Zu I.Zu römisch eins.
[14] 1. Aus Anlass des zulässigen Revisionsrekurses ist ein den Vorinstanzen unterlaufener Mangel nach § 56 Abs 1 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen (RS0122081 [T4]; RS0007477).1. Aus Anlass des zulässigen Revisionsrekurses ist ein den Vorinstanzen unterlaufener Mangel nach Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen (RS0122081 [T4]; RS0007477).
[15] 2.1. Gemäß § 36 Abs 2 AußStrG kann das Gericht unter anderem über einen Teil der Sache durch Teilbeschluss entscheiden. Derartige Teilbeschlüsse werden wie alle anderen Beschlüsse über die Sache behandelt, können also selbständig angefochten werden und erwachsen in Rechtskraft. Wie Teilurteile dienen auch Teilbeschlüsse der quantitativen Gliederung des Verhandlungsstoffs und entfalten demgemäß auch dieselben Wirkungen wie diese (5 Ob 285/06g; Klicka/Rechberger in Rechberger/Klicka AußStrG3 § 36 Rz 2).2.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG kann das Gericht unter anderem über einen Teil der Sache durch Teilbeschluss entscheiden. Derartige Teilbeschlüsse werden wie alle anderen Beschlüsse über die Sache behandelt, können also selbständig angefochten werden und erwachsen in Rechtskraft. Wie Teilurteile dienen auch Teilbeschlüsse der quantitativen Gliederung des Verhandlungsstoffs und entfalten demgemäß auch dieselben Wirkungen wie diese (5 Ob 285/06g; Klicka/Rechberger in Rechberger/Klicka AußStrG3 Paragraph 36, Rz 2).
[16] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt ein Teilurteil im damit erledigten Umfang die Funktion eines Endurteils (vgl 7 Ob 132/18i Pkt 4.1.; 10 Ob 33/15y Pkt 2.3.; 3 Ob 157/02p), ist also nicht anders zu beurteilen, als ein in einem gesonderten Vorverfahren ergangenes Urteil nach einer Teileinklagung. Hinsichtlich des abschließend erledigten Teils entfaltet das Teilurteil somit Rechtskraftwirkung, wohingegen dieses in Ansehung des restlichen Anspruchsteils keine Rechtskraft erzeugt (vgl RS0039155; RS0041266; RS0007143 [T1]). Wird daher im Endurteil neuerlich über den vom Teilurteil erfassten Anspruchsteil abgesprochen, so verstößt dies gegen die Rechtskraft des Teilurteils und bewirkt insoweit die Nichtigkeit des Endurteils (vgl RS0041896
; RS0041115 [T4]; WR 762). Im Übrigen entfalten die in einem Teilurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen oder die darin ausgesprochenen Rechtsansichten für sich allein keine für das weitere Verfahren bindenden Wirkungen (RS0040956; 9 Ob 39/17a Pkt 3.1.).2.2. Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt ein Teilurteil im damit erledigten Umfang die Funktion eines Endurteils vergleiche 7 Ob 132/18i Pkt 4.1.; 10 Ob 33/15y Pkt 2.3.; 3 Ob 157/02p), ist also nicht anders zu beurteilen, als ein in einem gesonderten Vorverfahren ergangenes Urteil nach einer Teileinklagung. Hinsichtlich des abschließend erledigten Teils entfaltet das Teilurteil somit Rechtskraftwirkung, wohingegen dieses in Ansehung des restlichen Anspruchsteils keine Rechtskraft erzeugt vergleiche RS0039155; RS0041266; RS0007143 [T1]). Wird daher im Endurteil neuerlich über den vom Teilurteil erfassten Anspruchsteil abgesprochen, so verstößt dies gegen die Rechtskraft des Teilurteils und bewirkt insoweit die Nichtigkeit des Endurteils vergleiche
RS0041896; RS0041115 [T4]; WR 762). Im Übrigen entfalten die in einem Teilurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen oder die darin ausgesprochenen Rechtsansichten für sich allein keine für das weitere Verfahren bindenden Wirkungen (RS0040956; 9 Ob 39/17a Pkt 3.1.).
[17] 2.3. Diese Grundsätze gelten auch im Außerstreitverfahren, weil auch dort ergangenen Entscheidungen materielle Rechtskraft zukommt (RS0007171), die eine neuerliche Entscheidung über das idente Rechtsschutzbegehren ausschließt (RS0007477 [T3]; 5 Ob 135/19t Pkt I.1.1.). Eine solche könnte nur im hier nicht vorliegenden Fall einer nachträglichen Tatbestandsänderung ergehen (vgl RS0007140; RS0007201; zum Unterhalts-
verfahren: 10 Ob 9/24g [Rz 10] mwN).2.3. Diese Grundsätze gelten auch im Außerstreitverfahren, weil auch dort ergangenen Entscheidungen materielle Rechtskraft zukommt (RS0007171), die eine neuerliche Entscheidung über das idente Rechtsschutzbegehren ausschließt (RS0007477 [T3]; 5 Ob 135/19t Pkt römisch eins.1.1.). Eine solche könnte nur im hier nicht vorliegenden Fall einer nachträglichen Tatbestandsänderung ergehen vergleiche RS0007140; RS0007201; zum Unterhalts-, verfahren: 10 Ob 9/24g [Rz 10] mwN).
