10.12.2025 langte eine Stellungnahme des BF per E-Mail ein. Mit weiterer Stellungnahmen per E-Mail am 24.12.2025 wies der BF erneut darauf hin, dass er ein formgerechtes Auskunftsersuchen gestellt habe und verwies auf diverse Screenshots im Anhang, wonach er am 20.11.2025 einen Antrag auf Auskunft iSd. Art. 15
DSGVO
gestellt habe. Am 15.05.2026 langte wiederum eine ergänzende Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein, in welchem er ausführte, dass er am 15.02.2026 wiederum einen Auskunftsantrag gestellt habe und beantragte ua Verfahrenshilfe. 7. Am 10.12.2025 langte eine Stellungnahme des BF per E-Mail ein. Mit weiterer Stellungnahmen per E-Mail am 24.12.2025 wies der BF erneut darauf hin, dass er ein formgerechtes Auskunftsersuchen gestellt habe und verwies auf diverse Screenshots im Anhang, wonach er am 20.11.2025 einen Antrag auf Auskunft iSd. Artikel 15,
DSGVO
gestellt habe. Am 15.05.2026 langte wiederum eine ergänzende Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein, in welchem er ausführte, dass er am 15.02.2026 wiederum einen Auskunftsantrag gestellt habe und beantragte ua Verfahrenshilfe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und nahm bis einschließlich 29.07.2025 am B1-Integrationskurs mit der Kursnummer „ XXXX “ des XXXX (mP) teil. 1.1. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und nahm bis einschließlich 29.07.2025 am B1-Integrationskurs mit der Kursnummer „ römisch 40 “ des römisch 40 (mP) teil.
1.2. Am 29.07.2025 wurde der BF aus disziplinären Gründen von der weiteren Teilnahme an diesem Kurs ausgeschlossen. Der BF wurde hierüber entsprechend informiert.
1.3. Am 31.07.2025 übermittelte der BF folgendes Schreiben an die mP (Formatierung nicht wie im Original):
„Betreff: Bitte um Prüfung des Kursausschlusses – Verletzung pädagogischer Standards durch XXXX „Betreff: Bitte um Prüfung des Kursausschlusses – Verletzung pädagogischer Standards durch römisch 40
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich heute an Sie im Zusammenhang mit meinem plötzlichen Ausschluss aus dem Integrationskurs, der von der XXXX durchgeführt und vom XXXX finanziert wird.ich wende mich heute an Sie im Zusammenhang mit meinem plötzlichen Ausschluss aus dem Integrationskurs, der von der römisch 40 durchgeführt und vom römisch 40 finanziert wird.
Wie ich annehme, wurde die Entscheidung über meinen Ausschluss bereits vom Träger ( XXXX ) begründet und an Sie übermittelt – vermutlich mit dem Hinweis auf angebliches Fehlverhalten meinerseits. Ich möchte an dieser Stelle jedoch ausdrücklich festhalten, dass ich **weder vorab schriftlich verwarnt noch zu einem klärenden Gespräch eingeladen wurde**, wie es gemäß den pädagogischen Standards für geförderte Kurse vorgeschrieben ist.Wie ich annehme, wurde die Entscheidung über meinen Ausschluss bereits vom Träger ( römisch 40 ) begründet und an Sie übermittelt – vermutlich mit dem Hinweis auf angebliches Fehlverhalten meinerseits. Ich möchte an dieser Stelle jedoch ausdrücklich festhalten, dass ich **weder vorab schriftlich verwarnt noch zu einem klärenden Gespräch eingeladen wurde**, wie es gemäß den pädagogischen Standards für geförderte Kurse vorgeschrieben ist.
Sollte mein Verhalten tatsächlich problematisch gewesen sein, hätte es eine offizielle Warnung oder ein persönliches Gespräch geben müssen. Dass dies unterlassen wurde, deutet für mich darauf hin, dass **interne Vorurteile oder persönliche Konflikte** ohne sachliche Grundlage zu dieser Maßnahme geführt haben.
Ich bitte Sie daher um folgende Punkte:
1. Übersendung der offiziellen Begründung von XXXX für meinen Ausschluss.1. Übersendung der offiziellen Begründung von römisch 40 für meinen Ausschluss.
