Entscheidungsgründe:
Mit dem als „Urkundenvorlage" bezeichneten Schriftsatz vom 10. 9. 2004 übermittelte die Beklagte ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (zu dem sie auch Vorbringen erstattete), während die Nebenintervenientin mit ihrer „Mitteilung" vom 15. 2. 2005 „anmerkte", dass es hier an der Zulässigkeit des Rechtsweges mangle. Die Klägerin überreichte dazu am 13. 9. 2004 und 20. 2. 2005 jeweils eine „Äußerung". Mit „Mitteilung" vom 4. 5. 2005 legte die Klägerin schließlich den Entwurf einer VO des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) vor.
Abgesehen davon, dass die genannten Schriftsätze der beiden Revisionswerberinnen schon deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil sie lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurden, steht nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels" jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (RIS-Justiz RS0102887 uva; zuletzt: 9 ObA 54/04p). Weitere Rechtsmittelschriften oder Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen wären daher selbst dann als unzulässig anzusehen, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RIS-Justiz RS0041666; zuletzt: 7 Ob 222/04d und 10 Ob 57/04m jeweils mwN).
Dieser Grundsatz wird durch die erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten gemäß § 84 Abs 3 ZPO seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 bloß eingeschränkt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 505 ZPO Rz 5 f; Gitschthaler in Rechberger2 Rz 12 zu § 85 ZPO; RIS-Justiz RS0036673 [T2]; zuletzt: 10 Ob 57/04m mwN). Wenn - wie hier - bereits ein zur meritorischen Behandlung geeignetes, und daher nicht verbesserungsbedürftiges Rechtsmittel vorliegt, ist nach wie vor von der „Einmaligkeit des Rechtsmittels" auszugehen (RIS-Justiz RS0036673 [T3], RS0041666 [T23]; zuletzt: 10 Ob 57/04m). Die vorliegenden, formal einwandfreien Rechtsmittel-(gegen-)schriften sind somit uneingeschränkt dem Einmaligkeitsgrundsatz unterworfen (Zechner aaO Rz 6 mwN), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Dieser Grundsatz wird durch die erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 bloß eingeschränkt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 505, ZPO Rz 5 f; Gitschthaler in Rechberger2 Rz 12 zu Paragraph 85, ZPO; RIS-Justiz RS0036673 [T2]; zuletzt: 10 Ob 57/04m mwN). Wenn - wie hier - bereits ein zur meritorischen Behandlung geeignetes, und daher nicht verbesserungsbedürftiges Rechtsmittel vorliegt, ist nach wie vor von der „Einmaligkeit des Rechtsmittels" auszugehen (RIS-Justiz RS0036673 [T3], RS0041666 [T23]; zuletzt: 10 Ob 57/04m). Die vorliegenden, formal einwandfreien Rechtsmittel-(gegen-)schriften sind somit uneingeschränkt dem Einmaligkeitsgrundsatz unterworfen (Zechner aaO Rz 6 mwN), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Pkt II.:Zu Pkt römisch zwei.:
Die Beklagte belieferte die Klägerin mit elektrischer Energie und stellte ihr dafür in den Jahren 1999 bis 2001 unter dem Titel: „Für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (BMW) einzuhebende Beiträge für stranded costs" insgesamt EUR 423.101,28 in Rechnung, die die Klägerin nicht bezahlt hat. Mit Bescheid vom 18. 6. 2003, der den Parteien am 20. 6. 2003 zugestellt wurde, sprach die Energie-Control Kommission über Antrag der Beklagten aus, die Klägerin sei (als dortige Antragsgegnerin) schuldig, den genannten Betrag samt aufgeschlüsselten Zinsen an die Beklagte zu bezahlen.
Dagegen richtet sich die am 9. 7. 2003 zur Post gegebenene, am 11. 7. 2003 beim Erstgericht eingelangte Klage mit dem Feststellungsbegehren, die Klägerin sei nicht schuldig, der Beklagten aus dem Rechtstitel der Einhebung von Beiträgen für „stranded costs" für den Zeitraum 19. 2. 1999 bis 30. 9. 2001 den Betrag von EUR 423.101,28 samt Zinsen zu bezahlen. Der angefochtene Bescheid unterliege dem Außerkrafttreten durch Anrufung des Gerichtes im Wege der sukzessiven Kompetenz, worüber das Landesgericht aufgrund der allgemeinen zivilgerichtlichen Zuständigkeitsvorschriften im streitigen Verfahren zu entscheiden habe. Die Klägerin könne ihren Rechtsstandpunkt nur durch das gegenständliche Feststellungsbegehren durchsetzen. Die Forderung von Beiträgen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für „stranded costs" sei vor der Genehmigungsentscheidung der EU-Kommission deshalb unzulässig, weil am Maßstab der innerstaatlichen österreichischen Rechtsordnung die Voraussetzungen für die Erlassung der einschlägigen VO (BGBl II 1999/52) nicht vorgelegen seien. Die VO-Ermächtigung des § 69 Abs 1 ElWOG 1998 habe die erlassene VO nicht gedeckt. Betriebsbeihilfen seien nämlich nur nach Genehmigung der EU-Kommission zulässig. Genehmigungsentscheidungen der Kommission entfalteten keine Rückwirkung.Dagegen richtet sich die am 9. 7. 2003 zur Post gegebenene, am 11. 7. 2003 beim Erstgericht eingelangte Klage mit dem Feststellungsbegehren, die Klägerin sei nicht schuldig, der Beklagten aus dem Rechtstitel der Einhebung von Beiträgen für „stranded costs" für den Zeitraum 19. 2. 1999 bis 30. 9. 2001 den Betrag von EUR 423.101,28 samt Zinsen zu bezahlen. Der angefochtene Bescheid unterliege dem Außerkrafttreten durch Anrufung des Gerichtes im Wege der sukzessiven Kompetenz, worüber das Landesgericht aufgrund der allgemeinen zivilgerichtlichen Zuständigkeitsvorschriften im streitigen Verfahren zu entscheiden habe. Die Klägerin könne ihren Rechtsstandpunkt nur durch das gegenständliche Feststellungsbegehren durchsetzen. Die Forderung von Beiträgen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für „stranded costs" sei vor der Genehmigungsentscheidung der EU-Kommission deshalb unzulässig, weil am Maßstab der innerstaatlichen österreichischen Rechtsordnung die Voraussetzungen für die Erlassung der einschlägigen VO (BGBl II 1999/52) nicht vorgelegen seien. Die VO-Ermächtigung des Paragraph 69, Absatz eins, ElWOG 1998 habe die erlassene VO nicht gedeckt. Betriebsbeihilfen seien nämlich nur nach Genehmigung der EU-Kommission zulässig. Genehmigungsentscheidungen der Kommission entfalteten keine Rückwirkung.
