[12] Die Revision der Klägerin ist zulässig, in Bezug auf die Klausel 8 aber nicht berechtigt.
[13] 1. Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, die Klausel 8 sei rechtswidrig, weil sie – insbesondere mangels Einschränkung auf ein Verschulden des Verbrauchers – § 1333 Abs 2 ABGB widerspreche; zudem sei sie intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. [13] 1. Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, die Klausel 8 sei rechtswidrig, weil sie – insbesondere mangels Einschränkung auf ein Verschulden des Verbrauchers – Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB widerspreche; zudem sei sie intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
[14] 2. Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen.
[15] 2.1. Die der Entscheidung zu 1 Ob 77/22p zugrunde liegende Klausel ist mit der hier vorliegenden Klausel nicht vergleichbar. Der Oberste Gerichtshof führte in der zitierten Entscheidung aus, dass die Verpflichtung zur Zahlung von „Rückbucherspesen“ für den Verbraucher gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sei, weil solche „Spesen“ nach dem Klauselwortlaut bei jeder „Rückbuchung“ anfielen, also auch bei einer solchen, die der Sphäre der Unternehmerin zuzurechnen sei. [15] 2.1. Die der Entscheidung zu 1 Ob 77/22p zugrunde liegende Klausel ist mit der hier vorliegenden Klausel nicht vergleichbar. Der Oberste Gerichtshof führte in der zitierten Entscheidung aus, dass die Verpflichtung zur Zahlung von „Rückbucherspesen“ für den Verbraucher gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei, weil solche „Spesen“ nach dem Klauselwortlaut bei jeder „Rückbuchung“ anfielen, also auch bei einer solchen, die der Sphäre der Unternehmerin zuzurechnen sei.
[16] Die hier zu beurteilende Klausel 8 erfasst aber ausdrücklich nur aus vom Verbraucher zu vertretenden Gründen gescheiterte Einziehungsversuche.
[17] 2.2. Dass die fragliche Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung (siehe dazu RS0016590; RS0038205 [T4, T11]) den Verbraucher auch belastet, wenn der Umstand für den erfolglosen Einziehungsversuch zwar in seiner Sphäre liegt und deshalb ein von ihm zu vertretender Grund vorliegt, den Verbraucher aber kein Verschulden trifft, macht die Klausel noch nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Nach dem dispositiven Recht besteht zwar eine Verpflichtung zur Kostentragung nur im Fall eines Verschuldens des Ersatzpflichtigen. Eine Abweichung einer Klausel vom dispositiven Recht ist im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB aber unbedenklich, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (vgl RS0021233 [T10]; RS0014676
[T21]; RS0016914 [T3]). Eine Differenzierung zwischen verschuldeten und unverschuldeten, in der Sphäre des Verbrauchers liegenden Gründen für das Scheitern eines Einziehungsversuchs würde eine Verschuldensprüfung erforderlich machen. Die damit verbundenen Kosten stünden zur Höhe der regelmäßig geringen Kosten, die Gegenstand der zu beurteilenden Klausel sind, in keinem Verhältnis. Es ist aus ökonomischen Gründen daher sachlich gerechtfertigt, wenn die Klausel nur danach differenziert, ob das Scheitern des Einziehungsversuchs auf einen vom Verbraucher zu vertretenden, also in seiner Sphäre gelegenen Grund zurückzuführen ist. [17] 2.2. Dass die fragliche Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung (siehe dazu RS0016590; RS0038205 [T4, T11]) den Verbraucher auch belastet, wenn der Umstand für den erfolglosen Einziehungsversuch zwar in seiner Sphäre liegt und deshalb ein von ihm zu vertretender Grund vorliegt, den Verbraucher aber kein Verschulden trifft, macht die Klausel noch nicht gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Nach dem dispositiven Recht besteht zwar eine Verpflichtung zur Kostentragung nur im Fall eines Verschuldens des Ersatzpflichtigen. Eine Abweichung einer Klausel vom dispositiven Recht ist im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB aber unbedenklich, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist vergleiche RS0021233 [T10];
RS0014676 [T21]; RS0016914 [T3]). Eine Differenzierung zwischen verschuldeten und unverschuldeten, in der Sphäre des Verbrauchers liegenden Gründen für das Scheitern eines Einziehungsversuchs würde eine Verschuldensprüfung erforderlich machen. Die damit verbundenen Kosten stünden zur Höhe der regelmäßig geringen Kosten, die Gegenstand der zu beurteilenden Klausel sind, in keinem Verhältnis. Es ist aus ökonomischen Gründen daher sachlich gerechtfertigt, wenn die Klausel nur danach differenziert, ob das Scheitern des Einziehungsversuchs auf einen vom Verbraucher zu vertretenden, also in seiner Sphäre gelegenen Grund zurückzuführen ist.