2. Prüfung, ob die formalen Schritte (Verwarnung, Gespräch) eingehalten wurden.
3. Klärung, ob der Ausschluss rechtlich und pädagogisch gerechtfertigt war.
Mir ist bewusst, dass solche Maßnahmen Auswirkungen auf meine Integration und berufliche Zukunft haben können. Umso wichtiger ist eine faire und transparente Klärung.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Rückmeldung und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[…]“
1.4. Am 13.08.2025 übermittelte der BF folgendes Schreiben an die mP (Formatierung nicht wie im Original):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
es sind nun zwei Wochen vergangen, seit ich meine Beschwerde am 30.07.2025 eingereicht habe, und bisher wurde sie nicht bearbeitet. Ich beabsichtige daher, den Fall sowohl gerichtlich als auch bei der Gleichbehandlungskommission weiterzuverfolgen.
Die willkürliche und unbegründete Entfernung aus dem Sprachkurs – ohne meine Sichtweise ernsthaft zu berücksichtigen, mir eine zweite Chance zu geben oder den Vorfall objektiv zu untersuchen – ist beschämend und offenbart viel über die angewandte Vorgehensweise.
Leider überrascht es mich nicht, dass Österreich weltweit als „unfreundlichstes Land“ gilt. Dies ist eine direkte Folge der systematischen Förderung von Hass, Vorurteilen und Feindseligkeit – insbesondere wenn der XXXX und soziale Medien gezielt Syrerinnen und Syrer anvisieren, während Ukrainerinnen und Ukrainer ganz anders behandelt werden.Leider überrascht es mich nicht, dass Österreich weltweit als „unfreundlichstes Land“ gilt. Dies ist eine direkte Folge der systematischen Förderung von Hass, Vorurteilen und Feindseligkeit – insbesondere wenn der römisch 40 und soziale Medien gezielt Syrerinnen und Syrer anvisieren, während Ukrainerinnen und Ukrainer ganz anders behandelt werden.
Ein Blick auf die Zahlen zeigt, dass die Zahl der syrischen Geflüchteten, die Österreich seit 2011 aufgenommen hat, nahezu der Zahl der ukrainischen Geflüchteten seit 2021 entspricht. Dennoch richten sich öffentliche Kritik, Überwachung und systematische Hetze durch Medien, Politiker und Behörden fast ausschließlich gegen syrische Geflüchtete. Es entsteht der Eindruck, dass die österreichische Wirtschaft nur von Syrern abhängt und dass alle syrischen Geflüchteten arbeitslos seien, während bei meinem Kurs die meisten Teilnehmer Ukrainer waren, die ebenfalls arbeitslos sind, aber keinerlei vergleichbaren Anfeindungen ausgesetzt sind. Dabei leisten Syrerinnen und Syrer einen weitaus größeren Beitrag zur österreichischen Wirtschaft.
Besonders beschämend ist, dass syrische Frauen gezielt wegen ihrer Kleidung und Kinderzahl ins Visier genommen werden, sogar bis zu der absurden Praxis, an Krankenhaus-Eingängen die Geburtenzahlen zu kontrollieren – während bei ukrainischen Frauen keinerlei ähnliche Maßstäbe angelegt werden. Offensichtlich spielen Haar- und Augenfarbe bei dieser Diskriminierung eine unzulässige Rolle.
Sollte ich nicht umgehend eine klare Antwort von Ihnen erhalten, werde ich diesen Fall öffentlich als Beispiel systematischer Diskriminierung und institutionellen Rassismus dokumentieren und die nötigen rechtlichen Schritte einleiten.
Mit großem Bedauern,
[…]“
1.5. Am 20.08.2025 übermittelte der BF folgendes Schreiben an die mP (Formatierung nicht wie im Original):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
am 30.07.2025 habe ich Ihnen bereits meine Beschwerde bezüglich meines plötzlichen Ausschlusses aus dem Integrationskurs, der von der XXXX durchgeführt und vom XXXX finanziert wird, übermittelt.am 30.07.2025 habe ich Ihnen bereits meine Beschwerde bezüglich meines plötzlichen Ausschlusses aus dem Integrationskurs, der von der römisch 40 durchgeführt und vom römisch 40 finanziert wird, übermittelt.
