Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0028870
Geschäftszahl
4Ob122/52; 4Ob178/55; 9ObA285/97w; 9ObA304/00x; 9ObA341/00p; 8ObA196/02k; 9ObA155/09y; 6Ob162/17t; 6Ob184/21h; 6Ob97/22s
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Rechtssatz
Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, dass sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. Nur in Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, auch wenn ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund.
Entscheidungstexte
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4 Ob 122/52
Entscheidungstext
OGH
30.09.1952
4 Ob 122/52
Veröff: Arb 5515
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4 Ob 178/55
Entscheidungstext
OGH
06.12.1955
4 Ob 178/55
nur: Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, daß sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. (T1)
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9 ObA 285/97w
Entscheidungstext
OGH
10.12.1997
9 ObA 285/97w
Vgl auch; nur: Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. (T2); Beisatz: Hier: Die inkriminierten Äußerungen verwirklichen § 111 Abs 1 StGB, obwohl auch nicht strafbare Handlungen tatbestandsmäßig sein können. Erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG. (T3) Veröff: SZ 70/257
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9 ObA 304/00x
Entscheidungstext
OGH
28.02.2001
9 ObA 304/00x
Vgl auch; nur: Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. (T4)
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9 ObA 341/00p
Entscheidungstext
OGH
14.03.2001
9 ObA 341/00p
Vgl auch; nur: Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. (T5)
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8 ObA 196/02k
Entscheidungstext
OGH
17.10.2002
8 ObA 196/02k
Auch; nur: Es kommt darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. In Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, wenn auch ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund. (T6); Beisatz: Hier: Keine zur Entlassung berechtigende Ehrverletzung, wenn eine leitende Angestellte, die nach Betriebsübergang vom neuen Geschäftsführer gemobbt wird, dieses Verhalten in einem Schreiben an Organe der Gesellschaft drastisch schildert. (T7)
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9 ObA 155/09y
Entscheidungstext
OGH
03.03.2010
9 ObA 155/09y
Vgl auch
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6 Ob 162/17t
Entscheidungstext
OGH
17.01.2018
6 Ob 162/17t
Auch; nur T5
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6 Ob 184/21h
Entscheidungstext
OGH
18.05.2022
6 Ob 184/21h
Vgl; nur T5
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6 Ob 97/22s
Entscheidungstext
OGH
14.09.2022
6 Ob 97/22s
nur T5
Schlagworte
Maßstab, Auslegung, Interpretation, Denunzieren, Denunziant, Absicht, Vorsatz, Affekt, Gemütsbewegung, Kritik, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, gesetzlicher Austrittsgrund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angestellte, wichtiger Grund, Ehrenbeleidigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028870
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19520930_OGH0002_0040OB00122_5200000_002