Die Beklagte wendete Unzulässigkeit des Rechtsweges, rechtskräftig entschiedene Sache und Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein. Das von der Klägerin erhobene Begehren umfasse nicht jene Rechtssache, die vor der Energie-Control Kommission anhängig gewesen sei. Die „Sache" sei daher nicht innerhalb der vierwöchigen Frist des § 16 E-RBG nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig gemacht worden. Die Anrufung des Gerichtes in Form einer Feststellungsklage sei verfehlt, weil ihr sowohl die Rechtskraft der Entscheidung der Energie-Control Kommission als auch die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstehe. Außerdem sei die Sache beim zuständigen Gericht im Verfahren in Außerstreitsachen anhängig zu machen gewesen, weshalb das Erstgericht unzuständig sei. Die der Klägerin von der Beklagten in Rechnung gestellten Zuschläge seien in den §§ 3 Z 4 und 5, 8 Abs 5 und 9 der auf § 69 ElWOG beruhenden Verordnung BGBl II 1999/52 begründet, die verfassungs- und gemeinschaftskonform sei. Die von der Klägerin angesprochene Genehmigung der Kommission sei nicht erforderlich. Diese habe aber auch dargelegt, dass Ausgleichszahlungen gerechtfertigt seien und keine Beihilfe darstellten. Sie seien von der Kommission als Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse genehmigt worden. Diese Entscheidung sei rückwirkend wirksam.Die Beklagte wendete Unzulässigkeit des Rechtsweges, rechtskräftig entschiedene Sache und Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein. Das von der Klägerin erhobene Begehren umfasse nicht jene Rechtssache, die vor der Energie-Control Kommission anhängig gewesen sei. Die „Sache" sei daher nicht innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 16, E-RBG nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig gemacht worden. Die Anrufung des Gerichtes in Form einer Feststellungsklage sei verfehlt, weil ihr sowohl die Rechtskraft der Entscheidung der Energie-Control Kommission als auch die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstehe. Außerdem sei die Sache beim zuständigen Gericht im Verfahren in Außerstreitsachen anhängig zu machen gewesen, weshalb das Erstgericht unzuständig sei. Die der Klägerin von der Beklagten in Rechnung gestellten Zuschläge seien in den Paragraphen 3, Ziffer 4 und 5, 8 Absatz 5 und 9 der auf Paragraph 69, ElWOG beruhenden Verordnung BGBl II 1999/52 begründet, die verfassungs- und gemeinschaftskonform sei. Die von der Klägerin angesprochene Genehmigung der Kommission sei nicht erforderlich. Diese habe aber auch dargelegt, dass Ausgleichszahlungen gerechtfertigt seien und keine Beihilfe darstellten. Sie seien von der Kommission als Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse genehmigt worden. Diese Entscheidung sei rückwirkend wirksam.
Die Nebenintervenientin brachte vor, das Klagevorbringen sei unvollständig und unschlüssig, weil es auf das in einem anderen Verfahren erstattete Vorbringen verweise. Die Klage sei daher zurückzuweisen.
Das Erstgericht sprach aus, dass „der Einwand der Beklagten auf Unzulässigkeit des Rechtsweges, rechtskräftig entschiedener Streitsache und Unzulässigkeit des angerufenen Gerichtes abgewiesen" werde, und wies auch das von der Klägerin erhobene Feststellungsbegehren ab. Dabei ging es im Wesentlichen von den eingangs angeführten und folgenden Feststellungen aus:
Aus einem Schreiben der Europäischen Kommission vom 25. 7. 2001 an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, welches aufgrund eines Antrags Österreichs vom Februar 1998 betreffend eine Übergangsregelung mit Ausgleichszahlungen für „stranded costs" verfasst worden war, ergab sich, dass die Kommission aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht ausschließen könne, dass das österreichische Ausgleichssystem für „stranded costs" Elemente einer staatlichen Beihilfe iSd Art 87 Abs 1 EGV beinhalte, die Kommission sei jedoch der Ansicht, dass die notifizierten Ausgleichszahlungen für bestimmte Wasserkraftwerke, sofern sie unter Art 87 Abs 1 EGV fallen, mit der Methode für die Analyse staatlicher Beihilfe in Verbindung mit verlorenen Kosten vereinbar und daher gemäß Art 87 EGV zulässig seien, und dass die notifizierten Ausgleichszahlungen für das Braunkohlekraftwerk Voitsberg, sofern sie unter Art 87 Abs 1 EGV fielen, im Lichte von Art 3 Abs 2 und Art 8 Abs 4 der RL 96/1992/EG in den Genuss einer Genehmigung als Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemäß Art 86 Abs 2 EGV kommen könnten.Aus einem Schreiben der Europäischen Kommission vom 25. 7. 2001 an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, welches aufgrund eines Antrags Österreichs vom Februar 1998 betreffend eine Übergangsregelung mit Ausgleichszahlungen für „stranded costs" verfasst worden war, ergab sich, dass die Kommission aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht ausschließen könne, dass das österreichische Ausgleichssystem für „stranded costs" Elemente einer staatlichen Beihilfe iSd Artikel 87, Absatz eins, EGV beinhalte, die Kommission sei jedoch der Ansicht, dass die notifizierten Ausgleichszahlungen für bestimmte Wasserkraftwerke, sofern sie unter Artikel 87, Absatz eins, EGV fallen, mit der Methode für die Analyse staatlicher Beihilfe in Verbindung mit verlorenen Kosten vereinbar und daher gemäß Artikel 87, EGV zulässig seien, und dass die notifizierten Ausgleichszahlungen für das Braunkohlekraftwerk Voitsberg, sofern sie unter Artikel 87, Absatz eins, EGV fielen, im Lichte von Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 8, Absatz 4, der RL 96/1992/EG in den Genuss einer Genehmigung als Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemäß Artikel 86, Absatz 2, EGV kommen könnten.
Bei „stranded costs" handelt es sich um Kosten, die vor der Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft investiert wurden und die nicht getätigt worden wären, wenn man gewusst hätte, dass es zur Liberalisierung kommt, weil diese Kosten aufgrund der Liberalisierung unrentabel geworden sind. Es sollten nun Beträge an jene Unternehmen zur Auszahlung gelangen, die diese unrentabel gewordenen Investitionen gemacht hatten. Derartige Investitionen betrafen auch das Braunkohlekraftwerk Voitsberg 3, welches im Eigentum mehrerer Unternehmen steht, so zu 5 % auch im Eigentum der beklagten Partei, wobei ein langfristiger Kohlelieferungsvertrag für dieses Kraftwerk besteht. Diese Anlage ist eine Erzeugungsanlage, die einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzt. Grund für die Errichtung und den Betrieb war die Versorgungssicherheit, dies obwohl es sich weder beim Kraftwerk Voitsberg noch bei der Braunkohleabbaustätte um lebensfähige Investitionen handelt, da keine Aussicht besteht, dass sie nach einer Umstrukturierung rentabel betrieben werden können. Es handelt sich daher dabei um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse der Versorgungssicherheit unter dem Eindruck der weltweiten Energiekrise von 1973. Der österreichischen Draukraftwerke AG, die sich damals vollständig im Staatsbesitz befand, war mit Regierungsbeschluss von 1976 der Bau und der Betrieb dieser Anlage auferlegt worden.
Da das Braunkohlekraftwerk Voitsberg nur zur Verfeuerung der teuren einheimischen Braunkohle aus dem nahegelegenen Abbau genutzt werden kann, führt das zu erheblich höheren Kosten, als dies bei einem vergleichbaren Kohlekraftwerk der Fall wäre. Die bis zur geplanten Schließung des Kraftwerkes im Jahres 2006 anfallenden zusätzlichen Kosten werden höher sein, als die für das Kraftwerk vorgesehenen Ausgleichszahlungen in Höhe von EUR 0,102 Mrd. Schließlich liegt die Energieproduktion des Braunkohlekraftwerkes Voitsberg unter 15 % der Produktion aus einheimischen Primärenergieträgern.
Die begünstigten Unternehmungen hatten bis 1. 1. 1999 Umstrukturierungspläne vorzulegen, in denen sie für die nächsten fünf Jahre erklären mussten, wie die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werden soll. Sie haben darüber hinaus der vom BMW eingerichteten Regulierungsbehörde jährlich über ihre Planbilanz, das voraussichtliche Ergebnis und die Cash-flow-Berechnungen Bericht zu erstatten. Die Regulierungsbehörde prüft, ob die beantragten Ausgleichszahlungen im Rahmen der Höchstbeträge von - betreffend das Braunkohlekraftwerk Voitsberg - S 1,8 Mrd, sohin „EUR 0,102 Mrd" (richtig: EUR 0,130 Mrd) berechtigt und zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erforderlich sind, wobei die Ausgleichszahlungen auf Antrag der Begünstigten jährlich von der Regulierungsbehörde für das dem Antrag vorausgehende Geschäftsjahr geleistet werden.
