[4] 1.1. Die Beklagten stützen sich zunächst auf § 16 ECG, wonach ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen unter näher genannten Voraussetzungen nicht verantwortlich ist. [4] 1.1. Die Beklagten stützen sich zunächst auf Paragraph 16, ECG, wonach ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen unter näher genannten Voraussetzungen nicht verantwortlich ist.
[5] 1.2. Aus § 19 ECG ist allerdings abzuleiten, dass das Haftungsprivileg nach § 16 Abs 1 ECG lediglich eine allfällige Schadenersatzhaftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt und nicht für verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gilt (RS0118734 [T1]). Der Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG setzt kein Verschulden voraus (RS0078183 [T1]). Die Ausführungen der Beklagten zum Haftungsausschluss nach § 16 ECG gehen somit ins Leere. [5] 1.2. Aus Paragraph 19, ECG ist allerdings abzuleiten, dass das Haftungsprivileg nach Paragraph 16, Absatz eins, ECG lediglich eine allfällige Schadenersatzhaftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt und nicht für verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gilt (RS0118734 [T1]). Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 2, UWG setzt kein Verschulden voraus (RS0078183 [T1]). Die Ausführungen der Beklagten zum Haftungsausschluss nach Paragraph 16, ECG gehen somit ins Leere.
[6] 2.1. Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt – gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite – zu deren Sichtbarmachung bei (RS0114467).
[7] 2.2. Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Seite zu eigen und hat dafür lauterkeitsrechtlich einzustehen (4 Ob 274/00y; 4 Ob 219/03i).
[8] 2.3. Im vorliegenden Fall ist das Foto, auf dem sich Produkte mit dem Tirol-Logo finden, nicht erst nach Anklicken des Links, sondern bereits im Bereich „Markiert“ der Instagramseite der Beklagten zu sehen. Die Zurechnung der unberechtigten Verwendung des Tirol-Logos an die Beklagte ist daher jedenfalls vertretbar.
[9] 3. Der begangene Verstoß und die Verteidigung der Rechtmäßigkeit des Handelns durch die Beklagten im Prozess indiziert nach ständiger Judikatur die Wiederholungsgefahr (RS0080119; RS0012055 [T1, T5]; RS0119007). Die Beklagten haben zudem nicht dargetan, dass eine Wiederholung ihrer Handlung ausgeschlossen oder äußerst unwahrscheinlich ist.
[10] 4. Der Verkehr ist es gewöhnt, dass Auszeichnungen auf Produktverpackungen nicht übermäßig groß abgebildet werden. Die Größe der Abbildung einer Auszeichnung korreliert nicht mit der Größe der Wertschätzung des Auszeichnenden (4 Ob 156/21a). Das Berufungsgericht hat daher das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle auch hier vertretbar bejaht.