Kurztitel
IQS-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
08.01.2021
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Abkürzung
IQS-G
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Daten, Datenschutz
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas IQS hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.
(2)Absatz 2Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen. (3)Absatz 3Das IQS ist nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten.Das IQS ist nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten.
Im RIS seit
26.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
20010675
Dokumentnummer
NOR40230985