Für die beklagte Partei sind dabei insgesamt S 121,7 Mio für ein 5 %iges Strombezugsrecht vorgesehen, während die gesamten Ausgleichszahlungen für „stranded costs" insgesamt S 6,27 Mrd betragen. Dieser Betrag liegt bei nur einem Zehntel der von den Stromerzeugern ursprünglich beanspruchten Ausgleichszahlungen und beruht auf einem angenommenen durchschnittlichen Marktöffnungsgrad von 73 % im Zeitraum 1999 bis 2003. Österreich hat allerdings beschlossen, den Elektrizitätsmarkt ab Oktober 2001 zu 100 % zu öffnen, ohne die Ausgleichszahlungen für „stranded costs" zu erhöhen.
Begünstigte Unternehmungen neben der beklagen Partei sind der Verbund Österreichische Elektrizitätswirtschaft AG, die Steirische Wassserkraft- und Elektrizität AG und die Kärntner Elektrizität AG, dies auch in Bezug auf drei Wasserkraftwerke, nämlich das Kraftwerk Freudenau an der Donau sowie die Kraftwerksketten Mittlere Salzach und Obere Drau, wobei die Betriebsgarantien, die zu „stranded costs" führten, alle vor dem 19. 2. 1997, also vor Inkrafttreten der RL 96/1992/EG erteilt wurden. Diese Wasserkraftwerke sind durch unmittelbare Wirkung der Richtlinie unrentabel geworden. Die entstehenden Kosten können nicht länger über den staatlichen Strompreis gedeckt werden, weil der Preis nach der Liberalisierung den Marktkräften unterliegt und bei nicht geleisteten Ausgleichszahlungen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmungen erheblich beeinträchtigt wäre. In diesen Fällen werden Ausgleichszahlungen nur für den nicht amortisierten, uneinbringlichen Teil der Investitionskosten, abgeschrieben für fünfzig Jahre und mit 7 % verzinst, geleistet. In diesen Fällen wurden die „stranded costs" abzüglich der Einnahmen, Gewinne oder der mit den Verpflichtungen der hohen Garantien, aus denen sie sich ergeben, verbundenen Zusatznutzen errechnet und abzüglich gezahlter oder zu zahlender Finanzhilfen bewertet. Die Begünstigten müssen auch in diesen Fällen bei der Regulierungsbehörde Anträge auf Ausgleichszahlungen stellen und die nötigen Informationen beifügen, damit anhand quantifizierbarer Faktoren beurteilt werden kann, ob die Ausgleichszahlungen vollständig bezahlt werden oder reduziert werden müssen. Deshalb stellte sich die Kommission im Schreiben vom 25. 7. 2001 auf den Standpunkt, dass die Ausgleichszahlungen für Wasserkraftwerke entsprechend dem notifizierten Regelungsrahmen, soweit es sich um staatliche Beihilfe handelt, mit dem EGV vereinbar sind.
Der sich aus den Kundmachungen ergebende Aufschlag von 0,574 Groschen pro kWh wurde vom Stromlieferanten bei den Endverbrauchern eingehoben und an das BMW weitergeleitet, das diese Beträge zur Auszahlung an die begünstigten Unternehmungen weiterleiten sollte, weshalb diese Gelder sowohl für den einhebenden Energieversorger als auch für das BMW eine reine Durchlaufposition waren. Sie sind zwar schon vor der Entscheidung der Kommission eingehoben worden, eine Auszahlung erfolgte aber erst nach dieser Entscheidung. Von allen Anträgen, die im EU-Raum gestellt wurden, haben jene aus Österreich nur einen relativ geringfügigen Teil getroffen.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diese Feststellungen zusammengefasst dahin, dass entgegen der Ansicht der Beklagten das streitige Verfahren durchzuführen und damit das Erstgericht zur Entscheidung zuständig sei. Die Beklagte fordere von der Klägerin zu Recht die umstrittenen Beiträge, da es sich bei diesen nicht um Beihilfen iSd §§ 86 f EGV handle, weil sie weder unmittelbar noch mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt würden. Die auf § 69 Abs 1 ElWOG gestützte Verordnung vom 18. 2. 1999, BGBl II 1999/52, sei gesetzmäßig erlassen worden. Die Energie-Control Kommission habe daher die nunmehrige Klägerin zu Recht zur Zahlung von ER 423.101,28 verurteilt, weshalb das Feststellungsbegehren abzuweisen sei.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diese Feststellungen zusammengefasst dahin, dass entgegen der Ansicht der Beklagten das streitige Verfahren durchzuführen und damit das Erstgericht zur Entscheidung zuständig sei. Die Beklagte fordere von der Klägerin zu Recht die umstrittenen Beiträge, da es sich bei diesen nicht um Beihilfen iSd Paragraphen 86, f EGV handle, weil sie weder unmittelbar noch mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt würden. Die auf Paragraph 69, Absatz eins, ElWOG gestützte Verordnung vom 18. 2. 1999, BGBl II 1999/52, sei gesetzmäßig erlassen worden. Die Energie-Control Kommission habe daher die nunmehrige Klägerin zu Recht zur Zahlung von ER 423.101,28 verurteilt, weshalb das Feststellungsbegehren abzuweisen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Ausspruch des Erstgerichtes über die Verwerfung der von ihr erhobenen Prozesseinreden nicht Folge; der Berufung der klagenden Partei gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens wurde hingegen Folge gegeben und das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abgeändert:
Entgegen dem Rekurs der Beklagten sei der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht verwirklicht, weil das Erstgericht zum Ausdruck gebracht habe, dass es die von der Beklagten zu ihren Prozesseinreden vorgetragenen Einwendungen für nicht richtig erachte.Entgegen dem Rekurs der Beklagten sei der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nicht verwirklicht, weil das Erstgericht zum Ausdruck gebracht habe, dass es die von der Beklagten zu ihren Prozesseinreden vorgetragenen Einwendungen für nicht richtig erachte.
§ 16 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission (ElRegG BGBl I 2000/121 - Art 8 ELG) bestimme sowohl in seiner Stammfassung als auch in jener nach der Gaswirtschafts-Novelle 2002 (BGBl I 2002/148), dass sich die Partei, die sich mit gewissen Entscheidungen der Elektrizitäts-Control Kommission bzw [nunmehr] der Energie-Control Kommission nicht zufrieden gebe, „die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen könne".Paragraph 16, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission (ElRegG BGBl I 2000/121 - Artikel 8, ELG) bestimme sowohl in seiner Stammfassung als auch in jener nach der Gaswirtschafts-Novelle 2002 (BGBl I 2002/148), dass sich die Partei, die sich mit gewissen Entscheidungen der Elektrizitäts-Control Kommission bzw [nunmehr] der Energie-Control Kommission nicht zufrieden gebe, „die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen könne".
Gegenstand des Verfahrens vor der Energie-Control Kommission seien hier die von der Beklagten der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2001 in Rechnung gestellten Beiträge für „stranded costs" gewesen. Der seinerzeit zu prüfende Sachverhalt sei mit jenem des vorliegenden Verfahrens identisch. Der Bescheid der Energie-Control Kommission sei daher gemäß § 16 Abs 3 leg cit aF und nF [= E-RBG] durch die Anrufung des Erstgerichts außer Kraft getreten, wobei das angerufene Gericht - wie bereits zu 7 Ob 254/03h ausgesprochen worden sei - im streitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden gehabt habe.Gegenstand des Verfahrens vor der Energie-Control Kommission seien hier die von der Beklagten der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2001 in Rechnung gestellten Beiträge für „stranded costs" gewesen. Der seinerzeit zu prüfende Sachverhalt sei mit jenem des vorliegenden Verfahrens identisch. Der Bescheid der Energie-Control Kommission sei daher gemäß Paragraph 16, Absatz 3, leg cit aF und nF [= E-RBG] durch die Anrufung des Erstgerichts außer Kraft getreten, wobei das angerufene Gericht - wie bereits zu 7 Ob 254/03h ausgesprochen worden sei - im streitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden gehabt habe.
