Zum Punkt 1.) des Urteilsspruches:
Das Erstgericht hat die Gegenforderung des Beklagten mit EUR 5.000,-- als berechtigt erkannt und der Klägerin - obwohl es die Klagsforderung hinsichtlich der offenen Bestandzinse mit insgesamt EUR 53.520,72 als zu Recht bestehend feststellte - folgerichtig nur insgesamt EUR 48.520,72 zugesprochen. Wenn auch eine spruchmäßige Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 5.000,-- unterblieb, kann nach den Entscheidungsgründen des Ersturteiles kein Zweifel daran bestehen, dass der Entscheidungswille des Erstgerichtes auf Abweisung des genannten Betrages gerichtet war.
Dass dies auch von den Parteien so verstanden wurde, zeigen die Ausführungen in der Berufung des Beklagten und in der Berufungsbeantwortung. Darin wurde von der Klägerin ausdrücklich betont, dass das Erstgericht die Gegenforderung zu Recht unter Anwendung des § 273 ZPO mit EUR 5.000,-- festgesetzt habe. Obwohl das Ersturteil im Umfang der - also erschließbaren - Abweisung von EUR 5.000,-- unbekämpft blieb, hat das Berufungsgericht das angefochtene Ersturteil zur Gänze aufgehoben. Aus Anlass des zulässigen (dazu gleich) Rekurses des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes war daher von Amts wegen der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteiles aufzugreifen.Dass dies auch von den Parteien so verstanden wurde, zeigen die Ausführungen in der Berufung des Beklagten und in der Berufungsbeantwortung. Darin wurde von der Klägerin ausdrücklich betont, dass das Erstgericht die Gegenforderung zu Recht unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO mit EUR 5.000,-- festgesetzt habe. Obwohl das Ersturteil im Umfang der - also erschließbaren - Abweisung von EUR 5.000,-- unbekämpft blieb, hat das Berufungsgericht das angefochtene Ersturteil zur Gänze aufgehoben. Aus Anlass des zulässigen (dazu gleich) Rekurses des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes war daher von Amts wegen der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteiles aufzugreifen.
2.) Zum Punkt 2.) des Urteilsspruches:
Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund - insbesondere zur Rechtslage nach Einfügung des § 182a ZPO durch Art II Z 14 ZVN 2002 fehlt noch oberstgerichtliche Judikatur - zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund - insbesondere zur Rechtslage nach Einfügung des Paragraph 182 a, ZPO durch Artikel römisch zwei, Ziffer 14, ZVN 2002 fehlt noch oberstgerichtliche Judikatur - zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Der erkennende Senat erachtet die Rekursausführungen des Beklagten für nicht stichhältig, die damit bekämpfte eingehende Entscheidungsbegründung des angefochtenen Beschlusses hingegen in allen Punkten - sowohl im Ergebnis, als auch in der methodischen Ableitung - für zutreffend. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528a ZPO reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz hinzuweisen und diese, auf die Rechtsrüge des Rekurswerbers Bezug nehmend, lediglich wie folgt zu ergänzen:Der erkennende Senat erachtet die Rekursausführungen des Beklagten für nicht stichhältig, die damit bekämpfte eingehende Entscheidungsbegründung des angefochtenen Beschlusses hingegen in allen Punkten - sowohl im Ergebnis, als auch in der methodischen Ableitung - für zutreffend. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz hinzuweisen und diese, auf die Rechtsrüge des Rekurswerbers Bezug nehmend, lediglich wie folgt zu ergänzen:
