[12] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts sind die Revisionen nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab: die Revisionen nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:
[13] 1. Beide Revisionen wenden sich nicht gegen die grundsätzliche – bereits vom Erstgericht wiedergegebene – Rechtsprechung. Sie machen jeweils nur eine unrichtige Anwendung im Einzelfall geltend:
[14] 2. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit nicht erforderlich gewesen sei, ist er auf die Feststellung zu verweisen, dass ihm die auf der Brücke am Fahrbahnrand befindlichen Kinder erkennbar waren.
[15] Auf ein verkehrsgerechtes Verhalten von Kindern, und zwar selbst von kleineren Schulkindern, darf aber kein Verkehrsteilnehmer vertrauen. Bei Annäherung an auf dem Straßenrand gehende Kinder muss die Geschwindigkeit nahe an Schritttempo herabgesetzt und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden (RS0074002). Dieser Schutz von Kindern im Straßenverkehr gründet sich im Wesentlichen auf die in § 3 StVO verankerte Ausnahme der Kinder vom Vertrauensgrundsatz. Aus der Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO ergibt sich im Zusammenhalt mit § 3 StVO die Verpflichtung eines Fahrzeuglenkers, bei Wahrnehmung von Kindern am Straßenrand die Geschwindigkeit so weit zu vermindern, dass er bei einem allfälligen Versuch der Kinder, die Straße zu überqueren, einen Unfall verhindern kann (RS0074048).Auf ein verkehrsgerechtes Verhalten von Kindern, und zwar selbst von kleineren Schulkindern, darf aber kein Verkehrsteilnehmer vertrauen. Bei Annäherung an auf dem Straßenrand gehende Kinder muss die Geschwindigkeit nahe an Schritttempo herabgesetzt und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden (RS0074002). Dieser Schutz von Kindern im Straßenverkehr gründet sich im Wesentlichen auf die in Paragraph 3, StVO verankerte Ausnahme der Kinder vom Vertrauensgrundsatz. Aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO ergibt sich im Zusammenhalt mit Paragraph 3, StVO die Verpflichtung eines Fahrzeuglenkers, bei Wahrnehmung von Kindern am Straßenrand die Geschwindigkeit so weit zu vermindern, dass er bei einem allfälligen Versuch der Kinder, die Straße zu überqueren, einen Unfall verhindern kann (RS0074048).
[16] Zwar kommt die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes auf Kinder gemäß § 3 StVO nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen mit der Benützung der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist (RS0074009). Bei Kindern im vorschulpflichtigen Alter, die sich auf der Fahrbahn aufhalten, muss iSd § 3 StVO aber stets mit einem verkehrswidrigen Verhalten gerechnet werden; die allgemeine Erfahrung im Straßenverkehr zeigt, dass es durchaus nicht ungewöhnlich ist, wenn solche Kinder im letzten Augenblick vor einem herannahenden Fahrzeug über die Straße laufen (RS0074064). Der Vertrauensgrundsatz findet Kindern gegenüber auch dann keine Anwendung, wenn sich Erwachsene in ihrer Nähe befinden (RS0074098).Zwar kommt die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes auf Kinder gemäß Paragraph 3, StVO nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen mit der Benützung der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist (RS0074009). Bei Kindern im vorschulpflichtigen Alter, die sich auf der Fahrbahn aufhalten, muss iSd Paragraph 3, StVO aber stets mit einem verkehrswidrigen Verhalten gerechnet werden; die allgemeine Erfahrung im Straßenverkehr zeigt, dass es durchaus nicht ungewöhnlich ist, wenn solche Kinder im letzten Augenblick vor einem herannahenden Fahrzeug über die Straße laufen (RS0074064). Der Vertrauensgrundsatz findet Kindern gegenüber auch dann keine Anwendung, wenn sich Erwachsene in ihrer Nähe befinden (RS0074098).
[17] 3. Wenn die Vorinstanzen daher hier angesichts eines für den Kläger erkennbar am linksseitigen Fahrbahnrand neben weiteren Kindern auf der Brücke stehenden, seine Aufmerksamkeit nicht der Fahrbahn zuwendenden kleinen Kindes und der sichtbar auch am anderen Fahrbahnrand auf der Brücke befindlichen weiteren Personen – unabhängig davon, ob er den Gegenstand ihrer Beobachtung erkennen konnte – zu dem Ergebnis kamen, dass der Kläger seine Geschwindigkeit auf zumindest nahe Schrittgeschwindigkeit hätte verringern müssen und ihm deshalb ein Mitverschulden anlasteten, entspricht dies der Rechtslage.