Dass die Beklagte durch das Außerkrafttreten des Bescheides der Energie-Control Kommission über keinen Exekutionstitel mehr verfüge, habe der Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen. Ein Rechtsschutzdefizit bestehe schon deshalb nicht, weil es der Beklagten freistehe, nach Erledigung dieses Verfahrens eine Leistungsklage gegen die nunmehrige Klägerin anzustreben. Diese könnte im Leistungsverfahren der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich den Einwand der Verjährung entgegenhalten. Dem Rekurs sei daher ein Erfolg zu versagen.
Was die Berufung der Klägerin betrifft, sei zunächst auf die Berufungsbeantwortung der Nebenintervenientin einzugehen, wonach das Urteilsbegehren verfehlt und unzulässig sei, weil die Klägerin bei Gericht den Antrag auf neuerliche Entscheidung über die Anträge der Beklagten vor der Energie-Control Kommission hätte stellen müssen, während über das von der Klägerin formulierte Urteilsbegehren von der Energie-Control Kommission noch nicht entschieden worden sei, was aber Voraussetzung für die Klagseinbringung gewesen wäre.
Dazu könne zunächst auf die Ausführungen zum Rekurs verwiesen werden. Die zitierten Bestimmungen zeigten nicht auf, in welcher Weise jene Partei, die sich mit der Entscheidung der Elekrizitäts-Control Kommission nicht zufrieden gebe, „die Sache bei Gericht anhängig machen" müsse. Dies werde auch in anderen, hier allenfalls in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht geregelt. Der von der Klägerin gewählte Weg der Einbringung einer (negativen) Feststellungsklage iSd § 228 ZPO setze das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes voraus, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behaupte. Neben der Berühmung des Rechtes erfordere dies auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Dabei genüge es, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert werde. Überdies müsse die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel darstellen.Dazu könne zunächst auf die Ausführungen zum Rekurs verwiesen werden. Die zitierten Bestimmungen zeigten nicht auf, in welcher Weise jene Partei, die sich mit der Entscheidung der Elekrizitäts-Control Kommission nicht zufrieden gebe, „die Sache bei Gericht anhängig machen" müsse. Dies werde auch in anderen, hier allenfalls in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht geregelt. Der von der Klägerin gewählte Weg der Einbringung einer (negativen) Feststellungsklage iSd Paragraph 228, ZPO setze das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes voraus, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behaupte. Neben der Berühmung des Rechtes erfordere dies auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Dabei genüge es, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert werde. Überdies müsse die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel darstellen.
Durch das Ausstellen entsprechender Rechnungen und die Anrufung der Energie-Control Kommission habe sich die Beklagte das Recht angemaßt, aufgrund bestimmter rechtlicher Grundlagen, als „stranded costs" titulierte Zuschläge zu ihren sonstigen Forderungen der Klägerin gegenüber geltend zu machen. Damit habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, mit der Klägerin einen Vertrag abgeschlossen zu haben, aus dem sie ihre Ansprüche ableite. Die Art und Weise dieser Geltendmachung der Ansprüche beeinträchtige die Klägerin schon durch die Rechnungslegung zweifelsfrei in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit. Dazu komme aber insbesondere, dass die Beklagte versucht habe, sich über den entsprechenden Betrag einen Exekutionstitel zu verschaffen und sich die Klägerin dagegen nur durch die Anrufung des Gerichts habe wehren können.
Wenn auch durch die Klagseinbringung der Bescheid der Energie-Control Kommission außer Kraft getreten sei, bestehe - wie auch schon die konträren Standpunkte in diesem Verfahren zeigten - weiterhin ein für beide Teile nachteiliger Schwebezustand, der eine Rechtsunsicherheit mit sich bringe, die durch die negative Feststellungsklage aus der Welt geschaffen werden könne. Es seien daher alle Voraussetzungen für eine Klagsführung iSd § 228 ZPO gegeben.Wenn auch durch die Klagseinbringung der Bescheid der Energie-Control Kommission außer Kraft getreten sei, bestehe - wie auch schon die konträren Standpunkte in diesem Verfahren zeigten - weiterhin ein für beide Teile nachteiliger Schwebezustand, der eine Rechtsunsicherheit mit sich bringe, die durch die negative Feststellungsklage aus der Welt geschaffen werden könne. Es seien daher alle Voraussetzungen für eine Klagsführung iSd Paragraph 228, ZPO gegeben.
Außerdem sei im Berufungsverfahren umstritten, ob die Verordnung BGBl II 52/1999 (Stranded Costs-VO I) gesetzwidrig - weil in wesentlichen Punkten nicht dem § 69 ElWOG in der Stammfassung BGBl I 143/1998 (ElWOG I) entsprechend - und/oder gemeinschaftswidrig sei, sowie welche Auswirkungen die Entscheidungen der EU-Kommission vom 8. 7. 1999 und die Stellungnahme derselben vom 25. 7. 2001 (Beilagen ./H und ./G im Beiakt 41 Cg 164/02i des Landesgerichtes Innsbruck) auf die strittigen Fragen haben. Die Parteien hätten zu diesen Fragen durchaus beachtenswerte Argumente aufgezeigt, wobei jene der Klägerin durch ins Gewicht fallende Lehrmeinungen (Pauger/Pichler, Das österreichische Elektrizitätsrecht², 214 unter Hinweis auf die 1. Auflage, 268 f; Binder in Hauer, Aktuelle Fragen des Energierechtes 2002, 38 f, vgl auch Beilage ./2 des genannten Beiaktes; Schanda in Energierecht, Praxiskommentar³, 115 Pkt B) gestützt würden und schon die dort aufgezeigten Umstände ausreichende Bedenken gegen die Anwendung der Stranded Costs-VO I aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit iSd Art 89 Abs 2 B-VG rechtfertigten.Außerdem sei im Berufungsverfahren umstritten, ob die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 52 aus 1999, (Stranded Costs-VO römisch eins) gesetzwidrig - weil in wesentlichen Punkten nicht dem Paragraph 69, ElWOG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 1998, (ElWOG römisch eins) entsprechend - und/oder gemeinschaftswidrig sei, sowie welche Auswirkungen die Entscheidungen der EU-Kommission vom 8. 7. 1999 und die Stellungnahme derselben vom 25. 7. 2001 (Beilagen ./H und ./G im Beiakt 41 Cg 164/02i des Landesgerichtes Innsbruck) auf die strittigen Fragen haben. Die Parteien hätten zu diesen Fragen durchaus beachtenswerte Argumente aufgezeigt, wobei jene der Klägerin durch ins Gewicht fallende Lehrmeinungen (Pauger/Pichler, Das österreichische Elektrizitätsrecht², 214 unter Hinweis auf die 1. Auflage, 268 f; Binder in Hauer, Aktuelle Fragen des Energierechtes 2002, 38 f, vergleiche auch Beilage ./2 des genannten Beiaktes; Schanda in Energierecht, Praxiskommentar³, 115 Pkt B) gestützt würden und schon die dort aufgezeigten Umstände ausreichende Bedenken gegen die Anwendung der Stranded Costs-VO römisch eins aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG rechtfertigten.
Voraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Einleitung eines entsprechenden Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof durch das Berufungsgericht wäre jedoch unter anderem, dass die Stranded Costs-VO I hier zumindest präjudiziell sei, was jedoch dann nicht der Fall sei, wenn sich schon nach deren Inhalt ergebe, dass der umstrittene Zahlungsanspruch der Beklagten auch im Falle der Anwendung dieser Verordnung nicht zu Recht bestünde.Voraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Einleitung eines entsprechenden Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof durch das Berufungsgericht wäre jedoch unter anderem, dass die Stranded Costs-VO römisch eins hier zumindest präjudiziell sei, was jedoch dann nicht der Fall sei, wenn sich schon nach deren Inhalt ergebe, dass der umstrittene Zahlungsanspruch der Beklagten auch im Falle der Anwendung dieser Verordnung nicht zu Recht bestünde.
Dazu hielt das Berufungsgericht Folgendes fest:
„§ 69 ElWOG I [BGBl I 1998/143] lautet:„§ 69 ElWOG römisch eins [BGBl römisch eins 1998/143] lautet:
Abs 1: Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem iSd § 228 Abs 3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Art 24 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie anerkannt, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektriziätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit aufgrund von Erlösminderung infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates und ist mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 49), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 49 Abs 3 Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs zu hören.Absatz eins :, Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem iSd Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24, der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie anerkannt, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektriziätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit aufgrund von Erlösminderung infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates und ist mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (Paragraph 49,), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins und 3 ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs zu hören.
Abs 2: Die Verordnung gemäß Abs 1 hat insbesondere zu enthalten: 1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge; 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist; 3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.Absatz 2 :, Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten: 1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge; 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist; 3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.
Abs 3: Die Beiträge gemäß Abs 2 Z 1 sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist, und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.Absatz 3 :, Die Beiträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist, und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.
Abs 4: Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß § 228 Abs 3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs 5 gewährte Beihilfe zu berücksichtigen.Absatz 4 :, Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Absatz 5, gewährte Beihilfe zu berücksichtigen.
Abs 5: Für die sich aufgrund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von 3 % der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren, wobei auf die in den Abs 9 und 10 enthaltenen Übergangsbestimmungen für Verträge Bedacht zu nehmen ist.Absatz 5 :, Für die sich aufgrund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von 3 % der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren, wobei auf die in den Absatz 9 und 10 enthaltenen Übergangsbestimmungen für Verträge Bedacht zu nehmen ist.
Abs 6: Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen, das diese treuhändig zu verwalten hat.Absatz 6 :, Die Netzbetreiber haben die gemäß Absatz eins bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen, das diese treuhändig zu verwalten hat.
Abs 7: Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber iSd § 228 Abs 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs 6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.Absatz 7 :, Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber iSd Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Absatz 6, vereinnahmten Mitteln zu tragen.
Abs 8: Die Abs 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.Absatz 8 :, Die Absatz eins bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.
Abs 9: ...Absatz 9 :, ...
Abs 10: ...Absatz 10 :, ...
Art. 24 der RL 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (EB-RL) lautet wie folgt:Artikel 24, der RL 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (EB-RL) lautet wie folgt:
1) Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtungen oder erteilte Betriebsgarantien möglicherweise nicht erfüllt werden, können eine Übergangsregelung beantragen, die ihnen von der Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der Dimension des betreffenden Systems, des Verbundgrads des Systems und der Struktur seiner Elektrizitätsindustrie gewährt werden kann. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedsstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
2) Diese Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der in Abs 1 genannten Verpflichtungen oder Garantien gebunden. Die Übergangsregelung kann Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII enthalten. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen bei der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden.2) Diese Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der in Absatz eins, genannten Verpflichtungen oder Garantien gebunden. Die Übergangsregelung kann Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln römisch vier, römisch sechs und römisch sieben enthalten. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen bei der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden.
3) ...
Die aufgrund des § 69 ElWOG I erlassene Stranded-Costs-VO I bestimmte unter anderem Folgendes:Die aufgrund des Paragraph 69, ElWOG römisch eins erlassene Stranded-Costs-VO römisch eins bestimmte unter anderem Folgendes:
§ 1. Diese Verordnung hatParagraph eins, Diese Verordnung hat
1. die Bestimmung jener Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel werden könnten (Stranded Costs), Betriebsbeihilfen gewährt werden können (begünstigte Unternehmen),
2. die Bestimmung der unter Z 1 bezeichneten Investitionen oder Rechtsgeschäfte,2. die Bestimmung der unter Ziffer eins, bezeichneten Investitionen oder Rechtsgeschäfte,
3. die Bestimmung des Höchstbetrages, bis zu dem Betriebsbeihilfen gewährt werden können,
4. die Aufbringung und Einhebung der Mittel, die für die Gewährung der Betriebsbeihilfen erforderlich sind,
5. die Voraussetzungen, unter denen Betriebsbeihilfen gewährt werden können,
6. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen sowie
7. die gesonderte Ausweisung von Beiträgen zum Ausgleich von Stranded Costs in Rechnungen für die Lieferung von elektrischer Energie zum Gegenstand.
Begünstigte Unternehmen
§ 2. Als Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen iSd § 1 Z 1 eine Betriebsbeihilfe gewährt werden können, werdenParagraph 2, Als Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen iSd Paragraph eins, Ziffer eins, eine Betriebsbeihilfe gewährt werden können, werden
...
4. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke AG,
...
bestimmt.
Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte
§ 3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen iSd § 1 Z 1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Betriebsbeihilfen gewährt werden:Paragraph 3, Für die Abdeckung von Erlösminderungen iSd Paragraph eins, Ziffer eins, können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Betriebsbeihilfen gewährt werden:
...
4. Kraftwerk Voitsberg 3;
5. Kohle-Lieferungsvertrag ...
Aufbringung der Mittel
§ 8. ...Paragraph 8, ...
Abs 5: Zur Aufbringung der für die Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß § 3 Z 4 und 5 erforderlichen Mittel sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich Beträge pro kWh festzusetzen, die von den Endverbrauchern aufzubringen sind. Diese Beträge werden aus der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Höhe der unrentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte, die sich aufgrund des Einsatzes von inländischer Braunkohle gemäß § 69 Abs 5 ElWOG, geteilt durch die im entsprechenden Kalenderjahr an Endverbraucher abgegebenen elektrischen Energie ermittelt.Absatz 5 :, Zur Aufbringung der für die Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und 5 erforderlichen Mittel sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich Beträge pro kWh festzusetzen, die von den Endverbrauchern aufzubringen sind. Diese Beträge werden aus der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Höhe der unrentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte, die sich aufgrund des Einsatzes von inländischer Braunkohle gemäß Paragraph 69, Absatz 5, ElWOG, geteilt durch die im entsprechenden Kalenderjahr an Endverbraucher abgegebenen elektrischen Energie ermittelt.
Einhebung der Beiträge
§ 9.Paragraph 9,
Abs 1: Zur Einhebung der Beiträge gemäß § 8 Abs 5 haben die Netzbetreiber vierteljährlich beginnend mit 1. April 2000 die ihrer Gesamtabgabe an die Verbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen. Gegenüber Endverbrauchern, die zugelassene Kunden sind, kann der Netzbetreiber diesen Betrag gesondert in Rechnung stellen.Absatz eins :, Zur Einhebung der Beiträge gemäß Paragraph 8, Absatz 5, haben die Netzbetreiber vierteljährlich beginnend mit 1. April 2000 die ihrer Gesamtabgabe an die Verbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen. Gegenüber Endverbrauchern, die zugelassene Kunden sind, kann der Netzbetreiber diesen Betrag gesondert in Rechnung stellen.