Die Rechtsrüge des Beklagten, der allen anderen vom Berufungsgericht geäußerten und vielfach durch Zitate oberstgerichtlicher Judikatur belegten Rechtsmeinungen ohnehin gar nicht (mehr) widerspricht, wendet sich allein gegen die Auffassung der zweiten Instanz, eine darauf, dass die Klägerin nicht Zahlung an das Finanzamt bzw Gerichtserlag begehrt habe, gestützte sofortige Klagsabweisung würde dem Verbot von Überraschungsentscheidungen widersprechen. Er, der Beklagte, habe seinen Antrag, das Klagebegehren abzuweisen, ausdrücklich auch mit der mangelnden Aktivlegitimation der klagenden Partei begründet und dieses Thema sei vom Erstgericht auch ausführlich erörtert worden. Da eine Partei stets damit rechnen müsse, dass sich das Gericht dem Standpunkt der Gegenseite anschließt, könne hier von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden; Erst- bzw Berufungsgericht seien nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die notwendige Änderung des Klagebegehrens hinzuweisen.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Die durch die ZVN 2002 eingefügte Bestimmung des § 182a ZPO normiert die Pflicht des Gerichtes, das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und schreibt das von der Rsp schon bisher aus § 182 ZPO abgeleitete „Verbot von Überraschungsentscheidungen" fest (Beran ua, [Franz] Klein, aber fein; Die Zivilverfahrensnovelle 2002 aus Sicht des „Arbeitskreises-Verfahrensvereinfachung" in RZ 2002, 258 [265]). Danach darf das Gericht, sieht man von Nebenansprüchen (Zinsen, Kosten uä) ab, seine Entscheidung nur auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, stützen, wenn es sie zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Damit wurde die stRsp, dass die Parteien von einer Rechtsansicht nicht überrascht werden dürfen (SZ 57/85; SZ 63/138; ZVR 1997/147 uva; RIS-Justiz RS0037300), in das Gesetz aufgenommen. Überraschend war allerdings nach der bisherigen Judikatur nur eine Rechtsansicht, wenn sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestand (SZ 72/28; JBl 2002, 385; Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 182, 182a Rz 10). Wie der genannte Autor zutreffend fortfährt, erweitert § 182a ZPO nun die Pflichten der Gerichte, weil eine Partei auch erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die von der Gegenseite bereits ins Spiel gebracht worden waren, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann. Erkennt dies das Prozessgericht, hat es im Rahmen der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens darauf hinzuweisen; erkannte das Prozessgericht den Irrtum der Partei nicht, war er aber erkennbar, was nach der Aktenlage überprüfbar ist, liegt ein Verfahrensmangel vor.Die durch die ZVN 2002 eingefügte Bestimmung des Paragraph 182 a, ZPO normiert die Pflicht des Gerichtes, das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und schreibt das von der Rsp schon bisher aus Paragraph 182, ZPO abgeleitete „Verbot von Überraschungsentscheidungen" fest (Beran ua, [Franz] Klein, aber fein; Die Zivilverfahrensnovelle 2002 aus Sicht des „Arbeitskreises-Verfahrensvereinfachung" in RZ 2002, 258 [265]). Danach darf das Gericht, sieht man von Nebenansprüchen (Zinsen, Kosten uä) ab, seine Entscheidung nur auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, stützen, wenn es sie zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Damit wurde die stRsp, dass die Parteien von einer Rechtsansicht nicht überrascht werden dürfen (SZ 57/85; SZ 63/138; ZVR 1997/147 uva; RIS-Justiz RS0037300), in das Gesetz aufgenommen. Überraschend war allerdings nach der bisherigen Judikatur nur eine Rechtsansicht, wenn sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestand (SZ 72/28; JBl 2002, 385; Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraphen 182, 182 a, Rz 10). Wie der genannte Autor zutreffend fortfährt, erweitert Paragraph 182 a, ZPO nun die Pflichten der Gerichte, weil eine Partei auch erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die von der Gegenseite bereits ins Spiel gebracht worden waren, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann. Erkennt dies das Prozessgericht, hat es im Rahmen der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens darauf hinzuweisen; erkannte das Prozessgericht den Irrtum der Partei nicht, war er aber erkennbar, was nach der Aktenlage überprüfbar ist, liegt ein Verfahrensmangel vor.