[18] 2.4. Die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Rechtskraft amtswegig aufzugreifen, endet allerdings mit der Rechtskraft der Folgeentscheidung (vgl RS0007477 [T2]). Ab diesem Zeitpunkt kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung nur mehr im Wege der Wiederaufnahmeklage (Brenn in Höllwerth/Ziehensack ZPO2 § 411 Rz 3; RS0023616 [T4]) bzw eines Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 5 AußStrG (vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 73 Rz 9) wahrgenommen werden.2.4. Die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Rechtskraft amtswegig aufzugreifen, endet allerdings mit der Rechtskraft der Folgeentscheidung vergleiche RS0007477 [T2]). Ab diesem Zeitpunkt kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung nur mehr im Wege der Wiederaufnahmeklage (Brenn in Höllwerth/Ziehensack ZPO2 Paragraph 411, Rz 3; RS0023616 [T4]) bzw eines Abänderungsantrags nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 5, AußStrG vergleiche G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 73, Rz 9) wahrgenommen werden.
[19] 2.5. Im Anlassfall trat mit der Zurückweisung der Zulassungsvorstellung des Vaters nach § 63 Abs 1 AußStrG die Rechtskraft des Teilbeschlusses des Landesgerichts Wels (als Rekursgericht im ersten Rechtsgang) ein. Diese erfasste den damit erledigten Anspruchsteil (vgl RS0007143; 3 Ob 75/25p [Rz 11]), sodass der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die im Teilbeschluss festgesetzten Unterhaltsbeiträge das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstand. Im Endbeschluss war daher nur noch über das darüber hinausgehende Mehrbegehren zu entscheiden. Da der Schriftsatz vom 10. September 2024 lediglich dahin verstanden werden kann, dass nur mehr eine Erhöhung des Unterhalts ab 1. Jänner 2024, ansonsten aber kein über die schon mit Teilbeschluss des Landesgerichts Wels zuerkannten Beträge hinausgehender Unterhalt mehr begehrt wird, beschränkte sich das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag von 20 EUR (430 EUR anstatt 410 EUR) monatlich ab 1. Jänner 2024.2.5. Im Anlassfall trat mit der Zurückweisung der Zulassungsvorstellung des Vaters nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG die Rechtskraft des Teilbeschlusses des Landesgerichts Wels (als Rekursgericht im ersten Rechtsgang) ein. Diese erfasste den damit erledigten Anspruchsteil vergleiche RS0007143; 3 Ob 75/25p [Rz 11]), sodass der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die im Teilbeschluss festgesetzten Unterhaltsbeiträge das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstand. Im Endbeschluss war daher nur noch über das darüber hinausgehende Mehrbegehren zu entscheiden. Da der Schriftsatz vom 10. September 2024 lediglich dahin verstanden werden kann, dass nur mehr eine Erhöhung des Unterhalts ab 1. Jänner 2024, ansonsten aber kein über die schon mit Teilbeschluss des Landesgerichts Wels zuerkannten Beträge hinausgehender Unterhalt mehr begehrt wird, beschränkte sich das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag von 20 EUR (430 EUR anstatt 410 EUR) monatlich ab 1. Jänner 2024.
[20] Anders als in der der Entscheidung zu 3 Ob 188/10h zugrunde liegenden Sonderkonstellation (vgl Posani, EvBl 2011/102) führt die neuerliche Entscheidung über den bereits rechtskräftig zuerkannten Unterhalt daher nicht nur zur Unzulässigkeit des Rekurses des Vaters, sondern bewirkt im Umfang des Rechtskraftverstoßes die „Nichtigkeit“ der Entscheidungen der Vorinstanzen samt des sich darauf beziehenden Verfahrens ab Rechtskraft des Teilbeschlusses des Landesgerichts Wels (als Rekursgericht im ersten Rechtsgang).Anders als in der der Entscheidung zu 3 Ob 188/10h zugrunde liegenden Sonderkonstellation vergleiche Posani, EvBl 2011/102) führt die neuerliche Entscheidung über den bereits rechtskräftig zuerkannten Unterhalt daher nicht nur zur Unzulässigkeit des Rekurses des Vaters, sondern bewirkt im Umfang des Rechtskraftverstoßes die „Nichtigkeit“ der Entscheidungen der Vorinstanzen samt des sich darauf beziehenden Verfahrens ab Rechtskraft des Teilbeschlusses des Landesgerichts Wels (als Rekursgericht im ersten Rechtsgang).