Abs 2: Beiträge gemäß § 8 Abs 5 sind beginnend mit 19. Februar 1999 einzuheben.Absatz 2 :, Beiträge gemäß Paragraph 8, Absatz 5, sind beginnend mit 19. Februar 1999 einzuheben.
Abs 3: Werden Betriebsbeihilfen gemäß § 8 Abs 5 nicht oder nur in geringerem Ausmaß von der Europäischen Kommission anerkannt, sind die über die Anerkennung hinausgehenden Beihilfen aufbringungsgerecht und verzinst zurückzuerstatten.Absatz 3 :, Werden Betriebsbeihilfen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, nicht oder nur in geringerem Ausmaß von der Europäischen Kommission anerkannt, sind die über die Anerkennung hinausgehenden Beihilfen aufbringungsgerecht und verzinst zurückzuerstatten.
Abs 4: Insoweit die Europäische Kommission über die § 3 Z 4 und 5 bestimmten unrentablen Investitionen oder Rechtsgeschäfte hinausgehend Stranded Costs anerkennt, ist die Bestimmung dieser Beiträge ebenso wie die Anpassung der §§ 3 und 4 an die Kommissionsentscheidung einer weiteren Verordnung vorbehalten.Absatz 4 :, Insoweit die Europäische Kommission über die Paragraph 3, Ziffer 4 und 5 bestimmten unrentablen Investitionen oder Rechtsgeschäfte hinausgehend Stranded Costs anerkennt, ist die Bestimmung dieser Beiträge ebenso wie die Anpassung der Paragraphen 3 und 4 an die Kommissionsentscheidung einer weiteren Verordnung vorbehalten.
...
Die Stranded Costs-VO I trat am 19. 2. 1999 in Kraft und mit Ablauf des 30. 9. 2001 außer Kraft."Die Stranded Costs-VO römisch eins trat am 19. 2. 1999 in Kraft und mit Ablauf des 30. 9. 2001 außer Kraft."
Der Gesetzgeber sei offenbar davon ausgegangen und gehe offenbar weiterhin davon aus, dass Betriebsbeihilfen nur nach Anerkennung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte durch die EU-Kommission gewährt werden könnten; so werde in Abs 1 des § 69 ElWOG idF BGBl I 121/2000 (ElWOG II) in diesem Zusammenhang lediglich anstatt auf Art 24 der EB-RL auf Art 88 des EG-Vertrages Bezug genommen. Durch das in § 69 Abs 5 ElWOG aF und nF Verwendung findende Wort „jedenfalls" ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die dort normierte Betriebsbeihilfe von dieser Voraussetzung ausgenommen werden sollte. Sollten Betriebsbeihilfen nach dieser Gesetzesstelle unabhängig davon gewährt werden, so müssten sie auch in Abs 6 des § 69 ElWOG I und II gesondert angeführt werden. Der dort normierte Aufbringungsmechanismus beziehe sich aber generell auf die gemäß Abs 1 bis 3 dieser Norm zu bestimmenden Beiträge, während für Abs 5 nicht gesondert festgelegt werde, wie die dort angeführten Betriebsbeihilfen unabhängig davon zu finanzieren wären.Der Gesetzgeber sei offenbar davon ausgegangen und gehe offenbar weiterhin davon aus, dass Betriebsbeihilfen nur nach Anerkennung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte durch die EU-Kommission gewährt werden könnten; so werde in Absatz eins, des Paragraph 69, ElWOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000, (ElWOG römisch zwei) in diesem Zusammenhang lediglich anstatt auf Artikel 24, der EB-RL auf Artikel 88, des EG-Vertrages Bezug genommen. Durch das in Paragraph 69, Absatz 5, ElWOG aF und nF Verwendung findende Wort „jedenfalls" ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die dort normierte Betriebsbeihilfe von dieser Voraussetzung ausgenommen werden sollte. Sollten Betriebsbeihilfen nach dieser Gesetzesstelle unabhängig davon gewährt werden, so müssten sie auch in Absatz 6, des Paragraph 69, ElWOG römisch eins und römisch zwei gesondert angeführt werden. Der dort normierte Aufbringungsmechanismus beziehe sich aber generell auf die gemäß Absatz eins bis 3 dieser Norm zu bestimmenden Beiträge, während für Absatz 5, nicht gesondert festgelegt werde, wie die dort angeführten Betriebsbeihilfen unabhängig davon zu finanzieren wären.
Davon sei offenbar auch das BMW bei Schaffung des § 9 Abs 3 der Stranded Costs-VO I ausgegangen, da sich diese Bestimmung auf § 8 Abs 5 und damit auch auf § 3 Z 4 und 5 derselben [auf das Kraftwerk Voitsberg 3] beziehe.Davon sei offenbar auch das BMW bei Schaffung des Paragraph 9, Absatz 3, der Stranded Costs-VO römisch eins ausgegangen, da sich diese Bestimmung auf Paragraph 8, Absatz 5 und damit auch auf Paragraph 3, Ziffer 4 und 5 derselben [auf das Kraftwerk Voitsberg 3] beziehe.
Sollte eine wirksame Anerkennung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte iSd § 69 Abs 1 ElWOG I und des § 9 Abs 3 Stranded Costs-VO I bisher nicht erfolgt sein (eine nochmalige Befassung der EU-Kommission mit dieser Materie sei nicht zu erwarten) und eine solche aber Voraussetzung für die Gewährung von Betriebsbeihilfen sein, so wäre die Beklagte verpflichtet, an sie abgeführte Beiträge zurückzuerstatten. Damit könnte aber eine Verpflichtung der Klägerin, die von der Beklagten geforderten EUR 423.101,28 sA an diese zu zahlen, nicht mehr bestehen, weil es ein unnötiger Formalismus wäre, forderte man zunächst die Zahlung durch die Klägerin, um diese umgehend wieder zur Rückzahlung zu verpflichten.Sollte eine wirksame Anerkennung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte iSd Paragraph 69, Absatz eins, ElWOG I und des Paragraph 9, Absatz 3, Stranded Costs-VO römisch eins bisher nicht erfolgt sein (eine nochmalige Befassung der EU-Kommission mit dieser Materie sei nicht zu erwarten) und eine solche aber Voraussetzung für die Gewährung von Betriebsbeihilfen sein, so wäre die Beklagte verpflichtet, an sie abgeführte Beiträge zurückzuerstatten. Damit könnte aber eine Verpflichtung der Klägerin, die von der Beklagten geforderten EUR 423.101,28 sA an diese zu zahlen, nicht mehr bestehen, weil es ein unnötiger Formalismus wäre, forderte man zunächst die Zahlung durch die Klägerin, um diese umgehend wieder zur Rückzahlung zu verpflichten.
Die Beklagte verweise in ihrer Berufungsbeantwortung auf die Entscheidung der EU-Kommission vom 8. 7. 1999 (Beilage ./H des genannten Beiaktes) und leite aus der dort vertretenen Ansicht, „dass eine Übergangsregelung gemäß Art 24 insoweit weder genehmigt werden kann noch erforderlich ist", ab, dass Art 24 EB-RL hier überhaupt nicht anwendbar sei, und der Gesetzgeber eine nicht erforderliche Voraussetzung normiert habe.Die Beklagte verweise in ihrer Berufungsbeantwortung auf die Entscheidung der EU-Kommission vom 8. 7. 1999 (Beilage ./H des genannten Beiaktes) und leite aus der dort vertretenen Ansicht, „dass eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24, insoweit weder genehmigt werden kann noch erforderlich ist", ab, dass Artikel 24, EB-RL hier überhaupt nicht anwendbar sei, und der Gesetzgeber eine nicht erforderliche Voraussetzung normiert habe.