Seitdem habe ich mich bereits zweimal schriftlich bei Ihnen nach dem Stand der Bearbeitung erkundigt, bisher jedoch keine Rückmeldung erhalten.
Ich möchte nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich weder vorab schriftlich verwarnt noch zu einem klärenden Gespräch eingeladen wurde, wie es gemäß den pädagogischen Standards für geförderte Kurse vorgeschrieben ist.
Ich bitte Sie daher dringend:
1. Mir die offizielle Begründung von XXXX für meinen Ausschluss zu übermitteln.1. Mir die offizielle Begründung von römisch 40 für meinen Ausschluss zu übermitteln.
2. Zu prüfen, ob die formalen Schritte (Verwarnung, Gespräch) eingehalten wurden.
3. Zu klären, ob der Ausschluss rechtlich und pädagogisch gerechtfertigt war.
Da die Angelegenheit erhebliche Auswirkungen auf meine Integration und berufliche Zukunft hat, bitte ich um eine schriftliche Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieser E-Mail. Sollte ich bis dahin keine Antwort erhalten, sehe ich mich gezwungen, meine Beschwerde an das Bundesministerium für Integration sowie gegebenenfalls an die zuständige Gerichtsbarkeit weiterzuleiten.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
[…]“
1.6. Am 07.09.2025 übermittelte der BF folgendes Schreiben an die mP (Formatierung nicht wie im Original):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage: Ist es nicht mein Recht, Einsicht in den Bericht zu erhalten, der über mich erstellt wurde und auf dessen Grundlage mein Ausschluss aus dem B1-Integrationskurs XXXX beschlossen wurde?ich habe eine Frage: Ist es nicht mein Recht, Einsicht in den Bericht zu erhalten, der über mich erstellt wurde und auf dessen Grundlage mein Ausschluss aus dem B1-Integrationskurs römisch 40 beschlossen wurde?
Ich möchte den Bericht nur einsehen, um zu verstehen, wie die Entscheidung zustande kam.
Über eine Kopie des Berichts würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank für Ihre Mühe und Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
[…]“
1.7. Mit Schreiben vom 08.09.2025 ersuchte der BF abermals um eine Antwort.
1.8. Mit E-Mails vom 12.09.2025 und vom 19.09.2025 wandte sich der BF direkt an die Datenschutzbehörde und ersuchte um Einsicht in sämtliche personenbezogenen Daten, die über ihn bei der mP gespeichert werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen folgen dem übereinstimmenden Sachverhaltsvorbringen der beschwerdeführenden und der mitbeteiligten Partei, wie es auch seitens der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Betreffend die Schreiben des BF an die mP, basieren die Feststellungen auf den entsprechenden, dem Verwaltungsakt einliegenden und damit dem Gericht vorliegenden Auszügen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu den Stellungnahmen, die per E-Mail eingebracht wurden:
Die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), StF: BGBl. II Nr. 515/2013 idgF lautet:Die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, idgF lautet:
Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen
§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:Paragraph eins, (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax.
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Dieser Umstand ist auf der Webseite des BVwG im Zusammenhang mit der E-Mail -Adresse des BVwG deutlich ersichtlich. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht (vgl. etwa VwGH 14.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN). Dieser Umstand ist auf der Webseite des BVwG im Zusammenhang mit der E-Mail -Adresse des BVwG deutlich ersichtlich. Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht vergleiche etwa VwGH 14.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN).
Die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erfordert nach der Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen einer „an sich wirksam erhobenen“, wenn auch mit einem Mangel behafteten Eingabe und kommt daher bei Anbringen nicht zum Tragen, die auf einem rechtlich nicht zugelassenen (technischen) Weg, zum Beispiel per E-Mail, obwohl die Verwaltungsvorschriften nur eine schriftliche oder telegrafische Einbringung vorsehen, eingebracht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014], § 13 RZ 26/1 mwN). Die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfordert nach der Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen einer „an sich wirksam erhobenen“, wenn auch mit einem Mangel behafteten Eingabe und kommt daher bei Anbringen nicht zum Tragen, die auf einem rechtlich nicht zugelassenen (technischen) Weg, zum Beispiel per E-Mail, obwohl die Verwaltungsvorschriften nur eine schriftliche oder telegrafische Einbringung vorsehen, eingebracht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014], Paragraph 13, RZ 26/1 mwN).