Auch wenn, wie erwähnt, anzunehmen ist, dass die ZVN 2002 die Erörterungs- und Anleitungspflicht des Gerichtes erweitert, hat es jedoch grundsätzlich dabei zu bleiben, dass sich die Manuduktionspflicht des Gerichtes im Rahmen des behaupteten Anspruches zu bewegen hat; nur in diesem Bereich ist auf eine Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde (SZ 70/199; Schragel aaO Rz 11). Die Anleitungspflicht (vgl dazu JBl 1970, 623 uva; RIS-Justiz RS0037166) ist durch § 182a ZPO nur insofern als erweitert anzusehen, dass nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt (Schragel aaO). Bei Identität des Rechtsschutzzieles ist eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu erwarten, auch wenn nun über ein abweisungsreif gewesenes Klagebegehren zu verhandeln ist; immerhin ist nach stRsp die Aussichtslosigkeit des Erstbegehrens kein Grund, eine Klageänderung nicht zuzulassen; eine Klagsänderung ist vielmehr tunlichst zuzulassen, wenn dadurch ein neuer Prozess vermieden und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger2, § 235 ZPO Rz 7 mwN). Die Rechtsprechung, die Anleitungspflicht des Gerichtes gehe nicht so weit, es einer Partei zu ermöglichen, ein abzuweisenden Klagebegehren durch eine Klagsänderung so abzuändern oder zu erweitern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung noch gegeben sein könnten (SZ 56/104; JBl 1988, 730 ua), entspricht daher nicht den Intentionen der ZVN 2002. Es ist einem Gericht überhaupt nicht zumutbar, in falsch verstandener Objektivität eine Partei ohne Hinweis für sie schädliche Handlungen setzen zu lassen (Schragel aaO).Auch wenn, wie erwähnt, anzunehmen ist, dass die ZVN 2002 die Erörterungs- und Anleitungspflicht des Gerichtes erweitert, hat es jedoch grundsätzlich dabei zu bleiben, dass sich die Manuduktionspflicht des Gerichtes im Rahmen des behaupteten Anspruches zu bewegen hat; nur in diesem Bereich ist auf eine Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde (SZ 70/199; Schragel aaO Rz 11). Die Anleitungspflicht vergleiche dazu JBl 1970, 623 uva; RIS-Justiz RS0037166) ist durch Paragraph 182 a, ZPO nur insofern als erweitert anzusehen, dass nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt (Schragel aaO). Bei Identität des Rechtsschutzzieles ist eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu erwarten, auch wenn nun über ein abweisungsreif gewesenes Klagebegehren zu verhandeln ist; immerhin ist nach stRsp die Aussichtslosigkeit des Erstbegehrens kein Grund, eine Klageänderung nicht zuzulassen; eine Klagsänderung ist vielmehr tunlichst zuzulassen, wenn dadurch ein neuer Prozess vermieden und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger2, Paragraph 235, ZPO Rz 7 mwN). Die Rechtsprechung, die Anleitungspflicht des Gerichtes gehe nicht so weit, es einer Partei zu ermöglichen, ein abzuweisenden Klagebegehren durch eine Klagsänderung so abzuändern oder zu erweitern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung noch gegeben sein könnten (SZ 56/104; JBl 1988, 730 ua), entspricht daher nicht den Intentionen der ZVN 2002. Es ist einem Gericht überhaupt nicht zumutbar, in falsch verstandener Objektivität eine Partei ohne Hinweis für sie schädliche Handlungen setzen zu lassen (Schragel aaO).
Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht in diesem Sinne wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht ist nicht möglich, sondern jeweils nach den Umständen des Falles zu beurteilen (JBl 1990, 802). Die Prozessleitungspflicht geht aber nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen. Das Vorbringen des Klägers ist das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (Schragel aaO mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es dürfe die Klägerin mit seiner betreffenden Rechtsansicht nicht überraschen, insoweit liege ein Erörterungsmangel vor, entgegen der Auffassung des Rekurswerbers zu billigen. Die Klägerin hat auf den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand des Beklagten, sie sei zur Geltendmachung der Mietzinsforderungen nicht mehr legitimiert, weil die Ansprüche an das Finanzamt überwiesen worden seien, lediglich auf die Zustimmung des Finanzamtes zur Verfahrensfortsetzung und damit zu ihrer Prozessführung hingewiesen. Sie hat die Rechtslage damit ganz offenbar insoweit verkannt, als sich ihre Sachlegitimation zufolge Pfändung und Überweisung auf ein Begehren auf Zahlung an das Finanzamt bzw auf Gerichtserlag beschränken musste. Die Klägerin hat demnach iSd § 182a zweiter Satz ZPO einen rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkt erkennbar übersehen.Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es dürfe die Klägerin mit seiner betreffenden Rechtsansicht nicht überraschen, insoweit liege ein Erörterungsmangel vor, entgegen der Auffassung des Rekurswerbers zu billigen. Die Klägerin hat auf den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand des Beklagten, sie sei zur Geltendmachung der Mietzinsforderungen nicht mehr legitimiert, weil die Ansprüche an das Finanzamt überwiesen worden seien, lediglich auf die Zustimmung des Finanzamtes zur Verfahrensfortsetzung und damit zu ihrer Prozessführung hingewiesen. Sie hat die Rechtslage damit ganz offenbar insoweit verkannt, als sich ihre Sachlegitimation zufolge Pfändung und Überweisung auf ein Begehren auf Zahlung an das Finanzamt bzw auf Gerichtserlag beschränken musste. Die Klägerin hat demnach iSd Paragraph 182 a, zweiter Satz ZPO einen rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkt erkennbar übersehen.
