[17] 1. Da der Antrag vor dem 1. 7. 2021 beim Erstgericht einlangte, sind weiterhin die Bestimmungen in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) und damit auch § 382g EO in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl I 2019/105, anzuwenden (vgl § 502 Abs 7 EO). [17] 1. Da der Antrag vor dem 1. 7. 2021 beim Erstgericht einlangte, sind weiterhin die Bestimmungen in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) und damit auch Paragraph 382 g, EO in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl I 2019/105, anzuwenden vergleiche Paragraph 502, Absatz 7, EO).
[18] Die sogenannte „Stalking“-einstweilige Verfügung nach § 382g EO zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre enthält in Abs 1 einen demonstrativen Katalog der Mittel, mit denen der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre gesichert werden kann. Die Antragsteller stützen ihren Antrag speziell auf § 382g Abs 1 Z 7 EO. Diese Bestimmung nennt als Sicherungsmittel das „Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten“. [18] Die sogenannte „Stalking“-einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 g, EO zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre enthält in Absatz eins, einen demonstrativen Katalog der Mittel, mit denen der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre gesichert werden kann. Die Antragsteller stützen ihren Antrag speziell auf Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer 7, EO. Diese Bestimmung nennt als Sicherungsmittel das „Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten“.
[19] 2. § 382g Abs 1 Z 7 (nach der GREx, BGBl I 2021/86: § 382d Z 7 EO) soll – in Ergänzung der Z 4 zum Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei – einen wirksamen Behelf auch gegen sogenanntes „Cybermobbing“ bieten. Mit dieser Bestimmung sind insbesondere die Verbreitung „im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems“, zum Beispiel über soziale Medien im Internet, aber auch die „herkömmliche“ Verbreitung, etwa über Plakate, erfasst (Initiativantrag 970/A 26. GP, 45; Pesendorfer, Das Gewaltschutzgesetz 2019 – Änderungen bei den einstweiligen Verfügungen, iFamZ 2019, 367 [370]). Neben Ehrverletzungen (vgl § 107c Abs 1 Z 1 StGB) werden sonstige Verletzungen der Privatsphäre (§§ 16 und 1328a ABGB) auch dann erfasst, wenn es sich dabei nicht um Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs handelt, wie zum Beispiel obszöne Bemerkungen oder Beschimpfungen. Solche Äußerungen können, wenn sie in sozialen Netzwerken gepostet werden, im Rahmen des § 382g Abs 1 Z 7 EO verboten und entfernt werden. Da sich der Unterlassungsanspruch unter Umständen auch gegen diejenige Person richten kann, von deren Account aus die Äußerungen getätigt werden, ist daher diese Person auch für eine entsprechende einstweilige Verfügung passivlegitimiert (Initiativantrag aaO 46). [19] 2. Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer 7, (nach der GREx, BGBl I 2021/86: Paragraph 382 d, Ziffer 7, EO) soll – in Ergänzung der Ziffer 4, zum Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei – einen wirksamen Behelf auch gegen sogenanntes „Cybermobbing“ bieten. Mit dieser Bestimmung sind insbesondere die Verbreitung „im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems“, zum Beispiel über soziale Medien im Internet, aber auch die „herkömmliche“ Verbreitung, etwa über Plakate, erfasst (Initiativantrag 970/A 26. GP, 45; Pesendorfer, Das Gewaltschutzgesetz 2019 – Änderungen bei den einstweiligen Verfügungen, iFamZ 2019, 367 [370]). Neben Ehrverletzungen vergleiche Paragraph 107 c, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) werden sonstige Verletzungen der Privatsphäre (Paragraphen 16 und 1328 a ABGB) auch dann erfasst, wenn es sich dabei nicht um Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs handelt, wie zum Beispiel obszöne Bemerkungen oder Beschimpfungen. Solche Äußerungen können, wenn sie in sozialen Netzwerken gepostet werden, im Rahmen des Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer 7, EO verboten und entfernt werden. Da sich der Unterlassungsanspruch unter Umständen auch gegen diejenige Person richten kann, von deren Account aus die Äußerungen getätigt werden, ist daher diese Person auch für eine entsprechende einstweilige Verfügung passivlegitimiert (Initiativantrag aaO 46).