[18] 4. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der im Rechtsmittel des Klägers zitierten Judikatur: Dass nach der Entscheidung 8 Ob 54/87 bei Erntearbeiten mit Traktoren in einem Maisfeld nicht mit dem Auftauchen anderer Personen zu rechnen ist, auch wenn es in der Gegend eine neugierige nicht voll zurechnungsfähige Person gibt, die umherzustreifen pflegt, vermag schon angesichts des völlig anders gelagerten Sachverhalts an dieser Beurteilung ebenso wenig zu ändern, wie die ebenfalls zum Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG ergangenen Entscheidungen 8 Ob 12/83 und 2 Ob 157/06m, die jeweils am Gehsteig an der Hand geführte Kleinkinder betrafen, die sich – anders als im vorliegenden Fall – plötzlich von der Hand einer Aufsichtsperson losrissen und – von rechts kommend – dem Kraftfahrzeuglenker keine Reaktionsmöglichkeit ließen.4. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der im Rechtsmittel des Klägers zitierten Judikatur: Dass nach der Entscheidung 8 Ob 54/87 bei Erntearbeiten mit Traktoren in einem Maisfeld nicht mit dem Auftauchen anderer Personen zu rechnen ist, auch wenn es in der Gegend eine neugierige nicht voll zurechnungsfähige Person gibt, die umherzustreifen pflegt, vermag schon angesichts des völlig anders gelagerten Sachverhalts an dieser Beurteilung ebenso wenig zu ändern, wie die ebenfalls zum Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ergangenen Entscheidungen 8 Ob 12/83 und 2 Ob 157/06m, die jeweils am Gehsteig an der Hand geführte Kleinkinder betrafen, die sich – anders als im vorliegenden Fall – plötzlich von der Hand einer Aufsichtsperson losrissen und – von rechts kommend – dem Kraftfahrzeuglenker keine Reaktionsmöglichkeit ließen.
[19] 5. Zur Revision der Zweitbeklagten ist auszuführen, dass zwar nach 2 Ob 124/64 = RS0027656 [T1] eine ständige Beobachtung auch von Kindern im Alter von vier Jahren nicht verlangt werden kann. Allerdings enthält diese Entscheidung auch den Hinweis, dass grundsätzlich an die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht strenge Anforderungen zu stellen sind und insbesondere bloße Verbote nicht genügen, sondern eine ausreichende und zumutbare Überwachung des Kindes hinzutreten muss. Nach der von der Zweitbeklagten ebenfalls zitierten Entscheidung 2 Ob 110/98k trifft der Rechtssatz, dass eine ständige Beobachtung nicht verlangt werden kann, vor allem auf größere Kinder zu, weil gerade Kleinkinder zu unüberlegten Spontanreaktionen neigen, was jedenfalls eine ständige Beaufsichtigung in ungewohnter Umgebung erfordert (RS0027656 [T7]).
[20] Auch wenn daher die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien auch Kindern im Alter von vier Jahren erhalten bleiben muss, wenn es mit den Verkehrsverhältnissen nur irgendwie vereinbar ist (RS0027656), ergibt sich bereits aus dieser Rechtsprechung, dass es dafür – und auch für die Frage, welche Überwachung als ausreichend und zumutbar anzusehen ist – entscheidend auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falles ankommt.
[21] Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Aufenthalt eines Viereinhalbjährigen unmittelbar am Rand einer im Freiland gelegenen Fahrbahn, ohne dass ein Gehsteig vorhanden wäre, in einer für ihn offensichtlich aufregenden Situation der Beobachtung von Geschehnissen außerhalb der Fahrbahn, die noch dazu geeignet sind, sich unterhalb der Brücke – und nur vom anderen Fahrbahnrand einsehbar – fortzusetzen, kein Ort ist, an dem die Überwachung eines solchen Kleinkindes gelockert werden kann, ist völlig unbedenklich. Dass die Zweitbeklagte diesem Erfordernis nicht gerecht wurde, ergibt sich auch daraus, dass sie – wenn sie schon ihren kleinen Sohn nicht festhielt oder sich so positionierte, dass sie ihn am Weglaufen hindern konnte – den Radfahrer erst bemerkte, als ihr Sohn loslief, also dem Fahrzeugverkehr auf der Brücke auch selbst keine Aufmerksamkeit schenkte.
[22] 6. Letztlich ist auch in der von beiden Revisionswerbern bekämpften Verschuldensabwägung der Vorinstanzen keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen. Grundsätzlich können die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RS0087606). bekämpften Verschuldensabwägung der Vorinstanzen keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen. Grundsätzlich können die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (RS0087606).
[23] Auch wenn hier die Zweitbeklagte direkt neben ihrem Sohn stand, woraus sie schließt, dass sie ihn unter ständiger Beobachtung hatte, war dies nicht ausreichend, um auf sein Weglaufen zeitgerecht zu reagieren. Angesichts der an den Betonsockel unmittelbar angrenzenden Fahrbahn kann darin nicht nur ein geringes Verschulden erkannt werden, sondern ist in der Anlastung eines Verschuldensausmaßes von zwei Dritteln im Verhältnis zum Verhalten des Klägers, der seine Geschwindigkeit zwar nicht der Anwesenheit von Kindern anpasste, aber immerhin auch eine erwachsene Person neben dem später unfallbeteiligten kleinen Kind sehen konnte, keine Fehlbeurteilung zu erkennen.
[24] 7. Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf die Zweitbeklagte auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Da sie in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
[25] Dagegen hat der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision der Zweitbeklagten hingewiesen. Sein Schriftsatz diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kostenentscheidung beruht daher insoweit auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Dagegen hat der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision der Zweitbeklagten hingewiesen. Sein Schriftsatz diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kostenentscheidung beruht daher insoweit auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.