Dies hat das Erstgericht zwar, wie dessen Zuspruch „zu Handen des Finanzamtes" zeigt, grundsätzlich erkannt. Der Erstrichter ist aber seinerseits ganz offensichtlich davon ausgegangen, ein derartiger Zuspruch sei ihm auf Grund seiner Befugnis, dem Urteilsspruch eine klare(re) und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben zu können, ohne weiteres möglich (Stohanzl, ZPO15 § 405 E 3; Fucik in Fasching/Konecny2 III § 405 ZPO Rz 17 mwN). Nach hM ist in diesem Zusammenhang nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch der Inhalt der Klage zu beachten (SZ 27/12; EvBl 1957/258; EvBl 1958/257; vgl RIS-Justiz RS0041254). Maßgebend ist neben dem Begehren daher der geltend gemachte anspruchsbegründende Sachverhalt, nicht aber einzelne im Verfahren hervorgekommene Beweisergebnisse (Stohanzl, ZPO15 § 405 E 6). In der Judikatur wurde daher in manchen Fällen etwa der Erlag bei einem Notar oder bei Gericht als Minus gegenüber der unmittelbaren Leistung an den Kläger angesehen (JBl 1971, 572; SZ 56/194 ua). Nach stRsp stellt ebenso auch im Falle der Erfüllungsübernahme die Verurteilung zur Zahlung an den Gläubiger statt an den Schuldner vor Zahlung durch diesen lediglich ein Minus dar und wird daher eine entsprechende, amtswegige Richtigstellung eines, ungeachtet des Umstandes, dass der Schuldner seinerseits noch gar nicht geleistet hat, auf Zahlung an ihn lautenden Klagebegehrens gefordert bzw akzeptiert (SZ 69/18 = EvBl 1996/78 = ecolex 1996, 360 = ÖBA 1996, 815 = MietSlg 48.639; Rechberger in Rechberger2 § 405 Rz 5; Fucik aaO § 405 ZPO Rz 44).Dies hat das Erstgericht zwar, wie dessen Zuspruch „zu Handen des Finanzamtes" zeigt, grundsätzlich erkannt. Der Erstrichter ist aber seinerseits ganz offensichtlich davon ausgegangen, ein derartiger Zuspruch sei ihm auf Grund seiner Befugnis, dem Urteilsspruch eine klare(re) und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben zu können, ohne weiteres möglich (Stohanzl, ZPO15 Paragraph 405, E 3; Fucik in Fasching/Konecny2 III Paragraph 405, ZPO Rz 17 mwN). Nach hM ist in diesem Zusammenhang nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch der Inhalt der Klage zu beachten (SZ 27/12; EvBl 1957/258; EvBl 1958/257; vergleiche RIS-Justiz RS0041254). Maßgebend ist neben dem Begehren daher der geltend gemachte anspruchsbegründende Sachverhalt, nicht aber einzelne im Verfahren hervorgekommene Beweisergebnisse (Stohanzl, ZPO15 Paragraph 405, E 6). In der Judikatur wurde daher in manchen Fällen etwa der Erlag bei einem Notar oder bei Gericht als Minus gegenüber der unmittelbaren Leistung an den Kläger angesehen (JBl 1971, 572; SZ 56/194 ua). Nach stRsp stellt ebenso auch im Falle der Erfüllungsübernahme die Verurteilung zur Zahlung an den Gläubiger statt an den Schuldner vor Zahlung durch diesen lediglich ein Minus dar und wird daher eine entsprechende, amtswegige Richtigstellung eines, ungeachtet des Umstandes, dass der Schuldner seinerseits noch gar nicht geleistet hat, auf Zahlung an ihn lautenden Klagebegehrens gefordert bzw akzeptiert (SZ 69/18 = EvBl 1996/78 = ecolex 1996, 360 = ÖBA 1996, 815 = MietSlg 48.639; Rechberger in Rechberger2 Paragraph 405, Rz 5; Fucik aaO Paragraph 405, ZPO Rz 44).
