Begründung:
[1] Nach einem Arbeitsunfall des Klägers am 3. 4. 2020 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 3. 11. 2020 zunächst ab 3. 10. 2020 eine vorläufige Versehrtenrente von 100 % der Vollrente und mit Bescheid vom 9. 6. 2021 ab 31. 5. 2021 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 % der Vollrente.
[2] Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. 11. 2021 stellte die Beklagte den Bescheid vom 9. 6. 2021 (gemäß § 101 ASVG) insofern richtig, als sie dem Kläger im Zeitraum von 31. 5. 2021 bis 31. 10. 2021 eine vorläufige Versehrtenrente von 100 % und (erst) ab 1. 11. 2021 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 % der Vollrente gewährte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. 11. 2021 stellte die Beklagte den Bescheid vom 9. 6. 2021 (gemäß Paragraph 101, ASVG) insofern richtig, als sie dem Kläger im Zeitraum von 31. 5. 2021 bis 31. 10. 2021 eine vorläufige Versehrtenrente von 100 % und (erst) ab 1. 11. 2021 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 % der Vollrente gewährte.
[3] Aufgrund des Arbeitsunfalls besteht ab 1. 11. 2021 noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 %.
[4] Mit (dem während des erstinstanzlichen Verfahrens erlassenen) Bescheid vom 14. 3. 2022 entzog die Beklagte die zuerkannte vorläufige Versehrtenrente von 20 % der Vollrente ab 1. 5. 2022, wobei sie aussprach, dass ein Anspruch auf Dauerrente nicht bestehe.
[5] Der Kläger begehrt die Zahlung einer (höheren) Versehrtenrente samt Zusatzrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 11. 2021.
[6] Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger am 1. 11. 2021 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 % der Vollrente (in bisheriger Höhe) zu zahlen und wies das auf Zahlung einer höheren Versehrtenrente samt Zusatzrente gerichtete Mehrbegehren ab.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und verpflichtete die Beklagte ab 1. 11. 2021 (und erkennbar über den 30. 4. 2022 hinaus) zur Zahlung einer Versehrtenrente von 20 % der Vollrente als Dauerrente in Form eines Grundurteils gemäß § 89 Abs 2 ASGG. Das Mehrbegehren auf Zahlung einer höheren Versehrtenrente inklusive Zusatzrente wies es ab. Aufgrund der bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Ausmaß von 20 % und des Ablaufs des in § 209 Abs 1 ASVG vorgesehenen Zeitraums habe der Kläger Anspruch auf eine Versehrtenrente als Dauerrente im entsprechenden Ausmaß. Nach der Entscheidung 10 ObS 130/98k genüge es für das Außerkrafttreten des Entziehungsbescheids vom 14. 3. 2022, dass in dem noch in erster Instanz anhängigen gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht werde, dass das Klagebegehren auch im Hinblick auf den zweiten Bescheid aufrecht bleibe. Der Kläger sei daher nicht zur Erhebung einer gesonderten Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 14. 3. 2022 gehalten gewesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und verpflichtete die Beklagte ab 1. 11. 2021 (und erkennbar über den 30. 4. 2022 hinaus) zur Zahlung einer Versehrtenrente von 20 % der Vollrente als Dauerrente in Form eines Grundurteils gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG. Das Mehrbegehren auf Zahlung einer höheren Versehrtenrente inklusive Zusatzrente wies es ab. Aufgrund der bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Ausmaß von 20 % und des Ablaufs des in Paragraph 209, Absatz eins, ASVG vorgesehenen Zeitraums habe der Kläger Anspruch auf eine Versehrtenrente als Dauerrente im entsprechenden Ausmaß. Nach der Entscheidung 10 ObS 130/98k genüge es für das Außerkrafttreten des Entziehungsbescheids vom 14. 3. 2022, dass in dem noch in erster Instanz anhängigen gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht werde, dass das Klagebegehren auch im Hinblick auf den zweiten Bescheid aufrecht bleibe. Der Kläger sei daher nicht zur Erhebung einer gesonderten Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 14. 3. 2022 gehalten gewesen.