[15] Selbst wenn das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision zulässig sei, das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulassung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059).
[16] 1. Die Revisionswerber bringen vor, nach der Rechtsprechung stelle bei fehlerhaften Medizinprodukten allein schon das Bewusstsein, ein solches Produkt im Körper zu tragen, einen Eingriff in die körperliche Integrität dar. Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass unter „Verletzung am Körper“ jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen sei. So sei etwa die Existenz eines bei einer Operation im Körper zurückgebliebenen Fremdkörpers als Gesundheitsschädigung anzusehen, daraus resultierende seelische Schmerzen ersatzfähig. Die Rechtsansicht, dass die Haftung nach dem PHG keine reinen Vermögensschäden umfasse, sei „nicht in jedem Fall zutreffend“. Bei medizinischen Geräten seien nach der Rechtsprechung des EuGH die Anforderungen an die Sicherheit besonders hoch.
[17] 2. Unstrittig ist in der vorliegenden Rechtssache unter Bedachtnahme auf Art 5 Abs 1 lit a und c Rom II2. Unstrittig ist in der vorliegenden Rechtssache unter Bedachtnahme auf Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c Rom II-VO österreichisches Sachrecht anzuwenden.
[18] 3. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Feststellungsinteresse der Kläger hinsichtlich jener Ansprüche, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz bereits mit Leistungsbegehren geltend gemacht werden konnten (RIS-Justiz RS0038849; RS0038817; RS0039021 [T19]), setzt die Revision nichts entgegen. Auf die mit der ständigen Rechtsprechung übereinstimmende Begründung der Entscheidung kann daher verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Justiz RS0038849; RS0038817; RS0039021 [T19]), setzt die Revision nichts entgegen. Auf die mit der ständigen Rechtsprechung übereinstimmende Begründung der Entscheidung kann daher verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[19] 4. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes mit allen damit gewöhnlich verbundenen Belastungen keinen ersatzfähigen Schaden im Rechtssinn dar (RS0121189; 1 Ob 91/99k = RdM 1999, 177 [Kopetzki]; 6 Ob 101/06f = EvBl 2006/171 [Steininger] = EF-Z 2006/79, 131 [Ziffer 2006 /, 79,, 131 [Leitner] = FamZ 2006/70, 198 [Neumayr] = Zak 2006/610, 358 [Kletečka] RdM 2007, 20 [Chr. Huber]; 2 Ob 172/06t = EFSlg 114.099 = ecolex 2007/69 S 169 [Wilhelm]; 6 Ob 148/08w; 9 Ob 37/14b). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof ungeachtet der in der Literatur geäußerten Kritik festgehalten (6 Ob 148/08w). Das Schadenersatzrecht hat nicht den Zweck, Nachteile zu überwälzen, die bloß eine Seite der Existenz und damit des personalen Eigenwerts des Kindes darstellten und die familienrechtlich geordnet sind. Insoweit haben in der Abwägung die Grundsätze der Personenwürde und der Familienfürsorge Vorrang vor den Schadenersatzfunktionen und Haftungsgründen.
[20] Diese Rechtsprechungslinie, mit der die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang steht, wird in der Revision nicht konkret bekämpft.
[21] Die Revisionsausführungen beziehen sich auf nicht vergleichbare Sachverhalte. Die Erstklägerin hat nicht vorgebracht, dass sie durch die abgebrochene Spirale verletzt worden sei. Weder hat sie behauptet, dass sie bereits vor der Entfernung der Spirale von deren Bruch Kenntnis hatte und deswegen in Sorge war, noch werden daraus abgeleitete seelische Schmerzen geltend gemacht. Damit zeigt die Revision aber keine für das Verfahren relevante Rechtsfrage auf. Die von der Revision herangezogenen Aspekte zu der Rechtsprechung des EuGH betreffen die Anforderungen an die Sicherheit, aber nicht den Schadensbegriff.
[22] 5. Das Feststellungsbegehren des Zweitklägers betrifft den Ersatz zukünftiger Vermögensnachteile aufgrund seiner familienrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin.
[23] Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung scheidet im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz der Ersatz eines „reinen“ Vermögensschadens aus, zumal dieser selbst bei Verschuldenshaftung prinzipiell außer Ansatz bliebe (RS0111170; RS0111982). Einbezogen sind nur die absolut geschützten Rechtsgüter, soweit sie durch das fehlerhafte Produkt beschädigt wurden. Ein Aufwand, der nur als mittelbare Folge des an einem anderen Rechtsgut entstandenen Schadens getätigt werden muss, ist nicht ersatzfähig (RS0111982).
[24] Ausgenommen davon wäre nur der Fall einer bloßen Schadensverlagerung (vgl RS0119709), bei der ein zunächst dem unmittelbar Geschädigten entstandener Schaden auf einen Dritten überwälzt wird.Ausgenommen davon wäre nur der Fall einer bloßen Schadensverlagerung vergleiche RS0119709), bei der ein zunächst dem unmittelbar Geschädigten entstandener Schaden auf einen Dritten überwälzt wird.
[25] Diese Konstellation trifft auf die dem Feststellungsbegehren zugrunde gelegte künftige Unterhaltsmehrbelastung aber nicht zu. Es handelt sich dabei nicht um überwälzte Schäden der unmittelbar betroffenen Erstklägerin, sondern um im Familienrecht begründete originäre Verpflichtungen des Zweitklägers. Ihre eigenen künftig möglichen Einkommensnachteile macht die Erstklägerin selbst mit ihrem Feststellungsbegehren geltend.
[26] Die Revision setzt der mit der ständigen Rechtsprechung konformen Beurteilung des Berufungsgerichts ohne weitere Begründung nur entgegen, dass sie „nicht in jedem Fall zutreffend“ sei. Damit wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605).
[27] 6. Eine Grundlage für die Haftung der Beklagten für zukünftige schicksalhafte Entwicklungen im Leben des gesund geborenen Kindes (vgl RS0112111) wurde von den Vorinstanzen als einer Rechtsgrundlage entbehrend zutreffend verneint. Diese Beurteilung wird in der Revision auch nicht konkret bekämpft. Damit erübrigt sich aber eine Beantwortung der im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage, ob eine stellvertretende Klagslegitimation der Eltern für solche Ansprüche des Kindes in Frage käme.. Eine Grundlage für die Haftung der Beklagten für zukünftige schicksalhafte Entwicklungen im Leben des gesund geborenen Kindes vergleiche RS0112111) wurde von den Vorinstanzen als einer Rechtsgrundlage entbehrend zutreffend verneint. Diese Beurteilung wird in der Revision auch nicht konkret bekämpft. Damit erübrigt sich aber eine Beantwortung der im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage, ob eine stellvertretende Klagslegitimation der Eltern für solche Ansprüche des Kindes in Frage käme.
[28] 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979).. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979).
[29] Eine Korrektur der verzeichneten Kosten war erforderlich, weil Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt (hier: Spanien), kann Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955).Eine Korrektur der verzeichneten Kosten war erforderlich, weil Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt (hier: Spanien), kann Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955).
[30] Die Kläger schulden den Kostenersatz im Verhältnis ihrer Streitwerte (88 % und 12 %).