[21] Da der Vater die Endentscheidung des Erstgerichts allerdings nur für die Zeit ab 1. Jänner 2023 bekämpft hat und die Entscheidung des Rekursgerichts hinsichtlich des Monats Jänner 2023 unangefochten lässt, ist die Endentscheidung für die Zeit von 1. Jänner 2022 bis 31. Jänner 2023 seinerseits in Rechtskraft erwachsen.
[22] 3. Aus Anlass des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich des Zeitraums von 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 aufzuheben und das sich darauf beziehende Verfahren ab Rechtskraft des Teilbeschlusses für nichtig zu erklären (§ 56 Abs 1 AußStrG).3. Aus Anlass des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich des Zeitraums von 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 aufzuheben und das sich darauf beziehende Verfahren ab Rechtskraft des Teilbeschlusses für nichtig zu erklären (Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG).
Zu II.Zu römisch zwei.
[23] Im Übrigen ist der Revisionsrekurs des Vaters nicht berechtigt.
[24] 1. Zum verbliebenen Anspruchsteil hält der Vater der Ansicht des Rekursgerichts inhaltlich nur entgegen, dass ein Vermögensstamm bloß dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei, wenn auch der Unterhaltspflichtige seinen Lebensunterhalt daraus decke, und der Regelbedarf kein Maßstab dafür sei, ob und wieweit dem Unterhaltspflichtigen die Veräußerung von Liegenschaften zugemutet werden könne.
[25] Damit wird keine rechtliche Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufgezeigt.
[26] 2.1. Grundsätzlich ist der Vermögensstamm, wozu auch der Erlös aus der Veräußerung von Liegenschaften zählt (RS0113786 [T3]; 7 Ob 84/22m [Rz 33]), bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen (RS0113786; 2 Ob 20/23i [Rz 18]; 5 Ob 206/20k [Rz 12]). Allerdings müssen die Eltern zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht im Rahmen des Zumutbaren ihr Vermögen ausnahmsweise dann angreifen, wenn entweder die Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können (RS0047494; RS0113786 [T3]) oder der Unterhaltspflichtige selbst die Substanz seines Vermögens heranzieht, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken und den verwendeten Beträgen im Ergebnis (zusätzliche) Einkommensfunktion für zuordenbare Perioden zukommt (RS0117850; RS0122836 [T3, T4]). Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt klargestellt hat, handelt es sich dabei um alternative Ausnahmefälle (3 Ob 156/23x [Rz 8]; 8 Ob 33/20s Pkt 2.1).
[27] Hier hat das Rekursgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Ausnahme angenommen. Warum darin ein Rechtsirrtum gelegen sein soll, wird vom Vater nicht aufgezeigt.
[28] 2.2. Ob es zumutbar ist, zur Deckung des Unterhalts auch den Stamm des Vermögens heranzuziehen, ist danach zu beurteilen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der Lage des Unterhaltspflichtigen handeln würde (3 Ob 156/23x [Rz 9]; 6 Ob 106/11y; vgl RS0047590 [T4]).2.2. Ob es zumutbar ist, zur Deckung des Unterhalts auch den Stamm des Vermögens heranzuziehen, ist danach zu beurteilen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der Lage des Unterhaltspflichtigen handeln würde (3 Ob 156/23x [Rz 9]; 6 Ob 106/11y; vergleiche RS0047590 [T4]).
[29] Gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, dass es dem Vater im Rahmen der Anspannung (vgl RS0047494 [T3]) zumutbar sei, eine von mehreren Liegenschaften zu veräußern, die er weder für die Befriedigung seines Wohnbedürfnisses noch für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt, bestehen im Anlassfall keine Bedenken. Gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, dass es dem Vater im Rahmen der Anspannung vergleiche RS0047494 [T3]) zumutbar sei, eine von mehreren Liegenschaften zu veräußern, die er weder für die Befriedigung seines Wohnbedürfnisses noch für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt, bestehen im Anlassfall keine Bedenken.
[30] 3. Soweit der Vater auf dem Standpunkt beharrt, dass er aus dem Liegenschaftsverkauf im Jahr 2019 kein „Zusatzeinkommen“ erziele, ignoriert er die Entscheidung des Rekursgerichts, die nicht darauf beruht.
[31] 4. Der Einwand des Vaters, die Vorinstanzen hätten eine weitere Unterhaltspflicht berücksichtigen müssen, orientiert sich ebenfalls nicht an der Beurteilung des Rekursgerichts. Dieses hat eine weitere Unterhaltspflicht nicht verneint, sondern darauf hingewiesen, dass der Vater selbst bei Bestehen einer solchen Pflicht in der Lage sei, Unterhalt in Höhe des Regelbedarfs zu leisten.
[32] 5. Hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens ab 1. Jänner 2024 ist dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.