§ 69 ElWOG I und § 9 Abs 3 der Stranded Costs-VO I stellten jedoch nationale Bestimmungen dar. Sie seien daher von den österreichischen Gerichten auszulegen. Dabei stelle sich die Frage, ob durch die Entscheidung der Kommission vom 8. 7. 1999 (Beilage ./H des genannten Beiaktes) und die Stellungnahme vom 25. 7. 2001 (Beilage ./G des genannten Beiaktes), deren Inhalt im Verfahren nicht strittig sei, die in diesen Bestimmungen geforderte „Anerkennung" erfolgt sei oder nicht. Sollte es Zweifel an der Auslegung dieser Stellungnahmen der EU-Kommission geben, so wäre darüber eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen. Das sei aber nicht erforderlich, weil die Stellungnahmen jedenfalls insoweit eindeutig auszulegen seien, als dies zur Prüfung der Frage, ob die in den nationalen Vorschriften normierte Voraussetzung erfüllt wurde oder nicht, notwendig sei.Paragraph 69, ElWOG römisch eins und Paragraph 9, Absatz 3, der Stranded Costs-VO römisch eins stellten jedoch nationale Bestimmungen dar. Sie seien daher von den österreichischen Gerichten auszulegen. Dabei stelle sich die Frage, ob durch die Entscheidung der Kommission vom 8. 7. 1999 (Beilage ./H des genannten Beiaktes) und die Stellungnahme vom 25. 7. 2001 (Beilage ./G des genannten Beiaktes), deren Inhalt im Verfahren nicht strittig sei, die in diesen Bestimmungen geforderte „Anerkennung" erfolgt sei oder nicht. Sollte es Zweifel an der Auslegung dieser Stellungnahmen der EU-Kommission geben, so wäre darüber eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen. Das sei aber nicht erforderlich, weil die Stellungnahmen jedenfalls insoweit eindeutig auszulegen seien, als dies zur Prüfung der Frage, ob die in den nationalen Vorschriften normierte Voraussetzung erfüllt wurde oder nicht, notwendig sei.
Art 24 Abs 1 und Abs 2 der EB-RL stelle sechs Kriterien auf, die für die Genehmigung von Übergangsregelungen nach dieser Bestimmung erfüllt werden müssten. Nach den Ausführungen der Kommission im Bescheid vom 8. 7. 1999 (Beilage ./H im Beiakt 41 Cg 164/02i des Landesgerichtes Innsbruck) sei eines dieser Kriterien schon deshalb nicht erfüllt, weil die notifizierten Maßnahmen keine Ausnahmeregelungen im Sinne dieser Bestimmung darstellten. Die Kommission habe die weiteren Kriterien deshalb nicht mehr geprüft (RN 16 bis 23). Daraus habe die Kommission gefolgert (RN 24), „dass eine Übergangsregelung gemäß Art 24 insoweit weder genehmigt werden kann noch erforderlich ist". Die EU-Kommission habe damit die notifizierten Maßnahmen nicht genehmigt bzw anerkannt. Bei wörtlicher Auslegung des § 69 ElWOG I und des § 9 Abs 3 Stranded Costs-VO I zeige sich daher, dass die dort geforderte „Anerkennung" nicht vorliege (tatsächlich hat die EU-Kommission in Art 2 ihrer Entscheidung vom 8. 7. 1999 diese von Österreich notifizierte Übergangsregelung für „nicht anwendbar" erklärt).Artikel 24, Absatz eins, und Absatz 2, der EB-RL stelle sechs Kriterien auf, die für die Genehmigung von Übergangsregelungen nach dieser Bestimmung erfüllt werden müssten. Nach den Ausführungen der Kommission im Bescheid vom 8. 7. 1999 (Beilage ./H im Beiakt 41 Cg 164/02i des Landesgerichtes Innsbruck) sei eines dieser Kriterien schon deshalb nicht erfüllt, weil die notifizierten Maßnahmen keine Ausnahmeregelungen im Sinne dieser Bestimmung darstellten. Die Kommission habe die weiteren Kriterien deshalb nicht mehr geprüft (RN 16 bis 23). Daraus habe die Kommission gefolgert (RN 24), „dass eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24, insoweit weder genehmigt werden kann noch erforderlich ist". Die EU-Kommission habe damit die notifizierten Maßnahmen nicht genehmigt bzw anerkannt. Bei wörtlicher Auslegung des Paragraph 69, ElWOG römisch eins und des Paragraph 9, Absatz 3, Stranded Costs-VO römisch eins zeige sich daher, dass die dort geforderte „Anerkennung" nicht vorliege (tatsächlich hat die EU-Kommission in Artikel 2, ihrer Entscheidung vom 8. 7. 1999 diese von Österreich notifizierte Übergangsregelung für „nicht anwendbar" erklärt).
Nach dem Gesamtzusammenhang und dem Zweck dieser Regelung, sei unter anderem auf § 3 ElWOG I zurückzugreifen, wonach mit diesem Gesetz unter anderem eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen der EB-RL geschaffen werden solle. Wenn daher in nationalen Bestimmungen eine Anerkennung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte gemäß Art 24 EB-RL als Voraussetzung dafür gefordert werde, dass zur Aufbringung der Mittel für die Gewährung von Betriebsbeihilfen zugelassene Kunden Beiträge zu leisten haben, so könne dies nur dahin verstanden werden, dass diese Beiträge nur dann eingehoben und nicht zurückgefordert werden dürften, wenn nach der Prüfung der in Art 24 EB-RL aufgestellten Kriterien durch die EU-Kommission diese ihre entsprechende Genehmigung erteilt habe.Nach dem Gesamtzusammenhang und dem Zweck dieser Regelung, sei unter anderem auf Paragraph 3, ElWOG römisch eins zurückzugreifen, wonach mit diesem Gesetz unter anderem eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen der EB-RL geschaffen werden solle. Wenn daher in nationalen Bestimmungen eine Anerkennung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte gemäß Artikel 24, EB-RL als Voraussetzung dafür gefordert werde, dass zur Aufbringung der Mittel für die Gewährung von Betriebsbeihilfen zugelassene Kunden Beiträge zu leisten haben, so könne dies nur dahin verstanden werden, dass diese Beiträge nur dann eingehoben und nicht zurückgefordert werden dürften, wenn nach der Prüfung der in Artikel 24, EB-RL aufgestellten Kriterien durch die EU-Kommission diese ihre entsprechende Genehmigung erteilt habe.
Dies treffe aber hier nicht zu. Vielmehr verweise die Kommission in ihrer Entscheidung vom 8. 7. 1999 darauf, dass die notifizierte Maßnahme „nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie ist", während diese aber „nach den Wettbewerbsregeln und insbesondere gemäß Art 87 Abs 3c EGV", geprüft werden müsse (RN 22). Wenn auch die in diesen Bestimmungen normierten Kriterien teilweise identisch mit jenen laut Art 24 EB-RL seien, so treffe dies doch nicht für alle Voraussetzungen zu. Diese Entscheidung der Kommission habe letztlich zu einer Novellierung des § 69 ElWOG I geführt, sodass in dessen neuen Fassung anstatt auf die Anerkennung gemäß Art 24 EB-RL auf die Anerkennung gemäß Art 88 EG-V abgestellt werde. Diese Anerkennung liege mittlerweile in Form der Stellungnahme vom 25. 7. 2001 vor. Da dem jedoch offenbar eine Prüfung anderer Kriterien als jener nach Art 24 EB-RL zugrundeliege, könne darin schon aus diesem Grund keine rückwirkende Anerkennung iSd § 69 ElWOG aF gesehen werden.Dies treffe aber hier nicht zu. Vielmehr verweise die Kommission in ihrer Entscheidung vom 8. 7. 1999 darauf, dass die notifizierte Maßnahme „nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie ist", während diese aber „nach den Wettbewerbsregeln und insbesondere gemäß Artikel 87, Absatz 3 c, EGV", geprüft werden müsse (RN 22). Wenn auch die in diesen Bestimmungen normierten Kriterien teilweise identisch mit jenen laut Artikel 24, EB-RL seien, so treffe dies doch nicht für alle Voraussetzungen zu. Diese Entscheidung der Kommission habe letztlich zu einer Novellierung des Paragraph 69, ElWOG römisch eins geführt, sodass in dessen neuen Fassung anstatt auf die Anerkennung gemäß Artikel 24, EB-RL auf die Anerkennung gemäß Artikel 88, EG-V abgestellt werde. Diese Anerkennung liege mittlerweile in Form der Stellungnahme vom 25. 7. 2001 vor. Da dem jedoch offenbar eine Prüfung anderer Kriterien als jener nach Artikel 24, EB-RL zugrundeliege, könne darin schon aus diesem Grund keine rückwirkende Anerkennung iSd Paragraph 69, ElWOG aF gesehen werden.
