Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG bzw zu dessen wortgleicher Vorgängerbestimmung in § 19 Abs 2 Z 13 MG ausgesprochen hat, ist der Vermieter nicht zur Kündigung berechtigt, wenn der Mieter die Wohnung nur wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes (ua auch wegen Reparaturarbeiten, die das Wohnen verleiden) verlassen und ein Ausweichquartier bezogen hat. Wird der Mieter durch derartige Umstände gezwungen, sich eine andere Unterkunft anzuschaffen, kann ihm das dringende Wohnbedürfnis nicht abgesprochen werden, obgleich ihm nun eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht (1 Ob 594/88 = WoBl 1989/2 mwN; MietSlg 16.464).Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach zum Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG bzw zu dessen wortgleicher Vorgängerbestimmung in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG ausgesprochen hat, ist der Vermieter nicht zur Kündigung berechtigt, wenn der Mieter die Wohnung nur wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes (ua auch wegen Reparaturarbeiten, die das Wohnen verleiden) verlassen und ein Ausweichquartier bezogen hat. Wird der Mieter durch derartige Umstände gezwungen, sich eine andere Unterkunft anzuschaffen, kann ihm das dringende Wohnbedürfnis nicht abgesprochen werden, obgleich ihm nun eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht (1 Ob 594/88 = WoBl 1989/2 mwN; MietSlg 16.464).