[20] Neben dem Wahrnehmbarmachen (Verbreiten) soll ausdrücklich auch das Wahrnehmbarhalten verboten werden können. Damit kann der Antragsgegner etwa auch dazu verhalten werden, bestimmte digitale Inhalte insbesondere aus dem Internet zu entfernen (Löschung). Dies setzt selbstverständlich voraus, dass ihm die Entfernung oder deren Veranlassung möglich ist (Initiativantrag aaO 46). Dem Antragsgegner kann daher ein aktives Tun auferlegt werden, nämlich dafür zu sorgen, dass die Verletzungen wieder beseitigt werden. Das kann etwa durch Löschen von Bildern oder Beiträgen auf einer Seite eines sozialen Mediums geschehen, aber auch durch die Entfernung von Plakaten oder Teilen davon (Pesendorfer aaO 371; vgl Sailer in Deixler-Hübner, Kommentar zur Exekutionsordnung, 382g EO Rz 7 [31. Lfg, Dezember 2020]; Mayrhofer in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht2 [2020] 220). [20] Neben dem Wahrnehmbarmachen (Verbreiten) soll ausdrücklich auch das Wahrnehmbarhalten verboten werden können. Damit kann der Antragsgegner etwa auch dazu verhalten werden, bestimmte digitale Inhalte insbesondere aus dem Internet zu entfernen (Löschung). Dies setzt selbstverständlich voraus, dass ihm die Entfernung oder deren Veranlassung möglich ist (Initiativantrag aaO 46). Dem Antragsgegner kann daher ein aktives Tun auferlegt werden, nämlich dafür zu sorgen, dass die Verletzungen wieder beseitigt werden. Das kann etwa durch Löschen von Bildern oder Beiträgen auf einer Seite eines sozialen Mediums geschehen, aber auch durch die Entfernung von Plakaten oder Teilen davon (Pesendorfer aaO 371; vergleiche Sailer in Deixler-Hübner, Kommentar zur Exekutionsordnung, 382g EO Rz 7 [31. Lfg, Dezember 2020]; Mayrhofer in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht2 [2020] 220).
[21] 3. Unter „im Wege der Telekommunikation“ in § 382g Abs 1 Z 7 EO ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten aller Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen zu verstehen (ErläutRV 689 BlgNR 25. GP, 19 [zu § 107c StGB; Strafrechtsänderungsgesetz 2015]). Computersysteme sind sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen (vgl § 74 Abs 1 Z 8 StGB). Erfasst sind insbesondere E-Mails, SMS und Anrufe, aber auch MMS, instant messages, Postings, die Platzierung von Nachrichten und Bildern auf Internetseiten oder Internetplattformen aller Art und die Verbreitung über soziale Netzwerke (Pesendorfer aaO 371). [21] 3. Unter „im Wege der Telekommunikation“ in Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer 7, EO ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten aller Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen zu verstehen (ErläutRV 689 BlgNR 25. GP, 19 [zu Paragraph 107 c, StGB; Strafrechtsänderungsgesetz 2015]). Computersysteme sind sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen vergleiche Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 8, StGB). Erfasst sind insbesondere E-Mails, SMS und Anrufe, aber auch MMS, instant messages, Postings, die Platzierung von Nachrichten und Bildern auf Internetseiten oder Internetplattformen aller Art und die Verbreitung über soziale Netzwerke (Pesendorfer aaO 371).
[22] Der höchstpersönliche Lebensbereich deckt sich mit dem Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK und erfasst etwa das Sexualleben, den sensiblen Bereich des Familienlebens, Krankheiten, Behinderungen und religiöse Ansichten (Pesendorfer aaO 371). Eine Verletzung an der Ehre ist jede Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt. Gemeint ist auch in diesem Anwendungsbereich nicht das subjektive „Ehrgefühl“ im Sinn einer größeren oder geringeren Selbstachtung, sondern die Ehre eines Menschen in ihrer objektiven Bedeutung. Der Begriff der Privatsphäre betrifft den persönlichen Lebensbereich eines Menschen, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (RS0125721). Erfasst sind davon etwa auch obszöne Bemerkungen oder Beschimpfungen, die nach § 382g Abs 1 Z 1 EO als Kontaktaufnahme verboten und, wenn sie auf sozialen Netzwerken gepostet werden, nach Z 7 entfernt werden können (Initiativantrag aaO 46; Pesendorfer aaO 371). [22] Der höchstpersönliche Lebensbereich deckt sich mit dem Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK und erfasst etwa das Sexualleben, den sensiblen Bereich des Familienlebens, Krankheiten, Behinderungen und religiöse Ansichten (Pesendorfer aaO 371). Eine Verletzung an der Ehre ist jede Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt. Gemeint ist auch in diesem Anwendungsbereich nicht das subjektive „Ehrgefühl“ im Sinn einer größeren oder geringeren Selbstachtung, sondern die Ehre eines Menschen in ihrer objektiven Bedeutung. Der Begriff der Privatsphäre betrifft den persönlichen Lebensbereich eines Menschen, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (RS0125721). Erfasst sind davon etwa auch obszöne Bemerkungen oder Beschimpfungen, die nach Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins, EO als Kontaktaufnahme verboten und, wenn sie auf sozialen Netzwerken gepostet werden, nach Ziffer 7, entfernt werden können (Initiativantrag aaO 46; Pesendorfer aaO 371).