Die Eingaben des BF, die per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gegangen sind, gelten daher als nicht eingebracht.
3.2. Zur Bescheidbeschwerde und zu den Voraussetzungen des Art. 15
DSGVO
3.2. Zur Bescheidbeschwerde und zu den Voraussetzungen des Artikel 15,
DSGVO
Art. 15
DSGVO
gibt Betroffenen das Recht, von einem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und falls dies der Fall ist ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Abs. 1 lit a- lit h leg. cit. enthalten näher definierte Informationen, die den Betroffenen zur Verfügung zu stellen sind. Artikel 15,
DSGVO
gibt Betroffenen das Recht, von einem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und falls dies der Fall ist ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Absatz eins, lit a- Litera h, leg. cit. enthalten näher definierte Informationen, die den Betroffenen zur Verfügung zu stellen sind.
Das Recht auf Auskunft ist ein höchstpersönliches und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft im Sinne des Art. 15
DSGVO
erfordert demnach, dass dem Verantwortlichen ein der betroffenen Person in rechtlicher Hinsicht zurechenbarer Antrag vorliegt. Daraus folgt, dass erst die Nichterfüllung - oder auch unvollständige Erfüllung - einer durch einen bestimmten rechtswirksamen Antrag begründeten Auskunftsverpflichtung zum Gegenstand eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft hat sich demzufolge jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Auskunftsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen. Das Recht auf Auskunft ist ein höchstpersönliches und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft im Sinne des Artikel 15,
DSGVO
erfordert demnach, dass dem Verantwortlichen ein der betroffenen Person in rechtlicher Hinsicht zurechenbarer Antrag vorliegt. Daraus folgt, dass erst die Nichterfüllung - oder auch unvollständige Erfüllung - einer durch einen bestimmten rechtswirksamen Antrag begründeten Auskunftsverpflichtung zum Gegenstand eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft hat sich demzufolge jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Auskunftsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen.
Eine Nachholung des den Beschwerdegegenstand bildenden Auskunftsbegehrens erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge nicht möglich, weil es sich bei der Stellung eines rechtswirksamen Auskunftsbegehrens um die tatbestandsmäßige Voraussetzung dafür handelt, dass die (potenziell) betroffene Person überhaupt in ihrem Recht verletzt werden konnte. (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2022/04/0107)Eine Nachholung des den Beschwerdegegenstand bildenden Auskunftsbegehrens erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge nicht möglich, weil es sich bei der Stellung eines rechtswirksamen Auskunftsbegehrens um die tatbestandsmäßige Voraussetzung dafür handelt, dass die (potenziell) betroffene Person überhaupt in ihrem Recht verletzt werden konnte. vergleiche VwGH 10.12.2024, Ra 2022/04/0107)
Erwägungsgrund 63
DSGVO
hält in seinem letzten Satz fest, dass Verantwortliche, die eine große Menge von Informationen über eine betroffene Person verarbeiten, verlangen können sollten, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor eine Auskunft erteilt wird. Die herrschende Literatur geht insofern davon aus, dass dies zwar nicht als „Mitwirkungspflicht“ im herkömmlichen Sinn verstanden werden kann, allerdings eine Präzisierungsobliegenheit der betroffenen Person in bestimmten Fällen indiziert. Dabei wird insbesondere auf pauschale Auskunftsersuchen verwiesen. (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15
DSGVO
Rz 11/1 (Stand 1.7.2024, rdb.at))Erwägungsgrund 63
DSGVO
hält in seinem letzten Satz fest, dass Verantwortliche, die eine große Menge von Informationen über eine betroffene Person verarbeiten, verlangen können sollten, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor eine Auskunft erteilt wird. Die herrschende Literatur geht insofern davon aus, dass dies zwar nicht als „Mitwirkungspflicht“ im herkömmlichen Sinn verstanden werden kann, allerdings eine Präzisierungsobliegenheit der betroffenen Person in bestimmten Fällen indiziert. Dabei wird insbesondere auf pauschale Auskunftsersuchen verwiesen. vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15,
DSGVO
Rz 11/1 (Stand 1.7.2024, rdb.at))