Hingegen muss im vorliegenden Fall, in dem die klagsgegenständliche Forderung im Verlauf des Verfahrens gepfändet und überwiesen wurde und die Klägerin erst über entsprechenden Einwand der Beklagten lediglich die Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Verfahrensfortsetzung vorbrachte, auch wenn eine gewisse Parallelität zu den Fällen der Erfüllungsübernahme gegeben zu sein scheint, die Verurteilung zur Zahlung an den Überweisungsgläubiger anstelle der Klägerin doch wohl als Aliud und nicht als Minus bezeichnet werden. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass § 308a Abs 3 EO ausdrücklich vorsieht, dass eine Änderung des Klagebegehrens auf Leistung einer gepfändeten und überwiesenen, beschränkt pfändbaren Forderung an den betreibenden Gläubiger ohne Zustimmung des Beklagten möglich ist. Dies ausdrücklich zu bestimmen bzw auszusprechen würde sich nämlich erübrigen, wäre eine solche Änderung des Begehrens ohnehin - als Minus - jeweils auch von Amts wegen vorzunehmen und in einem solchen Fall daher auch amtswegig ohne weiteres auf Zahlung an den Überweisungsgläubiger zu verurteilen (vgl Angst/Jakusch/Mohr, EO14, die in Anm 10 zu § 308a die Ansicht vertreten, bei verfehltem, zur Gänze auf Zahlung an den Verpflichteten lautendem Klagebegehren sei die Klage daher nicht abzuweisen, sondern es sei dem Verpflichteten bzw dem in den Rechtsstreit eingetretenen betreibenden Gläubiger Gelegenheit zur Richtigstellung des Klagebegehrens zu geben).Hingegen muss im vorliegenden Fall, in dem die klagsgegenständliche Forderung im Verlauf des Verfahrens gepfändet und überwiesen wurde und die Klägerin erst über entsprechenden Einwand der Beklagten lediglich die Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Verfahrensfortsetzung vorbrachte, auch wenn eine gewisse Parallelität zu den Fällen der Erfüllungsübernahme gegeben zu sein scheint, die Verurteilung zur Zahlung an den Überweisungsgläubiger anstelle der Klägerin doch wohl als Aliud und nicht als Minus bezeichnet werden. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass Paragraph 308 a, Absatz 3, EO ausdrücklich vorsieht, dass eine Änderung des Klagebegehrens auf Leistung einer gepfändeten und überwiesenen, beschränkt pfändbaren Forderung an den betreibenden Gläubiger ohne Zustimmung des Beklagten möglich ist. Dies ausdrücklich zu bestimmen bzw auszusprechen würde sich nämlich erübrigen, wäre eine solche Änderung des Begehrens ohnehin - als Minus - jeweils auch von Amts wegen vorzunehmen und in einem solchen Fall daher auch amtswegig ohne weiteres auf Zahlung an den Überweisungsgläubiger zu verurteilen vergleiche Angst/Jakusch/Mohr, EO14, die in Anmerkung 10, zu Paragraph 308 a, die Ansicht vertreten, bei verfehltem, zur Gänze auf Zahlung an den Verpflichteten lautendem Klagebegehren sei die Klage daher nicht abzuweisen, sondern es sei dem Verpflichteten bzw dem in den Rechtsstreit eingetretenen betreibenden Gläubiger Gelegenheit zur Richtigstellung des Klagebegehrens zu geben).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die demnach gegebene Notwendigkeit, Zahlung an das Finanzamt E***** als Überweisungsgläubiger zu verlangen, sei mit der Klägerin zu erörtern und dieser müsse die Möglichkeit zu einer Klagsänderung iSd § 308a Abs 3 EO gegeben werden, ist daher zu billigen.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die demnach gegebene Notwendigkeit, Zahlung an das Finanzamt E***** als Überweisungsgläubiger zu verlangen, sei mit der Klägerin zu erörtern und dieser müsse die Möglichkeit zu einer Klagsänderung iSd Paragraph 308 a, Absatz 3, EO gegeben werden, ist daher zu billigen.
Eine entsprechende Verfahrensergänzung konnte nicht vom Berufungsgericht selbst vorgenommen werden, da dieses nicht nach mündlicher Berufungsverhandlung, sondern in nichtöffentlicher Sitzung entschieden hat. Dieses Vorgehen ist aus Gründen der Prozessökonomie deshalb nicht zu beanstanden, da das erstinstanzliche Verfahren auch hinsichtlich der Frage eines Zinsminderungsrechtes nach § 1096 ABGB an Mängeln (sekundären Feststellungsmängeln) leidet, die auch im Falle einer entsprechenden Modifikation des Klagebegehrens durch die Klägerin jedenfalls eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht erforderlich machten.Eine entsprechende Verfahrensergänzung konnte nicht vom Berufungsgericht selbst vorgenommen werden, da dieses nicht nach mündlicher Berufungsverhandlung, sondern in nichtöffentlicher Sitzung entschieden hat. Dieses Vorgehen ist aus Gründen der Prozessökonomie deshalb nicht zu beanstanden, da das erstinstanzliche Verfahren auch hinsichtlich der Frage eines Zinsminderungsrechtes nach Paragraph 1096, ABGB an Mängeln (sekundären Feststellungsmängeln) leidet, die auch im Falle einer entsprechenden Modifikation des Klagebegehrens durch die Klägerin jedenfalls eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht erforderlich machten.
Der Rekurs muss erfolglos bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.