[23] Unter einer größeren Zahl von Menschen sind etwa zehn Menschen zu verstehen (ErläutRV 689 BlgNR 25. GP, 20 [zu § 107c StGB; Strafrechtsänderungsgesetz 2015]; Pesendorfer aaO 371). [23] Unter einer größeren Zahl von Menschen sind etwa zehn Menschen zu verstehen (ErläutRV 689 BlgNR 25. GP, 20 [zu Paragraph 107 c, StGB; Strafrechtsänderungsgesetz 2015]; Pesendorfer aaO 371).
[24] 4.1. Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking“-Handlungen oder anderer unzulässiger Eingriffe in die Privatsphäre. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt (RS0121887). [24] 4.1. Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking“-Handlungen oder anderer unzulässiger Eingriffe in die Privatsphäre. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erfüllt (RS0121887).
[25] 4.2. Im Fall von Persönlichkeitsrechtsverletzungen leitete die Rechtsprechung aus § 16 ABGB Feststellungsansprüche sowie Abwehransprüche ab, nämlich Unterlassungsansprüche, die bei bereits erfolgtem Verstoß auch Beseitigungs- und Vernichtungsansprüche umfassen (RS0008994 [T4]; 7 Ob 81/16m mwN). § 20 Abs 1 Satz 1 ABGB idF Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, BGBl I 2020/148, normiert nunmehr ausdrücklich den bisher schon in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung (dazu ErläutRV 481 BlgNR 27. GP, 7). Der Anspruch auf Unterlassung umfasst nach § 20 Abs 1 Satz 2 ABGB auch den Anspruch auf Beseitigung eines der Unterlassungsverpflichtung widerstreitenden Zustands. [25] 4.2. Im Fall von Persönlichkeitsrechtsverletzungen leitete die Rechtsprechung aus Paragraph 16, ABGB Feststellungsansprüche sowie Abwehransprüche ab, nämlich Unterlassungsansprüche, die bei bereits erfolgtem Verstoß auch Beseitigungs- und Vernichtungsansprüche umfassen (RS0008994 [T4]; 7 Ob 81/16m mwN). Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 ABGB in der Fassung Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, BGBl I 2020/148, normiert nunmehr ausdrücklich den bisher schon in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung (dazu ErläutRV 481 BlgNR 27. GP, 7). Der Anspruch auf Unterlassung umfasst nach Paragraph 20, Absatz eins, Satz 2 ABGB auch den Anspruch auf Beseitigung eines der Unterlassungsverpflichtung widerstreitenden Zustands.
[26] Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand nicht beseitigt ist. Seine Pflicht zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten (RS0079560). Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst der Anspruch auf Unterlassung jedenfalls auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht (RS0079560 [T1]). Die Verfügungsbefugnis des Störers ist vom Antragsteller zu behaupten und zu beweisen (RS0079560 [T4]).
[27] 5. Unstrittig ist, dass das Posting der Antragsgegnerin und die Kommentare auf ihrem Facebook-Account von einer größeren Zahl von Menschen wahrgenommen werden konnten, haben doch zumindest 15 Nutzer die Veröffentlichung kommentiert.
[28] Die Antragsgegnerin vermag keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen:
6.1. Allgemeine Grundsätze in der Rechtsprechung:
[29] Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest, trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Stellt sich heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung (RS0120423).
[30] Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Dieser höchstpersönliche Kernbereich ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie dazugehören (RS0008990 [T11]; RS0122148).
[31] Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen; es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (RS0008990; so auch ErläutRV 481 BlgNR 27. GP, 7). Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist schon nach allgemeinen Grundsätzen das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund umfassender Interessenabwägung zu finden (RS0022917).
[32] 6.2. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Facebook-Posting private Details des Familienlebens der Antragsteller bekanntgegeben sowie – trotz Kenntnis – gehässige Kommentare gegen diese geduldet und damit in deren geschützte Privatsphäre eingegriffen.
[33] Dass die Antragsgegnerin in ihrem Posting die Namen der Antragsteller nicht genannt hat, ist unerheblich, weil diese schon aufgrund der Namensgleichheit auch ohne Anführung der Familiennamen identifiziert werden konnten (vgl RS0008998 [T2]). Die leichte Identifizierbarkeit ist auch aus den konkret auf den Erstantragsteller und die antragstellenden Großeltern Bezug nehmenden Kommentaren der Facebook-Nutzer ersichtlich. [33] Dass die Antragsgegnerin in ihrem Posting die Namen der Antragsteller nicht genannt hat, ist unerheblich, weil diese schon aufgrund der Namensgleichheit auch ohne Anführung der Familiennamen identifiziert werden konnten vergleiche RS0008998 [T2]). Die leichte Identifizierbarkeit ist auch aus den konkret auf den Erstantragsteller und die antragstellenden Großeltern Bezug nehmenden Kommentaren der Facebook-Nutzer ersichtlich.