3.3. Vor dem Hintergrund gesellschaftsrechtlicher Urkunden hielt der VwGH – wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt – fest, dass es bei der Beurteilung von Erklärungen auf den objektiven Erklärungswert ankommt, also darauf, wie ein redlicher Empfänger einer Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste. (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/13/0078)3.3. Vor dem Hintergrund gesellschaftsrechtlicher Urkunden hielt der VwGH – wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt – fest, dass es bei der Beurteilung von Erklärungen auf den objektiven Erklärungswert ankommt, also darauf, wie ein redlicher Empfänger einer Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste. vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/13/0078)
Auch mit Blick auf Prozesserklärungen hielt der VwGH fest, dass diese ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Falle eines undeutlichen Inhalts hat die Behörde auf eine Präzisierung des Anbringens hinzuwirken bzw. den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. (vgl. VwGH 04.11.2025, Ra 2025/21/0103)Auch mit Blick auf Prozesserklärungen hielt der VwGH fest, dass diese ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Falle eines undeutlichen Inhalts hat die Behörde auf eine Präzisierung des Anbringens hinzuwirken bzw. den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. vergleiche VwGH 04.11.2025, Ra 2025/21/0103)
Gleichsam verlangt die Offizialmaxime nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen – wenngleich zweckmäßigen – Inhalt zu geben. Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der hg. Judikatur zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/12/0023)Gleichsam verlangt die Offizialmaxime nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen – wenngleich zweckmäßigen – Inhalt zu geben. Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der hg. Judikatur zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/12/0023)
Auch aus zivilrechtlicher Perspektive ist bezüglich Erklärungen von Parteien auf deren objektiven Erklärungswert abzustellen. Der OGH hält in einem weiteren Schritt sodann fest, dass der objektive Erklärungswert dann seine Bedeutung verliert, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. (vgl. OGH 25.06.2024, 4 Ob 68/24i, RS0014160 sowie RS0014005)Auch aus zivilrechtlicher Perspektive ist bezüglich Erklärungen von Parteien auf deren objektiven Erklärungswert abzustellen. Der OGH hält in einem weiteren Schritt sodann fest, dass der objektive Erklärungswert dann seine Bedeutung verliert, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. vergleiche OGH 25.06.2024, 4 Ob 68/24i, RS0014160 sowie RS0014005)
3.4. Gem. § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann einem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der VwGH hat dies noch dahingehend präzisiert, dass § 13 Abs. 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwSlg 16.560 A/2005; 17.439/2008; VwGH 6. 7. 2011, 2011/08/0062). 3.4. Gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann einem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der VwGH hat dies noch dahingehend präzisiert, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwSlg 16.560 A/2005; 17.439 aus 2008,; VwGH 6. 7. 2011, 2011/08/0062).
Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (z. B.: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (z. B. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann.Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (z. B.: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (z. B. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann.
Nicht verbesserungsfähig iSd § 13 Abs. 3 AVG sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel iSd § 13 Abs. 3 AVG. Das Verwaltungsgericht wird durch § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht. (VwGH 27.10.2020, Ra 2020/04/0005 mwN.)Nicht verbesserungsfähig iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Das Verwaltungsgericht wird durch Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht. (VwGH 27.10.2020, Ra 2020/04/0005 mwN.)
3.5. Zum Verfahrensgegenstand führte der VwGH aus, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071; VwGH 14.01.2022, Ra 2020/10/0082). Darüber hinaus hielt der VwGH in seiner Rechtsprechung fest, dass Anträge im Bescheidbeschwerdeverfahren, über die die Behörde nicht entschieden hat, keinesfalls Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein können (vgl. VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065).3.5. Zum Verfahrensgegenstand führte der VwGH aus, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071; VwGH 14.01.2022, Ra 2020/10/0082). Darüber hinaus hielt der VwGH in seiner Rechtsprechung fest, dass Anträge im Bescheidbeschwerdeverfahren, über die die Behörde nicht entschieden hat, keinesfalls Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein können vergleiche VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065).