[18] 2.3. Dass sich die Klausel auf „vom Verbraucher zu vertretende Gründe“ bezieht, macht sie auch nicht intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Dies setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann (RS0115217 [T3]; 7 Ob 3/25d [Rz 10]). Die Wendung „aus zu vertretenden Gründen“ ist eine solche des allgemeinen Sprachgebrauchs (vgl Duden – Deutsches Universalwörterbuch10 [2023] 778) und wird vom Gesetzgeber regelmäßig verwendet (zB § 15 Abs 2 AsylG 2005; § 4a Abs 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG; § 52 Abs 9, § 57 Abs 3 Z 2 und § 120 Abs 1b FremdenpolizeiG 2005; § 23 Abs 4 Künstler-SozialversicherungsfondsG; § 41 Abs 10 Z 3 und 4 Land- und forstwirtschaftliches BerufsausbildungsG 2024; § 7 Abs 2 MaklerG; § 23 Abs 2 Z 4 MilitärbefugnisG; § 3 Abs 3 und § 28d Abs 5 PrivatradioG; § 10 Abs 1 Z 7 StbG; § 34 Abs 2 StGB; § 42 Abs 7 TAG; § 7 Abs 8 Z 2 ZiviltechnikerG 2019; vgl ferner die von der Beklagten ins Treffen geführten §§ 920 und 1189 ABGB). Dies gilt auch für den Unionsgesetzgeber (zB Art 49 Abs 3 Verordnung 800/1999/EG; Art 13 Abs 1 Verordnung 2024/2509/EU; Art 277 Abs 1 lit a und Art 305 Abs 1 lit a und b Durchführungsverordnung 2015/2447/EU). [18] 2.3. Dass sich die Klausel auf „vom Verbraucher zu vertretende Gründe“ bezieht, macht sie auch nicht intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Dies setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann (RS0115217 [T3]; 7 Ob 3/25d [Rz 10]). Die Wendung „aus zu vertretenden Gründen“ ist eine solche des allgemeinen Sprachgebrauchs vergleiche Duden – Deutsches Universalwörterbuch10 [2023] 778) und wird vom Gesetzgeber regelmäßig verwendet (zB Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 2005; Paragraph 4 a, Absatz 3, Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG; Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 120, Absatz eins b, FremdenpolizeiG 2005; Paragraph 23, Absatz 4, Künstler-SozialversicherungsfondsG; Paragraph 41, Absatz 10, Ziffer 3 und 4 Land- und forstwirtschaftliches BerufsausbildungsG 2024; Paragraph 7, Absatz 2, MaklerG; Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, MilitärbefugnisG; Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 28 d, Absatz 5, PrivatradioG; Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG; Paragraph 34, Absatz 2, StGB; Paragraph 42, Absatz 7, TAG; Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer 2, ZiviltechnikerG 2019; vergleiche ferner die von der Beklagten ins Treffen geführten Paragraphen 920 und 1189 ABGB). Dies gilt auch für den Unionsgesetzgeber (zB Artikel 49, Absatz 3, Verordnung 800/1999/EG; Artikel 13, Absatz eins, Verordnung 2024/2509/EU; Artikel 277, Absatz eins, Litera a und Artikel 305, Absatz eins, Litera a und b Durchführungsverordnung 2015/2447/EU).