[34] Im vorliegenden Fall sind das Persönlichkeitsrecht der Antragsteller auf Achtung ihrer Privatsphäre und des Familienlebens (vgl Art 8 EMRK) und das Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung berührt (Art 10 EMRK). Wenn die Antragsgegnerin meint, ihr Posting diene dem öffentlichen Informationsinteresse, weil sie aufzeige, dass das mangelhaft geführte Pflegschaftsverfahren die Rechtsprechung zur Einschränkung des Kontaktrechts missachte und durch das Pflegschaftsverfahren sowie die negative Beeinflussung der Kinder deren Kindeswohl gefährdet werde, so zeigt sie damit keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse auf, geht es ihr doch ausschließlich darum, negative Stimmung gegen die Antragsteller und das Pflegschaftsgericht zu machen. Dass ihr diese negative und beleidigende Stimmungsmache geglückt ist, zeigen nicht zuletzt die als Reaktion auf ihre Mitteilung in den Kommentaren enthaltenen Äußerungen, in denen konkret der Erst-, die Fünft- und der Sechstantragsteller angegriffen und teilweise auch beleidigt werden. Dass sie mit der Veröffentlichung bezwecke, die Kinder vor einer Kindeswohlgefährdung zu schützen, ist nicht nachvollziehbar und kann mit dem Posting gerade nicht erreicht werden. Sie legt auch nicht dar, warum ihr Posting geeignet sein sollte, ihre Obsorge- und Kontaktrechte durchzusetzen. Dies kann nur im Rahmen der dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren geschehen. Damit überwiegt aber eindeutig das Interesse der Antragsteller am Schutz ihrer Privatsphäre das behauptete Interesse der Antragsgegnerin an der freien Meinungsäußerung. [34] Im vorliegenden Fall sind das Persönlichkeitsrecht der Antragsteller auf Achtung ihrer Privatsphäre und des Familienlebens vergleiche Artikel 8, EMRK) und das Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung berührt (Artikel 10, EMRK). Wenn die Antragsgegnerin meint, ihr Posting diene dem öffentlichen Informationsinteresse, weil sie aufzeige, dass das mangelhaft geführte Pflegschaftsverfahren die Rechtsprechung zur Einschränkung des Kontaktrechts missachte und durch das Pflegschaftsverfahren sowie die negative Beeinflussung der Kinder deren Kindeswohl gefährdet werde, so zeigt sie damit keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse auf, geht es ihr doch ausschließlich darum, negative Stimmung gegen die Antragsteller und das Pflegschaftsgericht zu machen. Dass ihr diese negative und beleidigende Stimmungsmache geglückt ist, zeigen nicht zuletzt die als Reaktion auf ihre Mitteilung in den Kommentaren enthaltenen Äußerungen, in denen konkret der Erst-, die Fünft- und der Sechstantragsteller angegriffen und teilweise auch beleidigt werden. Dass sie mit der Veröffentlichung bezwecke, die Kinder vor einer Kindeswohlgefährdung zu schützen, ist nicht nachvollziehbar und kann mit dem Posting gerade nicht erreicht werden. Sie legt auch nicht dar, warum ihr Posting geeignet sein sollte, ihre Obsorge- und Kontaktrechte durchzusetzen. Dies kann nur im Rahmen der dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren geschehen. Damit überwiegt aber eindeutig das Interesse der Antragsteller am Schutz ihrer Privatsphäre das behauptete Interesse der Antragsgegnerin an der freien Meinungsäußerung.
[35] 6.3. Da die Antragsgegnerin durch ihr nach wie vor veröffentlichtes Posting in die Persönlichkeitsrechte der Antragsteller eingreift und auch die ihr zumutbare Löschung der beleidigenden Kommentare nicht veranlasst, ist die Wiederholungsgefahr, die durch ihre WhatsApp-Nachricht vom 28. 5. 2021 noch verstärkt wird, jedenfalls gegeben. Sie beharrt auch im Prozess darauf, zur Veröffentlichung des Postings berechtigt zu sein. Mit der Behauptung, mit der WhatsApp-Nachricht habe sie gemeint, sie werde eines Tages möglicherweise ein Buch über ihre Erlebnisse schreiben, vermag sie jedenfalls die Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften.
[36] 6.4. Damit sind sowohl die Sicherung des Unterlassungsbegehrens als auch des Löschungsbegehrens mit den Mitteln gemäß § 382g Abs 1 Z 7 EO berechtigt. [36] 6.4. Damit sind sowohl die Sicherung des Unterlassungsbegehrens als auch des Löschungsbegehrens mit den Mitteln gemäß Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer 7, EO berechtigt.
[37] Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.
[38] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 393 Abs 2 EO idF BGBl I 2009/40. [38] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 2, EO in der Fassung BGBl I 2009/40.