3.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
3.5.1. Wie festgestellt wurde, richtete der BF am 31.07.2025, 13.08.2025, 20.08.2025, 07.09.2025 und 08.09.2025 Schreiben an die mP, die seiner Ansicht nach – zumindest teilweise – als Auskunftsersuchen iSd. Art. 15
DSGVO
zu qualifizieren wären. 3.5.1. Wie festgestellt wurde, richtete der BF am 31.07.2025, 13.08.2025, 20.08.2025, 07.09.2025 und 08.09.2025 Schreiben an die mP, die seiner Ansicht nach – zumindest teilweise – als Auskunftsersuchen iSd. Artikel 15,
DSGVO
zu qualifizieren wären.
Dieser Ansicht kann sich das Gericht im Ergebnis nicht anschließen:
Der Wortlaut der Schreiben des BF wurde eingangs festgestellt und ergibt sich daraus kein Inhalt, der von der mP objektiv betrachtet als Auskunftsantrag iSd. Art. 15
DSGVO
verstanden hätte werden müssen. Der BF führt im Zuge seiner Schriftsätze aus, dass ihm gegenüber nicht begründet worden sei, warum er vom Integrationskurs ausgeschlossen worden sei, dass interne Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden wären (d.s. Verwarnung oder Gespräch statt Kursausschluss) und, dass die Entscheidung Auswirkungen auf seine berufliche Zukunft habe. Darüber hinaus schilderte er seine Ansicht, dass es sich bei dem Vorgehen um eine Andersbehandlung seiner Person handeln würde, da er Syrer sei. Der BF beantragte im Schreiben vom 31.07.2025 lediglich (i) die Übersendung einer offiziellen Begründung für seinen Ausschluss, (ii) eine Prüfung, ob alle notwendigen Formalschritte, wie eine Verwarnung oder ein Gespräch eingehalten wurden und (iii) die Klärung, ob der Ausschluss rechtlich und pädagogisch gerechtfertigt war. Der Wortlaut der Schreiben des BF wurde eingangs festgestellt und ergibt sich daraus kein Inhalt, der von der mP objektiv betrachtet als Auskunftsantrag iSd. Artikel 15,
DSGVO
verstanden hätte werden müssen. Der BF führt im Zuge seiner Schriftsätze aus, dass ihm gegenüber nicht begründet worden sei, warum er vom Integrationskurs ausgeschlossen worden sei, dass interne Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden wären (d.s. Verwarnung oder Gespräch statt Kursausschluss) und, dass die Entscheidung Auswirkungen auf seine berufliche Zukunft habe. Darüber hinaus schilderte er seine Ansicht, dass es sich bei dem Vorgehen um eine Andersbehandlung seiner Person handeln würde, da er Syrer sei. Der BF beantragte im Schreiben vom 31.07.2025 lediglich (i) die Übersendung einer offiziellen Begründung für seinen Ausschluss, (ii) eine Prüfung, ob alle notwendigen Formalschritte, wie eine Verwarnung oder ein Gespräch eingehalten wurden und (iii) die Klärung, ob der Ausschluss rechtlich und pädagogisch gerechtfertigt war.