[19] Die Auslegungsbedürftigkeit einer Wendung in einer Klausel bedeutet noch nicht, dass diese unklar oder unverständlich abgefasst ist, worauf es aber nach § 6 Abs 3 KSchG ankommt (vgl RS0115217 [T53]; Fenyves, Das Transparenzgebot aus Sicht des Versicherungsvertragsrechts, VR 2007 H 1–2, 36 [38]; P. Bydlinski, Thesen zur praktischen Handhabung des „Transparenzgebots“ (§ 6 Abs 3 KSchG), JBl 2011, 141 [144 f]; Pabel, AGB-Kontrolle im Verbandsprozess: kundenfeindlichste Auslegung und abstrakte Transparenzprüfung, RdW 2022, 760 [764]; aA Leitner, Transparenzgebot, Privatautonomie und Auslegung, JBl 2011, 428 ff; A. Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2011] § 914 ABGB Rz 48). Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat zwar eine möglichst durchschaubare Formulierung zu wählen (Pabel, RdW 2022, 760 [764]), bis ins kleinste Detail gehende Konkretisierung ist aber weder möglich noch können alle in Betracht kommenden Einzelfälle aufgezählt werden, weil nicht alle möglichen künftigen Fragestellungen vorhersehbar sind (Brenn, Glosse zu 4 Ob 106/21y in EvBl 2021/148). Zwar kann aus dem Transparenzgebot eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219), das Vollständigkeitsgebot steht aber, wie auch das Bestimmtheitsgebot (vgl 8 Ob 24/17p [Pkt II.3.]; 4 Ob 58/18k [Pkt 2.6.1.]; 4 Ob 106/21y [Rz 14]), unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (Fenyves, VR 2007 H 1–2, 38; ders, Überlegungen zum Transparenzgebot, in FS 200 Jahre ABGB [2011] 915 [928]). [19] Die Auslegungsbedürftigkeit einer Wendung in einer Klausel bedeutet noch nicht, dass diese unklar oder unverständlich abgefasst ist, worauf es aber nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ankommt vergleiche RS0115217 [T53]; Fenyves, Das Transparenzgebot aus Sicht des Versicherungsvertragsrechts, VR 2007 H 1–2, 36 [38]; P. Bydlinski, Thesen zur praktischen Handhabung des „Transparenzgebots“ (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG), JBl 2011, 141 [144 f]; Pabel, AGB-Kontrolle im Verbandsprozess: kundenfeindlichste Auslegung und abstrakte Transparenzprüfung, RdW 2022, 760 [764]; aA Leitner, Transparenzgebot, Privatautonomie und Auslegung, JBl 2011, 428 ff; A. Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2011] Paragraph 914, ABGB Rz 48). Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat zwar eine möglichst durchschaubare Formulierung zu wählen (Pabel, RdW 2022, 760 [764]), bis ins kleinste Detail gehende Konkretisierung ist aber weder möglich noch können alle in Betracht kommenden Einzelfälle aufgezählt werden, weil nicht alle möglichen künftigen Fragestellungen vorhersehbar sind (Brenn, Glosse zu 4 Ob 106/21y in EvBl 2021/148). Zwar kann aus dem Transparenzgebot eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219), das Vollständigkeitsgebot steht aber, wie auch das Bestimmtheitsgebot vergleiche 8 Ob 24/17p [Pkt römisch zwei.3.]; 4 Ob 58/18k [Pkt 2.6.1.]; 4 Ob 106/21y [Rz 14]), unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (Fenyves, VR 2007 H 1–2, 38; ders, Überlegungen zum Transparenzgebot, in FS 200 Jahre ABGB [2011] 915 [928]).
[20] Die Verwendung einer im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen und auch vom Gesetzgeber und Unionsgesetzgeber regelmäßig verwendeten Formulierung wie der hier vorliegenden ist damit auch ohne Aufzählung von Einzelfällen im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG grundsätzlich unbedenklich (vgl zum Begriff „angemessen“ P. Bydlinski, JBl 2011, 141 [144 f]). Dass die Klausel 8 wegen der Wendung „zu vertretende Gründe“ aufgrund ihrer eigenen Struktur oder jener des Vertragswerks bzw aufgrund der grafischen Gestaltung oder eines anderen Umstands die darin vorgesehene Rechtsfolge für den Verbraucher undurchschaubar machen würde, ist nicht ersichtlich. Eine Intransparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG ist daher zu verneinen. [20] Die Verwendung einer im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen und auch vom Gesetzgeber und Unionsgesetzgeber regelmäßig verwendeten Formulierung wie der hier vorliegenden ist damit auch ohne Aufzählung von Einzelfällen im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG grundsätzlich unbedenklich vergleiche zum Begriff „angemessen“ P. Bydlinski, JBl 2011, 141 [144 f]). Dass die Klausel 8 wegen der Wendung „zu vertretende Gründe“ aufgrund ihrer eigenen Struktur oder jener des Vertragswerks bzw aufgrund der grafischen Gestaltung oder eines anderen Umstands die darin vorgesehene Rechtsfolge für den Verbraucher undurchschaubar machen würde, ist nicht ersichtlich. Eine Intransparenz im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist daher zu verneinen.
[21] 3.1. Zusammenfassend ist die Entscheidung der Vorinstanzen zur Klausel 8 nicht zu beanstanden.
[22] 3.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 und Abs 4 ZPO. [22] 3.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 4, ZPO.
[23] 3.3. Zu den übrigen Klauseln, die Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, hat der Senat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellt.