[12] 1. Der Oberste Gerichtshof ist auch bei Verbandsklagen nur dann zur Auslegung von AGB-Klauseln berufen, wenn das Berufungsgericht Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung missachtete oder sonst für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Klauseln häufig verwendet werden, macht die Revision für sich allein nicht zulässig (vgl RS0121516 [T38]). 1. Der Oberste Gerichtshof ist auch bei Verbandsklagen nur dann zur Auslegung von AGB-Klauseln berufen, wenn das Berufungsgericht Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung missachtete oder sonst für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Klauseln häufig verwendet werden, macht die Revision für sich allein nicht zulässig vergleiche RS0121516 [T38]).
[13] 2. Der Kläger meint, die Klausel halte einer Geltungskontrolle nach § 864a ABGB nicht stand. 2. Der Kläger meint, die Klausel halte einer Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB nicht stand.
[14] Nach der Rechtsprechung erfüllt eine Klausel den Tatbestand des § 864a ABGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht mit ihr zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein Überrumpelungseffekt innewohnen (RS0014646 [T1]). Entscheidend ist, ob die Klausel beim jeweiligen Geschäftstyp unüblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht (RS0105643 [T3]; RS0014627 [T3]). Dabei kommt es nicht allein auf den Inhalt der Klausel an. Diesem kommt vielmehr im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes Bedeutung zu, weil sich das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung insbesondere aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt (RS0014659 [T2]; RS0014646 [T4, T17, T23). Die Bestimmung darf im Text nicht so versteckt sein, dass sie der Vertragspartner nicht dort vermutet, wo er sie findet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (RS0105643 [T2]; RS0014646 [T14]). Nach der Rechtsprechung erfüllt eine Klausel den Tatbestand des Paragraph 864 a, ABGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht mit ihr zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein Überrumpelungseffekt innewohnen (RS0014646 [T1]). Entscheidend ist, ob die Klausel beim jeweiligen Geschäftstyp unüblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht (RS0105643 [T3]; RS0014627 [T3]). Dabei kommt es nicht allein auf den Inhalt der Klausel an. Diesem kommt vielmehr im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes Bedeutung zu, weil sich das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung insbesondere aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt (RS0014659 [T2]; RS0014646 [T4, T17, T23). Die Bestimmung darf im Text nicht so versteckt sein, dass sie der Vertragspartner nicht dort vermutet, wo er sie findet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (RS0105643 [T2]; RS0014646 [T14]).
[15] Der Kläger macht weder geltend, dass die Klausel beim hier zu beurteilenden Geschäftstyp unüblich sei noch dass sie im Gesamtgefüge der AGB der Beklagten versteckt sei. Eine erhebliche Rechtsfrage ist in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht ersichtlich.
[16] 3. In Anlehnung an die Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts meint der Kläger, es fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob eine Klausel über die Anpassung des Arbeitspreises gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fernwärmeanbietern die Kostenentwicklung der im jeweiligen Fernwärmenetz eingesetzten Primärenergieträger abbilden müsse oder ob der Unternehmer eine Durchschnittsbetrachtung vornehmen könne. Das Vorgehen der Beklagten führe zwangsläufig zu einer Verzerrung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses. Damit wendet sich der Kläger gegen die Ansicht der Vorinstanzen, die Preisanpassungsklausel der Beklagten sei sachlich gerechtfertigt im Sinn von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB. 3. In Anlehnung an die Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts meint der Kläger, es fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob eine Klausel über die Anpassung des Arbeitspreises gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fernwärmeanbietern die Kostenentwicklung der im jeweiligen Fernwärmenetz eingesetzten Primärenergieträger abbilden müsse oder ob der Unternehmer eine Durchschnittsbetrachtung vornehmen könne. Das Vorgehen der Beklagten führe zwangsläufig zu einer Verzerrung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses. Damit wendet sich der Kläger gegen die Ansicht der Vorinstanzen, die Preisanpassungsklausel der Beklagten sei sachlich gerechtfertigt im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
[17] Die Beurteilung, ob eine konkrete Klausel sachlich gerechtfertigt ist, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung (vgl RS0016913; RS0016914
[T64]). Das gilt auch für die Frage der sachlichen Rechtfertigung einer einheitlichen Entgeltanpassungsklausel für verschiedene Fernwärmenetze, die in unterschiedlichem Ausmaß auf verschiedene Primärenergieträger setzen. Hängt aber die Entscheidung – wie hier – von den Umständen des Einzelfalls ab, kann nur eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage begründen (RS0021095 [T3]). Der Kläger kritisiert zwar die Beurteilung der Vorinstanzen, die die sachliche Rechtfertigung der Klausel bejahten, als inhaltlich unrichtig. Dass aber den Vorinstanzen eine Fehlbeurteilung von einer solchen Qualität unterlaufen wäre, die eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, behauptet die Revision nicht. Die Beurteilung, ob eine konkrete Klausel sachlich gerechtfertigt ist, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung vergleiche RS0016913;
RS0016914 [T64]). Das gilt auch für die Frage der sachlichen Rechtfertigung einer einheitlichen Entgeltanpassungsklausel für verschiedene Fernwärmenetze, die in unterschiedlichem Ausmaß auf verschiedene Primärenergieträger setzen. Hängt aber die Entscheidung – wie hier – von den Umständen des Einzelfalls ab, kann nur eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage begründen (RS0021095 [T3]). Der Kläger kritisiert zwar die Beurteilung der Vorinstanzen, die die sachliche Rechtfertigung der Klausel bejahten, als inhaltlich unrichtig. Dass aber den Vorinstanzen eine Fehlbeurteilung von einer solchen Qualität unterlaufen wäre, die eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, behauptet die Revision nicht.
[18] Im Übrigen steht fest, dass der Einfluss des eingesetzten Primärenergieträgers Erdgas auf die Kosten der Fernwärmeaufbringung in den neun Netzen durchschnittlich 34,54 % beträgt. Die Klausel bindet die Wertsicherung zu einem niedrigeren Prozentsatz an den Österreichischen Gaspreisindex. Die ihr zugrunde liegende Durchschnittsbetrachtung bewirkt günstigere Konditionen für die Kunden der kleineren Netze, während sie für die Kunden der größeren Netze nur zu verhältnismäßig geringfügig höheren Preisen führt (weil sich bei diesen die Kosten auf mehr Kunden aufteilen). Wenn die Vorinstanzen die Klausel auch vor diesem konkreten Hintergrund als im Einzelfall sachlich gerechtfertigt angesehen haben, bedarf dies keiner Korrektur.
[19] 4. Weitere Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung macht die Revision nicht geltend. Sie ist daher zurückzuweisen.
[20] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 5. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.