Auch den folgenden Schreiben, in denen der BF regelmäßig auf seine „Beschwerde“ verweist, ist kein Inhalt entnehmbar, der auf ein Auskunftsbegehren iSd. Art. 15
DSGVO
hinweisen würde. In keinem der Schreiben wird Bezug zu Datenverarbeitungen genommen und nicht auf die
DSGVO
oder Datenschutzrechte im Allgemeinen hingewiesen. Im Schreiben vom 07.09.2025 monierte der BF lediglich, dass es sein Recht sei, in den Bericht zum Ausschluss Einsicht zu nehmen bzw, dass er sich über eine Übermittlung des Berichts freuen würde. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Recht auf Akteneinsicht und Recht auf Auskunft nach der
DSGVO
grundsätzlich um verschiedene Ansprüche handelt, die nebeneinander bestehen und der BF – wie ausgeführt – keinerlei Andeutungen auf die Thematik „Datenschutz“ machte, musst de mP auch nicht zwangsläufig von einem Auskunftsersuchen nach Art. 15
DSGVO
ausgehen bzw. die Schreiben des BF dahingehend umdeuten (vgl. auch Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15
DSGVO
Rz 56 ff [Stand 1.7.2024, rdb.at]).Auch den folgenden Schreiben, in denen der BF regelmäßig auf seine „Beschwerde“ verweist, ist kein Inhalt entnehmbar, der auf ein Auskunftsbegehren iSd. Artikel 15,
DSGVO
hinweisen würde. In keinem der Schreiben wird Bezug zu Datenverarbeitungen genommen und nicht auf die
DSGVO
oder Datenschutzrechte im Allgemeinen hingewiesen. Im Schreiben vom 07.09.2025 monierte der BF lediglich, dass es sein Recht sei, in den Bericht zum Ausschluss Einsicht zu nehmen bzw, dass er sich über eine Übermittlung des Berichts freuen würde. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Recht auf Akteneinsicht und Recht auf Auskunft nach der
DSGVO
grundsätzlich um verschiedene Ansprüche handelt, die nebeneinander bestehen und der BF – wie ausgeführt – keinerlei Andeutungen auf die Thematik „Datenschutz“ machte, musst de mP auch nicht zwangsläufig von einem Auskunftsersuchen nach Artikel 15,
DSGVO
ausgehen bzw. die Schreiben des BF dahingehend umdeuten vergleiche auch Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15,
DSGVO
Rz 56 ff [Stand 1.7.2024, rdb.at]).
3.5.2. Erst mit E-Mails vom 12.09.2025 und 19.09.2025, die an die belangte Behörde gerichtet waren und nicht an die mP bezog sich der BF erstmals auf die
DSGVO
bzw. Datenschutzrecht im Allgemeinen. Diese Schreiben können jedoch nicht als Auskunftsantrag iSd. Art. 15
DSGVO
angesehen werden, da sie direkt an die belangte Behörde gerichtet waren und – wie eingangs ausgeführt wurde – ein tatsächlicher Antrag auf Auskunft an die verantwortliche Stelle gerichtet werden muss, da erst die Nicht- oder Schlechterfüllung als Rechtsverletzung angesehen werden. 3.5.2. Erst mit E-Mails vom 12.09.2025 und 19.09.2025, die an die belangte Behörde gerichtet waren und nicht an die mP bezog sich der BF erstmals auf die
DSGVO
bzw. Datenschutzrecht im Allgemeinen. Diese Schreiben können jedoch nicht als Auskunftsantrag iSd. Artikel 15,
DSGVO
angesehen werden, da sie direkt an die belangte Behörde gerichtet waren und – wie eingangs ausgeführt wurde – ein tatsächlicher Antrag auf Auskunft an die verantwortliche Stelle gerichtet werden muss, da erst die Nicht- oder Schlechterfüllung als Rechtsverletzung angesehen werden.
3.5.3. Der BF brachte auch im Rahmen seiner Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde wörtlich vor, dass er „[…] [s]eine Beschwerden an XXXX am 29.07.2025 per E-Mail, am 07.08.2025 ebenfalls per E-Mail und am 20.08.2025 per Post sowie per E-Mail gerichtet“ habe. Es ist daher ersichtlich, dass der BF – bevor ihm die Problematik der Antragsstellung iSd. Art. 15
DSGVO
bewusst wurde – selbst nicht von einem Auskunftsantrag per se sondern vielmehr von Beschwerdevorbringen ausging. 3.5.3. Der BF brachte auch im Rahmen seiner Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde wörtlich vor, dass er „[…] [s]eine Beschwerden an römisch 40 am 29.07.2025 per E-Mail, am 07.08.2025 ebenfalls per E-Mail und am 20.08.2025 per Post sowie per E-Mail gerichtet“ habe. Es ist daher ersichtlich, dass der BF – bevor ihm die Problematik der Antragsstellung iSd. Artikel 15,
DSGVO
bewusst wurde – selbst nicht von einem Auskunftsantrag per se sondern vielmehr von Beschwerdevorbringen ausging.
3.5.4. Gesamtbetrachtend ist dem BF daher zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass Art. 15
DSGVO
keine bestimmte Form für die Stellung eines Antrags auf Auskunft vorschreibt, allerdings kann nicht schlichtweg jede Kontaktaufnahme, mag sie auch in Zusammenhang mit der Begründung von Handlungen stehen, als „Auskunftsersuchen“ iSd.
DSGVO
angesehen werden. Aus objektiver Sicht konnten die Schreiben, die der BF an die mP richtete nicht als Auskunftsersuchen iSd.
DSGVO
erkannt werden und kann der mP in diesem Sinne auch nicht der Vorwurf der Rechtsverletzung wegen der Nichtbeantwortung von Anträgen gemacht werden. 3.5.4. Gesamtbetrachtend ist dem BF daher zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass Artikel 15,
DSGVO
keine bestimmte Form für die Stellung eines Antrags auf Auskunft vorschreibt, allerdings kann nicht schlichtweg jede Kontaktaufnahme, mag sie auch in Zusammenhang mit der Begründung von Handlungen stehen, als „Auskunftsersuchen“ iSd.
DSGVO
angesehen werden. Aus objektiver Sicht konnten die Schreiben, die der BF an die mP richtete nicht als Auskunftsersuchen iSd.
DSGVO
erkannt werden und kann der mP in diesem Sinne auch nicht der Vorwurf der Rechtsverletzung wegen der Nichtbeantwortung von Anträgen gemacht werden.
Auch die vom BF vorgebrachten Entscheidungen des EuGH bzw. des BVwG vermögen das erkennende Gericht nicht von einer anderen Ansicht zu überzeugen. Zwar setzen sich die Gerichte in den zitierten Entscheidungen mit Art. 15
DSGVO
auseinander, stichhaltige Ausführungen, die die Ansicht des BF untermauern, sind diesen allerdings nicht zu entnehmen. Auch die vom BF vorgebrachten Entscheidungen des EuGH bzw. des BVwG vermögen das erkennende Gericht nicht von einer anderen Ansicht zu überzeugen. Zwar setzen sich die Gerichte in den zitierten Entscheidungen mit Artikel 15,
DSGVO
auseinander, stichhaltige Ausführungen, die die Ansicht des BF untermauern, sind diesen allerdings nicht zu entnehmen.
3.5.5. Nur der Vollständigkeit halber ist Ergänzung zu Punkt 3.1. aber auch auszuführen, dass insoweit der BF im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorbringt, dass er am 22.08.2025 einen postalischen Antrag an die mP gerichtet habe und eine diesbezügliche Rechnung der Post vorlegte, kann dadurch nicht das Vorliegen eines (inhaltlichen) Auskunftsersuchen iSd.
DSGVO
begründet werden. Eine Kopie des Schreibens legte der BF nicht vor. Darüber hinaus wäre ein tatsächlicher Antrag nicht mehr „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens. Ebensowenig kann der Antrag des BF auf Auskunft vom 20.11.2025 – somit über einen Monat nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids – Berücksichtigung in der hg. Entscheidung finden, da dies ebenfalls den Gegenstand und somit „Sache“ des anhängigen Verfahrens überschreiten würde.
3.5.6. Ein allfälliger Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde kam im gegenständlichen Sachverhalt nicht in Betracht, da – wie oben ausgeführt – Mängel, die die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, einem solchen nicht zugänglich sind. Es handelt sich eben nicht nur um Unzulänglichkeiten, die die Vollständigkeit der Beschwerde betreffen.
3.5.7. Im Übrigen steht es dem BF frei, jederzeit einen gesetzmäßigen Antrag auf Auskunft nach Art. 15
DSGVO
gegen den oder die Verantwortlichen einzubringen.3.5.7. Im Übrigen steht es dem BF frei, jederzeit einen gesetzmäßigen Antrag auf Auskunft nach Artikel 15,
DSGVO gegen den oder die Verantwortlichen einzubringen.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage – wie hier – von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage – wie hier – von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das erkennende BVwG konnte sich bei seiner gegenständlichen Entscheidung auf eine Fülle höchstgerichtlicher Judikatur stützen. Umstände, die die Zulassung der Revision erfordern würden wurden zudem keine vorgebracht.