Das Berufungsgericht teile daher nicht die Ansicht der Beklagten, dass § 69 Abs 1 ElWOG eine Voraussetzung normiere, derer es überhaupt nicht bedürfe. § 69 ElWOG I habe vielmehr die Einhebung von Beiträgen bei zugelassenen Kunden von einer Prüfung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte durch die EU-Kommission unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Art 24 EB-RL abhängig gemacht. Zu einer Prüfung all dieser Kriterien durch die Kommission sei es aber nicht gekommen, weil diese schon eine derselben als nicht gegeben erachtet habe. Die im Gesetz aufgestellte Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung, die die Einhebung der Kundenbeiträge regeln sollte, sei damit nicht gegeben gewesen.Das Berufungsgericht teile daher nicht die Ansicht der Beklagten, dass Paragraph 69, Absatz eins, ElWOG eine Voraussetzung normiere, derer es überhaupt nicht bedürfe. Paragraph 69, ElWOG römisch eins habe vielmehr die Einhebung von Beiträgen bei zugelassenen Kunden von einer Prüfung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte durch die EU-Kommission unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Artikel 24, EB-RL abhängig gemacht. Zu einer Prüfung all dieser Kriterien durch die Kommission sei es aber nicht gekommen, weil diese schon eine derselben als nicht gegeben erachtet habe. Die im Gesetz aufgestellte Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung, die die Einhebung der Kundenbeiträge regeln sollte, sei damit nicht gegeben gewesen.
Diese Erwägungen kämen gemäß §§ 6, 7 ABGB auch bei der Auslegung des § 9 Abs 3 Stranded Costs-VO I zum Tragen. Daher stehe fest, dass die dort normierte Anerkennung durch die Kommission nicht erfolgt sei, sodass die Klägerin an die Beklagte in diesem Zusammenhang geleistete Zahlungen, sofern sie tatsächlich erfolgt wären, wieder hätte zurückfordern können. Da davon auszugehen sei, dass es zu der von den österreichischen Normen geforderten Anerkennung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte unter dem Gesichtspunkt des Art 24 EB-RL nicht mehr kommen werde, habe die Klägerin einen Anspruch auf die urteilsmäßige Feststellung, dass sie aus diesen Erwägungen heraus nicht mehr verpflichtet sei, Zahlungen an die Beklagte zu leisten, die sie ohne weiteres wieder zurückfordern könnte.Diese Erwägungen kämen gemäß Paragraphen 6, 7, ABGB auch bei der Auslegung des Paragraph 9, Absatz 3, Stranded Costs-VO römisch eins zum Tragen. Daher stehe fest, dass die dort normierte Anerkennung durch die Kommission nicht erfolgt sei, sodass die Klägerin an die Beklagte in diesem Zusammenhang geleistete Zahlungen, sofern sie tatsächlich erfolgt wären, wieder hätte zurückfordern können. Da davon auszugehen sei, dass es zu der von den österreichischen Normen geforderten Anerkennung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte unter dem Gesichtspunkt des Artikel 24, EB-RL nicht mehr kommen werde, habe die Klägerin einen Anspruch auf die urteilsmäßige Feststellung, dass sie aus diesen Erwägungen heraus nicht mehr verpflichtet sei, Zahlungen an die Beklagte zu leisten, die sie ohne weiteres wieder zurückfordern könnte.
Die Bezugnahme des Berufungsgerichtes auf § 9 Abs 3 Stranded Costs-VO I könne für die Parteien nicht überraschend kommen, weil diese Bestimmung von der Beklagten bereits in ihrer Klagebeantwortung zitiert worden sei (ON 2 S 6), sodass es schon aus diesem Grund nicht mehr erforderlich gewesen sei, den Parteien die Gelegenheit der Erörterung dieser Umstände einzuräumen. Der Berufung der Klägerin sei daher im Sinne des gestellten Abänderungsantrages Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern.Die Bezugnahme des Berufungsgerichtes auf Paragraph 9, Absatz 3, Stranded Costs-VO römisch eins könne für die Parteien nicht überraschend kommen, weil diese Bestimmung von der Beklagten bereits in ihrer Klagebeantwortung zitiert worden sei (ON 2 S 6), sodass es schon aus diesem Grund nicht mehr erforderlich gewesen sei, den Parteien die Gelegenheit der Erörterung dieser Umstände einzuräumen. Der Berufung der Klägerin sei daher im Sinne des gestellten Abänderungsantrages Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern.
Da zu einem großen Teil der angeschnittenen Rechtsfragen, insbesondere zu jenen, auf welche Art und Weise nach Durchführung eines Verfahrens vor der Elektrizitäts-Control Kommission das Gericht anzurufen sei, und inwieweit sich die Tatsache, dass die EU-Kommission eine Genehmigung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte iSd § 69 ElWOG I und des § 9 Abs 3 Stranded Costs-VO I für nicht möglich und damit nicht für erforderlich erachtete, auf die Einhebung der entsprechenden Beiträge bei zugelassenen Kunden auswirke, keine Rsp des Obersten Gerichtshofes vorliege, die betreffenden Bestimmungen nicht ausreichend deutlich formuliert seien und diesen Fragen über den Anlassfall hinausgehend Bedeutung zukomme, sei die ordentliche Revision zulässig. Der Entscheidungsgegenstand übersteige EUR 20.000.Da zu einem großen Teil der angeschnittenen Rechtsfragen, insbesondere zu jenen, auf welche Art und Weise nach Durchführung eines Verfahrens vor der Elektrizitäts-Control Kommission das Gericht anzurufen sei, und inwieweit sich die Tatsache, dass die EU-Kommission eine Genehmigung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte iSd Paragraph 69, ElWOG I und des Paragraph 9, Absatz 3, Stranded Costs-VO römisch eins für nicht möglich und damit nicht für erforderlich erachtete, auf die Einhebung der entsprechenden Beiträge bei zugelassenen Kunden auswirke, keine Rsp des Obersten Gerichtshofes vorliege, die betreffenden Bestimmungen nicht ausreichend deutlich formuliert seien und diesen Fragen über den Anlassfall hinausgehend Bedeutung zukomme, sei die ordentliche Revision zulässig. Der Entscheidungsgegenstand übersteige EUR 20.000.
Gegen diese Entscheidung richten sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit, unrichtigen rechtlichen Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens gestützten Revisionen der beklagten Partei und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin mit den Anträgen, das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt bzw das Klagebegehren zurück-, in eventu abgewiesen werde; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge an das Gericht zweiter bzw erster Instanz gestellt.
Die klagende Partei beantragt, den Revisionen nicht Folge zu geben.